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Beschluss

7 A 3272/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.7A3272.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils wird nicht durch den Einwand der Klägerin erschüttert, der Baukörper des geplanten Vorhabens solle komplett hinter der vorhandenen faktischen Baugrenze errichtet werden. Ein auf diesen Aspekt gestützter Abwehranspruch eines Nachbarn kann nur dann bestehen, wenn die Bebauung, die hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen überschreitet, zu seinen Lasten gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2019 - 10 A 1802/18 -, juris, m. w. N. Dass hier mit der behaupteten Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze ein solcher Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot einhergehen könnte, hat sie - auch unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung des ihr gegenüber bestandskräftigen Vorbescheids vom 25.11.2016 - nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin ferner rügt, die Anordnung der geplanten drei Stellplätze im Garten- und Ruhebereich hebele die vorhandene Erholungs- und Ruhezone aus und sei im konkreten Fall für sie unzumutbar, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke und des Akteninhalts festgestellt, dass sich die Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der bestehenden Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin nicht als unzumutbar erwiesen. Diese Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.