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Beschluss

19 A 1074/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.19A1074.20.00
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Leitsätze

Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen. Der Antrag wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Denn die Klägerin ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten. Hierauf ist die Klägerin durch Berichterstatterverfügungen vom 17. April 2020 und 23. Juni 2020 hingewiesen worden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dies trifft auf den in der Schweiz ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu, der nicht zu den hier niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinn des § 2 Abs. 1 EuRAG gehört. Als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG kann er vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EuRAG). Das Einvernehmen ist bei der Stellung des Berufungszulassungsantrags schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG). Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags ist dieser unwirksam (§ 29 Abs. 3 EuRAG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 B 64.05 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 4 B 1263/19 -, NJW-RR 2020, 699, juris, Rn. 2; Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, § 67 Rn. 78 (Stand: 39. EL Juli 2020). Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Orientierung an Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).