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Beschluss

13 B 948/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.13B948.21NE.00
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Tenor

Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a bis 2e der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 560a), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 612d), – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a bis 2e der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 560a), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 612d), – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE ‑ und vom 28. Mai 2021 ‑ 13 B 695/21.NE ‑, sämtlich abrufbar unter www.nrwe.de und bei juris, Bezug genommen. Die im Beschluss vom 22. April 2021 zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 410), gemachten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung. Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Bewertung. Der Senat hat weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der Tests zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Identifizierung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierter Schüler (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 67 ff., und vom 4. Mai 2021, a. a. O., Rn. 7). Es ist ferner nicht ersichtlich, warum eine ordnungsgemäße Anwendung der Tests nach Anleitung und unter Aufsicht schulischen Personals nicht gewährleistet sein sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 72 ff.), zumal die Anwendung regelmäßig erfolgt und damit zur Routine werden dürfte. Eine Selbsttestung von Schülern zuhause durch ihre Eltern dürfte auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie sein. Diese wäre voraussichtlich nicht gleich wirksam. Unabhängig von etwaigen Manipulationsmöglichkeiten, die sich im häuslichen Bereich ergeben könnten, bietet der in der Schule durchgeführte Test die bessere Gewähr dafür, dass er tatsächlich, regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 79). Dazu, dass die Durchführung der Tests nach aktuellem Erkenntnisstand gesundheitlich unbedenklich ist, siehe auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des VG Aachen vom 27. April 2021 ‑ 9 L 241/21 ‑, juris, Rn. 16 ff. Mit den mit der Testpflicht in Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Fragen hat der Senat sich ebenfalls bereits auseinandergesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 97 ff.) und § 1 Abs. 2e CoronaBetrVO als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Auch die nunmehr in § 1 Abs. 2e Satz 2 CoronaBetrVO vorgesehene Übermittlung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt bzw. die in § 1 Abs. 2e Satz 3 CoronaBetrVO im Rahmen der PCR-Pooltestungen bei notwendig werdenden individuellen PCR-Nachtestungen vorgesehene Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten an die testenden Labore bzw. der von diesen ermittelten Ergebnisse an die Betroffenen, die Schule und bei positiven Ergebnissen an das Gesundheitsamt, ist dabei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Da das Erfordernis der Vorlage eines negativen Coronatests als Voraussetzung für die aus der Schulpflicht folgende Pflicht zur Teilnahme an einem angebotenen Präsenzunterricht allenfalls einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Schüler bedingt, auch im Übrigen zumutbar ist und überdies im Einklang mit dem Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule steht, ist der Antragsgegner, anders als die Antragsteller meinen, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch nicht gehalten, Testverweigerern den von den Antragstellern begehrten (individuellen) Distanzunterricht anzubieten (vgl. Senatsbeschuss vom 6. Mai 2021, a. a. O., Rn. 17). Soweit die Antragsteller geltend machen, die angegriffene Coronaselbsttestpflicht sei rechtswidrig, weil sie im Gegensatz zu der in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO enthaltenen Maskenpflicht keine Ausnahme vom Nasenabstrich schaffe bzw. keinen Rechtsanspruch auf andere Testmöglichkeiten aus medizinischen Gründen vorsehe, folgt der Senat dem nicht. § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 CoronaBetrVO schreibt eine bestimmte Art von Coronaselbsttests nicht vor, sondern bestimmt lediglich, dass Schüler nur an schulischen Nutzungen teilnehmen dürfen, wenn sie an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben. Coronaselbsttests in diesem Sinne sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests, § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 CoronaTestQuarantäneVO. Neben Tests, bei denen die Probenentnahme aus dem vorderen Bereich der Nase erfolgt, sind auch sogenannte Spucktests zugelassen, bei denen Speichel als Probenmaterial dient. Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Antigen-Selbsttest: Der Test für die Eigenanwendung, Welche Arten von Antigen-Selbsttests gibt es?, abrufbar unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/tests-auf-sars-cov-2/antigen-selbsttest.html#c15237; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2021 ‑ 3 R 97/21 ‑, juris, Rn. 62. Aus dem Fehlen der von den Antragstellern vermissten Ausnahmeregelung kann daher für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen nichts hergeleitet werden. Hinzu kommt dass es allen Schülern unbenommen ist, alternativ zu den in den Schulen angebotenen Selbsttests von der Nachweismöglichkeit nach § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO Gebrauch zu machen und einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorzulegen. Für einen entsprechenden Antigen-Schnelltest wird von geschulten Personen eine Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege entnommen. Der Abstrich kann auch durch den Mund von der Rachenwand erfolgen. Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Antigen-Schnelltest: Test durch geschulte Personen vor Ort, Wie läuft der Antigen-Schnelltest ab?, abrufbar unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/tests-auf-sars-cov-2/antigen-schnelltest.html#c14958. Ob schließlich der Antragsteller zu 1. aus medizinischen Gründen an der Durchführung eines Nasenabstrichs gehindert ist und ob ihm deswegen gegebenenfalls eine andere Testmöglichkeit in der Schule zu eröffnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht Gegenstand der Normenkontrolle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).