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Beschluss

4 A 3519/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.4A3519.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.8.2018 aufzuheben und diese zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der „Spielhalle II“ am T.---------straße 3 in H. zu erteilen, hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr von 2.250,00 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der „Spielhalle II“ am T.---------straße 3 in H. . Der Betrieb verstoße gegen das Verbundverbot. Die begehrte Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot komme vorliegend nicht in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Die Klägerin habe in keiner Weise dargelegt, dass es ihr trotz aller zumutbaren Bemühungen unmöglich gewesen sein sollte, innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist zu planen, welche der beiden verbundenen Spielhallen sie künftig aufgeben wolle. Auch die Anordnung der Schließung der Spielhalle innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung sei ebenso rechtmäßig wie die Androhung des unmittelbaren Zwangs. Diese Einschätzungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei ihrer, sich als Härtefall darstellenden Situation nicht ausreichend nachgegangen, verfängt nicht. In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die mit Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG in Einklang stehende gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 44 f., 115 ff., m. w. N. Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Spätestens nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren – von Härtefällen abgesehen – ein Verbot von Mehrfachkonzessionen bestimmt hatte, oblag es der Klägerin, die Übergangsfrist zu nutzen, um die voraussehbare Schließung einer ihrer beiden Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dazu hätte gehört, anderweitige Nutzungsmöglichkeiten für die absehbar nicht mehr als Spielhalle nutzbare Räumlichkeit der käuflich erworbenen Immobilie zu suchen, möglichst frühzeitig im Wege der üblichen Fluktuation die Gelegenheit zur Personalreduktion zu nutzen und Geräteverträge nach und nach auslaufen zu lassen, um die Betriebskosten frühzeitig zu reduzieren und Abfindungen zu vermeiden. Dabei war auch zu bedenken, dass Erlaubnisse, die für aus Betreibersicht unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage etwa sachgerechte Nutzungsänderungen erforderlich waren, rechtzeitig einzuholen waren. Angesichts dessen trägt der pauschale Verweis auf eine nicht vorstellbare anderweitige Nutzung ohne Änderung der baurechtlichen Situation nicht. Gleiches gilt für den Vortrag, die Klägerin suche langfristig und dauerhaft nach Alternativstandorten für Spielhallenbetriebe. Diese Aktivitäten waren bereits nicht auf die konkrete Beseitigung des Verstoßes gegen das Verbundverbot gerichtet. Im Mittelpunkt der von der Klägerin zum Beleg eines Härtefalls angeführten Gesichtspunkte stehen die erfolgten Investitionen für eine Fassadensanierung sowie die geringen Einnahmemöglichkeiten mit (nur) einer Konzession. Aus ihrem Vorbringen hierzu ergibt sich, dass sie im Interesse des Standorterhalts und in der Annahme, sie werde zur geltend gemachten Abwendung einer Existenzgefährdung nach Ablauf der Übergangsfrist eine glückspielrechtliche Erlaubnis für ihre beiden im Verbund miteinander stehenden Spielhallen erhalten, keine auch nur ansatzweise ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um eine notwendig werdende Schließung einer dieser Spielhallen möglichst zeitnah wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dies zeigt sich insbesondere an den noch im Jahr 2015 getätigten Investitionen für eine Fassadensanierung des Gebäudes, die auf einer bewussten unternehmerischen Entscheidung beruhten und dem Werterhalt des Gebäudes dienten. Die Tatsache, dass im Fall der Schließung einer Spielhalle wirtschaftliche Einbußen der Klägerin bis hin zur möglichen Insolvenz entstehen würden, kann für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Behauptung der Klägerin, die Aufgabe einer der beiden Spielhallen führe gerade zu den Problemen, die sie als Härtefall geltend gemacht habe, stellt die Wirtschaftlichkeit ihrer Geschäftsführung generell in Frage, ist aber kein Argument für die Einräumung einer über die Übergangsfrist hinausgehenden Abwicklungsfrist. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, vgl. Art. 29 GlüStV 2021, GV. NRW. 2021 S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Erlaubniserteilung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55. Die Klägerin kann eine Härte auch nicht aus ihrer Argumentation herleiten, ihr sei es angesichts der von ihr behaupteten Unklarheiten über das Verständnis des Begriffs der unbilligen Härte unzumutbar gewesen, bereits während der laufenden Übergangsfrist endgültige Maßnahmen zur Umnutzung zu ergreifen. Es stand der Klägerin frei, sich auf die absehbare gesetzliche Regelung während der Übergangsfrist in der bloßen Hoffnung nicht einzustellen, entgegen dem erkennbaren Regelungszweck könnte sich in der Rechtsprechung eine Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte durchsetzen, die die Neuregelung im Ergebnis weitgehend zu Makulatur werden ließe und von der auch sie profitieren könnte. Dass sie deshalb nicht früher die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, mit deren Verfassungsmäßigkeit sie ernsthaft rechnen musste, führt aber jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Rechtsbefolgung seit Ablauf der Übergangsfrist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2020 – 4 B 265/19 –, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 60. Beruht der unveränderte Weiterbetrieb der zweiten Spielhalle damit letztlich auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, kommt es auf die von ihr behauptete Existenzgefährdung rechtlich nicht an. Der Gesetzgeber hatte mit der fünfjährigen Übergangsfrist eine Handlungsmöglichkeit eröffnet, so dass die Klägerin sich – wie bereits oben ausgeführt – ab 2011 auf die Schließung einer ihrer beiden im Verbund miteinander stehenden Spielhallen einrichten konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 – 4 B 172/20 –, juris, Rn. 38. Der weitere Einwand der Klägerin, die Anordnung des Zwangsmittels sei aus den Gründen zum Beleg eines Härtefalls nicht verhältnismäßig, greift mit Blick auf die obigen Ausführungen ebenfalls nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.