Beschluss
16 B 1944/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.16B1944.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt nicht zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Beschwerdevortrag erschüttert nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die unter dem 27. Oktober 2020 auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe des Antragstellers nebst Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die zugrunde liegende Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 31. Juli 2020 sei mangels Ausübung des durch § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG für atypische Fälle eingeräumten Ermessens rechtswidrig. Die Annahme eines Ausnahmefalls hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe, deren Entziehung streitgegenständlich ist, am 2. Oktober 2019 nach einer Unterbrechung der Probezeit von mehr als 15 Jahren erfolgte, nachdem die vorherige Probezeit wegen der Entziehung der ersten Fahrerlaubnis auf Probe durch – seit dem 20. Januar 2004 bestandskräftige – Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2003 unterbrochen worden war. Die Neuerteilung sei in die Nähe einer Ersterteilung der Fahrerlaubnis auf Probe gerückt. Alle im ersten Abschnitt der Probezeit vorgenommenen Eintragungen in das Verkehrszentral- bzw. Fahreignungsregister seien spätestens nach 15 Jahren tilgungsreif. Die Entziehung der ersten Fahrerlaubnis auf Probe des Antragstellers vom 16. Dezember 2003 und der hierfür maßgebliche Anlasssachverhalt vom 1. November 2003 hätten vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2019 Tilgungsreife erlangt, wie sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) und § 28 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe a) StVG hinsichtlich der zehnjährigen Tilgungsfrist und der maximal fünfjährigen Anlaufhemmung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG ergebe. Entsprechend habe das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner Auskunft vom 8. Juni 2020 über die Eintragungen im Fahreignungsregister allein den Mobiltelefonverstoß des Antragstellers vom 27. April 2020 aufgeführt. In den Rubriken „Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG“, „Teilnahme an Aufbauseminar“ und „Entziehung der Fahrerlaubnis“ finde sich zu Recht keine Eintragung. Die Daten aus den Jahren 2002 und 2003 betreffend die erste Phase der Probezeit habe das Kraftfahrt-Bundesamt zu Recht gelöscht. Sei eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürften nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG die Tat und die (behördliche bzw. gerichtliche) Entscheidung der betroffenen Person für die Eignungsbeurteilung nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Der fahrerlaubnisrechtliche Status des Antragstellers nach Ersterteilung, Veränderung der Probezeit, Erlöschen der Erlaubnis und Neuerteilung der Fahrerlaubnis dürfe dem Zentralen Fahrerlaubnisregister allein zu dessen Vorteil zwecks Anrechnung der bereits abgeleisteten Probezeit entnommen werden. Der Gesetzgeber sei bei den für Fahranfänger erlassenen Regelungen in § 2a StVG von nur kurzen Unterbrechungen der Probezeit ausgegangen, wie es im Übrigen auch dem typischen Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers an der schnellstmöglichen Wiedererlangung seiner Fahrberechtigung entspreche. Der bei der Gutachtenanordnung nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG maßgebliche Gesichtspunkt der Bewährung des Antragstellers weise deutliche Parallelen zur Bewährungssituation eines Fahranfängers nach Ersterteilung der Fahrerlaubnis auf Probe auf. Durch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners werden diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Es ergibt sich daraus nicht, dass bei der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens am 31. Juli 2020 entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ein Ausnahme-, sondern ein Regelfall i. S. d. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG vorlag, so dass eine Ermessensentscheidung entbehrlich gewesen wäre. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, als Umstände, die eine Ausnahme von der Regel des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG rechtfertigen könnten, kämen insbesondere solche in der Person des Betroffenen, nicht aber der Zeitablauf zwischen der ersten Entziehung und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Betracht. Der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der genannten Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Fahrerlaubnisinhaber auf Probe, die trotz erfolgter Fahrerlaubnisentziehung, trotz absolviertem Aufbauseminar und trotz erneuter Bewährungszeit wieder verkehrsauffällig werden, unbelehrbar zeigen. Es stellt sich bei ihnen direkt die Eignungsfrage. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2a StVG Rn. 53. Ein solcher Schluss ist im Fall des Antragstellers nicht ohne weiteres gerechtfertigt, weil die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis erst nach mehr als 15 Jahren erfolgte. Bei einem derart langen Zeitraum ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG, die den Zweck haben, weiteren Verkehrsverstößen des Fahrerlaubnisinhabers auf Probe vorzubeugen, vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2a StVG Rn. 24, fortwirken. Schon aus diesem Grund liegt bei dem Antragsteller ein von der Regel abweichender Ausnahmefall vor. Der Einwand des Antragsgegners, die Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis mehr als 15 Jahre nach der Fahrerlaubnisentziehung erfolge typischerweise von Antragstellern, die eine Neuerteilung ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anstrebten, führt nicht zur Annahme eines Regelfalls. Denn unabhängig von der Frage der empirischen Stichhaltigkeit dieser These folgt daraus nicht, dass es sich dabei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts um einen vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen Fall des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG handelt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum es davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei den für Fahranfänger erlassenen Regelungen in § 2a StVG von nur kurzen Unterbrechungen der Probezeit ausgegangen ist. Darauf geht der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung nicht ein. Dass es sich bei der dem Antragsteller erteilten Fahrerlaubnis auch nach mehr als 15 Jahren um eine Fahrerlaubnis auf Probe handelt und die Hilfen des § 2a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG nicht anzuordnen waren, worauf der Antragsgegner hinweist, bedeutet zwar, dass der Anwendungsbereich des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG eröffnet ist, sagt aber nichts darüber aus, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung erfordert. Dieser Umstand stellt auch nicht die ausführlich begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei hier in die Nähe einer Ersterteilung gerückt. Dass die Ersterteilung der Fahrerlaubnis, ihr Erlöschen und die Änderung der Probezeit im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind, hat ebenfalls keine Aussagekraft für die Frage, ob – wenn die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG gegeben sind – ein typischer oder atypischer Fall vorliegt. Darin kommt lediglich das gesetzgeberische Ziel zum Ausdruck, dass diese Daten trotz ihrer Tilgung aus dem Fahreignungsregister der Fahrerlaubnisbehörde auch nach vielen Jahren noch zur Verfügung stehen sollen. Vgl. BT-Drs. 18/2134, S. 13: „… damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).