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Beschluss

4 A 2470/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.4A2470.20.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.9.2018 zu verpflichten, dem Kläger die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 1 am Standort N.------straße 9-11, E. , zu erteilen, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der entgangene Gewinn aus dem Betrieb der Spielhalle 1 sei keine besondere Belastung, sondern regelmäßige Folge der Schließung einer Spielhalle. Weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen sei, dass das im Oktober 2012 nicht lediglich „umgetragene“, sondern erstmals bis 2027 befristete Mietverhältnis nicht hätte aufgehoben oder eine Nutzungsänderung nicht hätte vereinbart werden können. Dass der Kläger entsprechende Ansinnen an seine Vermieterin herangetragen habe, sei schon nicht vorgetragen. Auch die Anordnung der Schließung der Spielhalle innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der streitgegenständlichen Spielhalle fehle es seit dem Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV an der gemäß den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 AG GlüStV NRW erforderlichen Erlaubnis. Die mit der Anknüpfung an die Bestandskraft der Ordnungsverfügung eingeräumte Frist sei ausreichend bemessen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Betriebs zu ermöglichen. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Einschätzungen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die mit Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG im Einklang stehende gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 –4 A 3178/19 –, juris, Rn. 44 f., 115 ff., m. w. N. Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Spätestens nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren – von Härtefällen abgesehen – ein Verbot von Mehrfachkonzessionen bestimmt hatte, oblag es dem Kläger, die Übergangsfrist zu nutzen, um die voraussehbare Schließung einer seiner beiden Verbundspielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dazu hätte gehört, von Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses für eine Spielhalle, auch im Verhandlungsweg oder im Wege der außerordentlichen Kündigung, Gebrauch zu machen, möglichst frühzeitig im Wege der üblichen Fluktuation die Gelegenheit zur Personalreduktion zu nutzen und Geräteverträge nach und nach auslaufen zu lassen, um die Betriebskosten frühzeitig zu reduzieren und Abfindungen zu vermeiden. Dabei war auch zu bedenken, dass Erlaubnisse, die für aus Betreibersicht unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage etwa sachgerechte Nutzungsänderungen erforderlich waren, rechtzeitig einzuholen waren. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und wie er die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist zu einer der neuen Rechtslage Rechnung tragenden Umstrukturierung seines Geschäftsbetriebs genutzt hat. Vielmehr ergibt sich aus den von ihm zum Beleg eines Härtefalls angeführten Gesichtspunkten, dass er keine ausreichenden Vorkehrungen innerhalb der Übergangsfrist getroffen hat, um die voraussehbare Schließung von einer seiner beiden Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Im Gegenteil sah er sich hierzu erklärtermaßen außer Stande, beruft sich nunmehr darauf, es sei nicht selbstverständlich, dass alternative Nutzungen überhaupt möglich seien, und meint, ihm sei es angesichts der von ihm behaupteten Unklarheiten über das weitere Schicksal der hier nicht streitgegenständlichen Spielhalle 2 nicht zumutbar gewesen, bereits im Vorfeld endgültige Maßnahmen zur Umnutzung zu ergreifen. Dies gelte weiterhin, weil die Beklagte bezogen auf die Spielhalle 2 noch keine Auswahl getroffen habe. Aus seinem Vorbringen ergibt sich, dass der Kläger im Interesse des Standorterhalts und in der Annahme, er werde zur geltend gemachten Abwendung einer konkreten Existenzgefährdung nach Ablauf der Übergangsfrist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für seine beiden im Verbund miteinander stehenden Spielhallen erhalten, keine auch nur ansatzweise ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um eine notwendig werdende Schließung einer dieser Spielhallen vorzubereiten. Ungeachtet der Frage, ob im Oktober 2012 Gründe für eine Verlängerung des Mietvertrags des Klägers um zwölf Jahre gegeben waren, ist der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, er habe schon nicht geltend gemacht, eine Bitte wegen einer vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrags oder einer Nutzungsänderung an die Vermieterin herangetragen zu haben. Die Tatsache, dass im Fall der Schließung einer Spielhalle wirtschaftliche Einbußen des Klägers bis hin zur möglichen Insolvenz durch den Betrieb nur noch einer Spielhalle entstehen würden, kann für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Behauptung des Klägers, er könne die Spielhalle 2 allein nicht wirtschaftlich sinnvoll betreiben, stellt die Wirtschaftlichkeit seiner Geschäftsführung generell in Frage, ist aber kein Argument für die Einräumung einer über die Übergangsfrist hinausgehenden Abwicklungsfrist. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, vgl. § 29 GlüStV 2021, GV. NRW. 2021 S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55. Das Bestreben des Klägers, aus dem Betrieb seiner beiden Verbundspielhallen auch auf Grund von Schwierigkeiten bei einer Neuorientierung in seinem Alter Einnahmen für seinen Lebensunterhalt zu erzielen, entband ihn von Umstellungsbemühungen bis 2017 schon deshalb nicht, weil die im Mietvertrag bis 2027 angelegte zeitliche Perspektive sogar noch über den Zeitraum hinausreicht, für den im Einzelfall im Härtewege von der Einhaltung des geltenden Rechts abgesehen werden kann. Da der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht dargelegt hat, dass er die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist zu einer der neuen Rechtslage baldmöglich Rechnung tragenden Umstrukturierung seines Geschäftsbetriebes genutzt hat, fehlt es an einer substantiierten Darstellung von außergewöhnlichen tatsächlichen Umständen, aus denen sich ausnahmsweise eine unbillige Härte ergeben könnte. Das Bestreben, beide Spielhallen im Interesse ungeschmälerter Einkünfte möglichst lange erhalten zu wollen, genügt offensichtlich nicht, zumal das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW bereits in seinem Erlass vom 10.5.2016 ausdrücklich im Zusammenhang mit Härtefällen klargestellt hatte, die Zielsetzungen des Gesetzgebers dürften nicht unterlaufen werden und der jeweilige Antragsteller müsse den Nachweis darüber erbringen, inwieweit er Anstrengungen unternommen habe, innerhalb der Übergangsfristen den nach Ablauf der Frist rechtswidrigen Zustand zu beheben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2020 – 4 B 1467/20 –, ZfWG 2021, 192 = juris, Rn. 16. Da das Verbundverbot gerade keine mit entsprechenden Unwägbarkeiten des Fortbestands einhergehende Auswahlentscheidung erfordert, hatte der Kläger schon vor Ablauf der Übergangsfrist hinreichend Gelegenheit, sich darauf einzustellen, eine seiner beiden Spielhallen im Jahr 2017 schließen zu müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 14 f., m. w. N. Beruht der unveränderte Weiterbetrieb der zweiten Spielhalle damit letztlich auf der unternehmerischen Entscheidung des Klägers, kommt es auf die von ihm behauptete Existenzgefährdung rechtlich nicht an. Der Gesetzgeber hatte mit der fünfjährigen Übergangsfrist – wie bereits oben ausgeführt – eine Handlungsmöglichkeit eröffnet, ohne dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, dem Kläger Alternativen zu seiner bisherigen Nutzung aufzuzeigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 – 4 B 172/20 –, juris, Rn. 38. Da der Kläger schon vor Ablauf der Übergangsfrist hinreichend Gelegenheit hatte, sich darauf einzustellen, jedenfalls eine seiner beiden Spielhallen ab dem Jahr 2017 schließen zu müssen, war auch die ihm eingeräumte Frist zur Schließung von einem Monat nach Eintritt der Bestandskraft der angegriffenen Ordnungsverfügung zur Abwicklung der Geschäfte ausreichend. Dass er persönlich darauf gehofft hat, im Gerichtsverfahren eine Erlaubnis für beide Verbundspielhallen erhalten zu können, steht dem angesichts der hinsichtlich des Verbundverbots klaren Rechtslage nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.