Beschluss
9 E 304/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.9E304.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid vom 25. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2019, mit dem die Beklagte den Kläger zu Gebühren für einen Einsatz des Rettungsdienstes am 21. April 2019 in Höhe von insgesamt 563,30 Euro (357,00 Euro Gebühren für den Einsatz eines Notarztfahrzeuges einschl. Fahrer, 188,00 Euro Gebühren für den Einsatz eines Notarztes und 18,30 Euro Leitstellengebühr NEF) herangezogen hat, rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 6 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und den Notfallrettungsdienst vom 13. April 2011 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 7. März 2019 (GebS) und der Satzung des S. -F. -L. über die Erhebung von Gebühren für die Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes vom 26. Februar 2019 (GebS-Leitstelle). Nach § 1 Abs. 1 GebS werden (u. a.) für die Inanspruchnahme von Notarzteinsatzfahrzeugen Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 Buchst. a (u. a.) der Benutzer bzw. der Inanspruchnehmer des Notarzteinsatzfahrzeuges bzw. notärztlicher Leistungen, wobei Benutzer oder Inanspruchnehmer ist, wer einen solchen Krankenkraftwagen bzw. diese Leistung für sich oder einen Dritten in Anspruch nimmt. Gemäß § 5 Abs. 3 GebS betragen die Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen eines Notarztes je Person 188,00 Euro und des Notarzteinsatzfahrzeuges inkl. Fahrer (NEF) je Einsatz 357,00 Euro. Nach § 1 GebS-Leitstelle erhebt der S. -F. -Kreis (u. a.) für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle im Rettungsdienst Gebühren nach Maßgabe der Satzung. Gebührenpflichtiger ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 GebS-Leitstelle (u. a.) derjenige, zu dessen Gunsten der Einsatz veranlasst worden ist. Gemäß § 4 Satz 1 GebS-Leitstelle werden für die Inanspruchnahme der Leitstelle ab dem 1. April 2019 für eine Einsatzfahrt des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) 18,30 Euro erhoben. Soweit kreisangehörige Städte ‑ wie die Beklagte ‑ Träger von Rettungswachen sind, ziehen diese neben ihren Gebühren auch die Gebühren für die Leitstelle ein (vgl. § 5 Satz 2 GebS-Leitstelle). Wie bei allen Benutzungsgebühren setzt auch das Gebührentatbestandmerkmal der Inanspruchnahme von Notarzteinsatzfahrzeugen und notärztlichen Leistungen sowie der Kreisleitstelle im Rettungsdienst grundsätzlich einen entsprechenden Willen des Inanspruchnehmers voraus. Ist der Notfallpatient allerdings nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, kann die willentliche Inanspruchnahme durch das objektive Interesse des Notfallpatienten, dessen mutmaßlichen Willen nach Beurteilung eines unabhängigen Beobachters oder die Erfüllung des Anstaltszwecks durch die Leistungserbringung ersetzt werden. Vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand: März 2021, § 6 KAG NRW Rn. 487c unter Verweis auf: VG Schleswig, Urteil vom 24. November 1997 - 4 A 288/97 -, NordÖR 1998, 264 = juris; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 4. November 1998 - 2 L 41/98 -, LKV 1999, 513 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 -, KStZ 1984, 12. Dies zugrunde gelegt dürfte der Kläger den Gebührentatbestand erfüllt haben und gebührenpflichtig sein. Die Einwände des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung stellen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht durchgreifend in Frage. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger am 21. April 2019 notärztliche Leistungen unter Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges der Beklagten sowie die Leitstelle des S. -F. -L. im Rettungsdienst in Anspruch genommen hat und der Einsatz auch zu seinen Gunsten veranlasst worden ist. Ausweislich des Einsatzprotokolls wurde der Kläger am Einsatzort von den ‑ von Passanten alarmierten ‑ Einsatzkräften verwirrt und in dehydriertem Zustand nach einer Fahrradtour vorgefunden. Nach Gabe einer Infusionslösung (500ml Jonosteril) war der Kläger wieder „orientiert“ und lehnte die von den Einsatzkräften empfohlene Mit- bzw. Weiterfahrt zum Krankenhaus ab. Daraufhin wurde der Kläger über die möglichen gesundheitlichen Folgen der Transportverweigerung aufgeklärt und sodann nicht weiter behandelt und transportiert. Dass die Einsatzkräfte den Kläger, wie von diesem im Klageverfahren behauptet, gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung behandelt und transportiert hätten, die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes mithin nicht willentlich erfolgt und damit nicht gebührenpflichtig sei, ist sowohl nach allgemeiner Lebenserfahrung als auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Einsatzprotokoll und der dort beschriebenen Umstände und Vorgänge nicht anzunehmen. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger von den Einsatzkräften verwirrt und dehydriert angetroffen worden ist, dafür, dass der Kläger in diesem Zustand wohl nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äußern. Das von der Leitstelle koordinierte Ausrücken der Einsatzkräfte sowie die anschließende Behandlung des Klägers bis zur Wiedererlangung seiner „Orientierung“ dürften jedoch sowohl seinem objektiven Interesse als auch seinem mutmaßlichen Willen nach Beurteilung eines unabhängigen Beobachters als auch dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 GebS i. V. m. § 2 Abs. 2 RettG NRW normierten Zweck des Rettungsdienstes entsprochen haben. Im Übrigen ist nach den bislang vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Klageverfahren die Behandlung des Klägers mit dessen Einwilligung erfolgt (vgl. Seite 2 oben der Stellungnahme zur Klage vom 20. Februar 2020). Nachdem der Kläger nach Wiedererlangung der „Orientierung“ dann geäußert hat, nicht weiter behandelt und transportiert werden zu wollen, haben die Einsatzkräfte ‑ dem geäußerten Willen des Klägers entsprechend ‑ die Behandlung und Weiterfahrt abgebrochen. Aus dem weiteren Einwand des Klägers, er rüge „die Rechtmäßigkeit der Feuerwehrsatzung der Beklagten“, weil die Feuerwehrsatzung der Stadt L1. laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig sei und deshalb auch die vorliegende Satzung der Beklagten, die zum Regierungsbezirk L1. gehöre, rechtswidrig sein könnte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der hier einschlägigen, oben genannten Gebührensatzungen sprechen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.