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Beschluss

11 A 3241/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.11A3241.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ i. S. d. Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004- 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013- 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil es sich aus auf der Hand liegenden Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Unabhängig von der Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, weil sie sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Klägerin hat gegenüber amtlichen Stellen ein sogenanntes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, denn sie ist nach ihren Angaben im Aufnahmeantragsformular in ihren Inlandspässen stets mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden. Auch in der 1978 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes S. S1. wird sie mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Vgl. zur Abgabe eines Bekenntnisses durch Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (z. B. erster Inlandspass) BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (196) = juris, Rn. 18; ferner bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (140 f.) = juris, Rn. 22. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt zur Annahme eines Bekenntnisses im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis „auf andere Weise“ darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, juris, Rn. 21. Ein solches Abrücken liegt nicht vor, weil die Klägerin nach wie vor in amtlichen Dokumenten mit russischer Nationalität geführt wird. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, juris, Rn. 22, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (140 f., 144) = juris, Rn. 22, 25. Daher kann die Klägerin die Eintragung der russischen Nationalität in amtlichen Dokumenten entgegen ihrer Auffassung nicht durch ein Bekenntnis „auf andere Weise“ kompensieren. Deshalb kommt es auf die von ihr insbesondere im Schriftsatz vom 4. Juni 2021 und der diesem Schriftsatz beigefügten Anlage K 18 näher beschriebene „Lebensführung“ bzw. deutsche „Lebensweise und Führung“ nicht an. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Klägerin über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verfügt und ob sie diese Sprachkenntnisse nachgewiesen hat oder nachweisen könnte. 2. Die weiter behaupteten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sowie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie sich nicht auf die Frage beziehen, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).