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Beschluss

7 A 1420/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0618.7A1420.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Abwehr- bzw. Einschreitensanspruch gegen die allgemeine Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück der Klägerin (Flurstück 310) sei verwirkt. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, sie sei erst mit der Eintragung in das Grundbuch am 2.9.2013 Eigentümerin des Betriebsgrundstücks (Flurstück 311) geworden, zuvor habe sie keinen auf dem Grundeigentum beruhenden Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen können, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Auf den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Klägerin kommt es nicht an. Das Abwehrrecht eines Nachbarn wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts ist nicht höchstpersönlicher Natur, sondern ein grundstücksbezogenes Recht. Der Nachbar muss auch die Verwirkung des Abwehrrechts durch einen Rechtsvorgänger gegen sich gelten lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.9.2020- 10 A 4034/18 -, juris; nachfolgend BVerwG,Beschluss vom 20.4.2021 - 4 B 42.20 -, juris. Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben gegen die im Jahr 1993 begonnene und nachfolgend verwirklichte bauliche Nutzung als Einfamilienwohnhaus auf dem Flurstück 310 ausweislich der Aktenlage keine Abwehransprüche geltend gemacht. Erstmalig im Jahr 2015 wandte sich die Klägerin mit ihrem jetzigen Ehemann gegen die reine Wohnnutzung auf diesem Grundstück. Wegen der Grundstücksbezogenheit des von der Klägerin geltend gemachten Abwehrrechts stellen auch der Verkauf des Gebäudegrundstücks (Flurstück 310) durch die Beigeladenen zu 1. und 2. an die Beigeladenen zu 3. und 4. und die anschließende Eigentumsübertragung im Jahr 2017 keine rechtserhebliche Zäsur dar. Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Annahme gegeben, auf die Durchsetzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs ernsthaft und endgültig zu verzichten, auch den Verwaltungsvorgängen ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. zu irgendeinem Zeitpunkt auf eine Duldung der allgemeinen Wohnnutzung hätten vertrauen dürfen, zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Zeitmoment falle hier im Verhältnis zum Umstandsmoment besonders ins Gewicht, die Klägerin habe als Bewohnerin des Nachbargrundstücks und als Familienangehörige seit dem Beginn der Bauarbeiten 1993 gewusst bzw. hätte seitdem wissen müssen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. auf dem Grundstück kein betriebsbezogenes Wohnen ausübten, dies habe auf der Hand gelegen, sie sei in einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren untätig geblieben, im Hinblick auf diese außergewöhnlich lange Zeit der Untätigkeit sei davon auszugehen, dass auch das Umstands- bzw. Vertrauensmoment des Verwirkungstatbestands zu bejahen sei. Die Richtigkeit dieser Argumentation hat die Klägerin nicht hinreichend erschüttert. Zwar kann nach der Rechtsprechung der reine Zeitablauf die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen. Es bedarf - wie das Verwaltungsgericht zutreffend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat - darüber hinaus des Vorliegens besonderer Umstände, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.2005 - 8 C 15.04 -, NVwZ 2005, 1334. Jedoch kann das Umstandsmoment dann in den Hintergrund treten, wenn eine derart lange Zeit verstrichen ist, dass die Nachbarn mit einem Tätigwerden nicht mehr zu rechnen brauchten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 -, NStZ 2009, 166 = juris; VG Regensburg, Urteil vom 14.5.2019 - RN 6 K 17.2047 -, juris. Das Verwaltungsgericht hat hier neben dem langen Zeitraum der Untätigkeit auch die der Bebauung des Flurstücks 310 zugrunde liegende (familiäre) Historie sowie das innerhalb der Familie vorhandene Wissen um die jeweilige Situation der anderen besonders berücksichtigt. Dass es sich dabei um keine hinreichenden besonderen Umstände im obigen Sinne mehr handeln könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Baugenehmigung auf betriebsbezogenes Wohnen beschränkt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Frage der Wirkung der Veräußerung des Grundstücks der Beigeladenen lässt sich nach obigen Grundsätzen ohne besondere Schwierigkeiten beantworten. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin pauschal "die Rechts- und Tatsachenfragen zur Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung und zur Annahme einer Verwirkung über den konkreten Fall hinaus" thematisiert, fehlt es an der Darlegung einer entscheidungserheblichen Rechts- bzw. Tatsachenfrage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.