Beschluss
15 E 601/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0718.15E601.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgsaussicht, ohne dass sich schwierige und ungeklärte Fragen stellen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass das beklagte Studierendenwerk auf der Grundlage der §§ 45, 50 Abs. 1 SGB X zu Recht seine Bewilligungsbescheide vom 23. November 2014 und 14. Juni 2016 mit den beiden Neuberechnungsbescheiden vom 29. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 zurückgenommen und den Kläger zur Erstattung der überzahlten Förderungsleistungen aufgefordert hat. Das beklagte Studierendenwerk dürfte insbesondere zu Recht angenommen haben, dass die Bewilligung der Ausbildungsförderung für die Zeiträume 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 und 1. Oktober 2015 bis 31. August 2016 rechtswidrig war. Denn der Kläger hat die Ausbildung in dem Studiengang des Zwei-Fach-Bachelors mit der Fächerkombination Spanisch und Französisch, für den er sich ab dem Wintersemester 2014/2015 an der X. X1. -Universität N. eingeschrieben hatte, von Anfang an nicht betrieben, weil er neben dem Spanischstudium das Fach Französisch überhaupt nicht belegt, sondern sich stattdessen außercurricular dem Studium der Erziehungswissenschaften gewidmet hat. Die Ausbildungsförderung knüpft an den „Besuch“ der Ausbildungsstätte an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BAföG). Dafür genügt es nicht, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muss die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 -, juris Rn. 19, m. w. N. Wenn das Studium bei einer Kombination aus zwei Studienfächern nur in einem der beiden Fächer betrieben und anstelle des zweiten Fachs ein außercurriculares Studium in einem dritten Studiengang aufgenommen wird, fehlt es an einem tatsächlichen Betreiben des Mehrfächerstudiums, für das der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben ist. In einem derartigen Fall kommt hinzu, dass ein Ausbildungsförderungsantrag für die Neukombination von Fächern, in denen das Studium de facto betrieben wird, von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn ein solches Mehrfächerstudium von der Hochschule - wie hier - nicht als Studiengang angeboten wird. Der Einwand der Beschwerde, der Kläger habe seinen „Entschluss“ ausweislich seines Vortrags im Verwaltungsverfahren erst im Laufe des ersten Semesters gefasst, sodass der „Bewilligungsbescheid“ - gemeint ist offenbar der erste Bescheid vom 23. November 2014 - im Zeitpunkt des Erlasses nicht rechtswidrig gewesen sei, greift nicht durch. Denn der Kläger hat in seiner undatierten „Erklärung über den Studienverlauf - Änderungen“, die er dem beklagten Studierendenwerk mit Email vom 28. Juli 2017 zugesandt hat, angegeben, er habe „nur Spanisch und Bildungswissenschaften (lehramtsspezifischer Teil des Studiums) studiert“; „anstatt Französisch“ habe er „direkt im WiSe 2014/15 angefangen Erziehungswissenschaften (EW) in einem außercurricularen Studium zu studieren“. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 11. Oktober 2017 hat er auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, er habe „das Fach ‚Französisch‘ bereits bei Beginn des Studiums (WS 14/15) nicht mehr studiert“. Dass dieser Vermerk in dem Sinne inhaltlich unrichtig ist, dass der Kläger das Studium im Fach Französisch zu Beginn des Wintersemesters 2014/2015 zunächst noch in substantiellem Umfang betrieben hat, erschließt sich aus seinem weiteren Vortrag nicht. Konkrete Angaben zu in diesem Fach zu erbrachten Studienleistungen hat er nicht gemacht. Auf die mit der Beschwerde thematisierten Studienleistungen im Bereich Bildungswissenschaften kommt es nicht an. Sie ändern nichts daran, dass der Kläger das Mehrfächerstudium, für das er eingeschrieben war, wie dargelegt nicht betrieben hat. Entsprechendes gilt für außercurriculare Leistungen in dem Fach Erziehungswissenschaften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.