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Beschluss

2 B 499/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.2B499.21.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 11 K 148/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2021 wird auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Nutzung der TÜV-Prüfstelle und des KFZ-Handels untersagt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Antragsablehnung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 11 K 148/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2021 wird auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Nutzung der TÜV-Prüfstelle und des KFZ-Handels untersagt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Antragsablehnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.