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Beschluss

4 A 1697/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.4A1697.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.5.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.5.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle unter der Anschrift H. Straße 258a in F. vom 22.3.2018 aufzuheben, abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhalle der Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies folge aus den Ausführungen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.12.2019 – 4 B 1037/19 – im dazugehörigen Eilbeschwerdeverfahren gleichen Rubrums, die es sich zu eigen mache. Der weitere Einwand der Klägerin, ihr sei aufgrund der Einhaltung qualitativer Mindeststandards ungeachtet der Unterschreitung des Mindestabstands eine glückspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, liege neben der Sache, weil die Erlaubnis der Beigeladenen insoweit keine (entgegenstehende) Regelung treffe. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Dass die Klägerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhalle der Beigeladenen nicht überzeugt, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit ihren Einwänden gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten wiederholt die Klägerin, die ihren zweiten Standort in der H. Straße 268 in F. zwischenzeitlich aufgegeben hat, lediglich Einwände, mit denen sich der Senat in seinem Beschluss im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 4.12.2019 – 4 B 1037/18 – bereits umfassend auseinander gesetzt hat, ohne diese Ausführungen schlüssig in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf ihren Hinweis, ihr Standort sei der ältere der im Umfeld gelegenen Standorte. Die gänzlich unsubstantiiert aufgeworfene Frage zur Beachtung weiterer Faktoren neben dem Sozialkonzept führt schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Klägerin nicht einmal selbst das Vorliegen entsprechender Faktoren im Hinblick auf ihre Spielhalle benannt hat. Der Verweis auf die Vorgaben des Innenministeriums im Rahmen seiner Vollzugshinweise gebietet ebenfalls keine anderweitige Einschätzung. Ob Abweichungen vom Mindestabstandsgebot nach den Vollzugshinweisen möglich sein können, ist keine Frage der hier angefochtenen Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhalle der Beigeladenen. Auch der Einwand, es müsse geprüft werden, ob eine ausreichende Versorgung des maßgeblichen Umfelds mit einem legalen Glücksspielangebot vorgesehen sei, findet angesichts der der Beigeladenen zum Betrieb ihrer Spielhalle erteilten Erlaubnis im Gesetz keinen Niederschlag. Im Gegenteil ging es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 22 f., m. w. N. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hat schon nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, sondern die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung lediglich im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Zweifelsrüge behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene ihre Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.