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Beschluss

19 B 584/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.19B584.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die I. -Grundschule, Städtische Gemeinschaftsschule der Stadt E. , aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage ein Aufnahmeanspruch des Sohnes der Antragsteller weder aus der speziell grundschulbezogenen Anspruchsgrundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS noch aus der allgemeinen Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS ergibt. Die Antragsteller machen zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Schulleiterin der I. -Grundschule habe bei der im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung erfolgten Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS auf ihre Anschrift W. Straße 00 abstellen, bei der Aufnahmeentscheidung das Aufnahmekriterium des Besuchs eines Kindergartens in der Nähe der Schule nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 AO-GS heranziehen und den durch die früheren Gespräche über eine vorzeitige Einschulung im letzten Jahr geschaffenen Vertrauenstatbestand berücksichtigen müssen. Mit diesem Beschwerdevorbringen stellen die Antragsteller die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Sie können nicht beanspruchen, dass die Schulleiterin bei der Aufnahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS ihre Anschrift W. Straße 00 zugrunde legt (dazu 1.), das Aufnahmekriterium des Besuchs eines Kindergartens in der Nähe der Schule heranzieht (dazu 2.) oder ihren Sohn wegen des Inhalts ihrer früheren Gespräche mit der Schulleiterin der I. -Grundschule aufnimmt (dazu 3.). 1. Die Schulleiterin der I. -Grundschule hat bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS zu Recht auf die von den Antragstellern und ihrem Sohn derzeit erklärtermaßen nach wie vor bewohnte Wohnung in der T.--------straße 00 abgestellt, die etwa 7,5 km Fußweg von der Schule entfernt liegt. Dabei kann dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt hier für die Bestimmung des maßgeblichen Wohnorts abzustellen ist. Denn die Antragsteller haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass sie zumindest bis spätestens zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2021/2022 Mitte August 2021 in eine Wohnung im Haus W. Straße 00 umziehen werden, von dem die Schule mit etwa 1,2 km Fußweg erreichbar ist. Vielmehr besteht nach den eigenen Angaben der Antragsteller lediglich die Hoffnung, dass die Sanierungsarbeiten in dem bereits im Jahr 2009 erworbenen Haus „im August bzw. September“ soweit abgeschlossen sind, dass sie einziehen können. Die vorgelegten Unterlagen zum aktuellen Sanierungsstand bestätigen, dass ein Umzug vor Unterrichtsbeginn damit nicht zu erwarten ist, zumal angesichts der wahrheitswidrigen Behauptung der Antragsteller im Widerspruchsverfahren, es handele sich bei dem Haus W. Straße 67 um ihren „aktuellen Wohnsitz“, und ihrer in der Beschwerdebegründung angeführten unzutreffenden Prognose, der Umzug werde „Ende Mai bzw. Anfang Juni“ stattfinden, hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind. 2. Die Schulleiterin der I. -Grundschule war nicht verpflichtet, bei der Aufnahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS das Aufnahmekriterium „Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 AO-GS heranzuziehen. Die Schulleiterin einer Grundschule entscheidet nach Ermessen über die Schulaufnahme, insbesondere darüber, welche und wie viele der in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 AO-GS abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien sie heranzieht. Zwingend verpflichtet ist sie nach dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS lediglich, Härtefälle zu berücksichtigen und gegebenenfalls bevorzugt aufzunehmen sowie zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien heranzuziehen. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 ‑ 19 B 996/15 -, juris, Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 6, 14 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I). Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die auf einen Ermessensfehler bei der Entscheidung der Schulleiterin führen, das Aufnahmekriterium „Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule“ hier nicht heranzuziehen. 3. Die nach den Angaben der Antragsteller aufgrund der mit der Schulleiterin der I. -Grundschule im Vorjahr geführten Gespräche bei ihnen entstandene Erwartung, dass ihr Sohn zum genannten Schuljahr in die I. -Grundschule aufgenommen werde, vermittelt ebenfalls keinen Aufnahmeanspruch. Ihre Rechtsauffassung, die Schulleiterin habe in diesen Gesprächen einen anspruchsbegründenden Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine solche Schulaufnahme geschaffen, findet keine Grundlage in den dazu mitgeteilten Gesprächsinhalten. Danach ging es in diesen Gesprächen ausschließlich um eine vorzeitige Einschulung nach § 35 Abs. 2 SchulG NRW, die bei Erfüllung der in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen zu einer vorzeitigen Schulaufnahme innerhalb des im Schuljahr 2020/2021 für die I. -Grundschule vom Schulträger festgelegten Rahmens hätte führen können. Sollte danach für dieses Schuljahr eine Aufnahme an der I. -Grundschule ohne Aufnahmeverfahren möglich gewesen sein, ergibt sich daraus kein Vertrauenstatbestand zugleich auch für das hier streitige Schuljahr, zumal die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung selbst eingeräumt haben, dass der Schulträger den Rahmen im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW inzwischen verändert habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).