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Beschluss

4 A 1868/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.4A1868.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.5.2020 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.5.2020 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens weggefallen ist. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2020 – 4 A 1114/15 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. In der Gesamtschau bietet das Verhalten der Klägerin hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Interesse sie das Verfahren weiter betreibt, das sich gegen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle der Beigeladenen in der B. Straße 443 in F. richtet und in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene hatte mit Schriftsatz vom 12.10.2020 – bis heute unwidersprochen – vorgetragen, unklar sei, inwieweit die Klägerin noch Spielhallen in der B. Straße betreibe. Im ehemaligen Geschäftslokal der Klägerin in der B. Straße 439 befinde sich inzwischen ein Supermarkt; auch in der B. Straße 414 betreibe die Klägerin keine Spielhalle mehr. Mit Schriftsatz vom 4.2.2021 hat die Beklagte – ebenfalls unwidersprochen – mitgeteilt, die Spielhallen der Klägerin in der B. Straße 414 seien offenkundig endgültig aufgegeben worden, was sich aus einem Zeitungsartikel ergebe, wonach die Räumlichkeiten von einem neuen Mieter für die Eröffnung eines Diakonieladens renoviert würden. Schon mit Schriftsätzen vom 25.2.2019 hatte die Beklagte in den Parallelverfahren 19 K 1858/18, 19 K 1860/18 und 19 K 1861/18 (VG Gelsenkirchen) mitgeteilt, die Spielhallen seien bei Überprüfungen am 8.6.2018 tatsächlich geschlossen gewesen. Auf mehrere Anfragen des Gerichts, ob den aufgekommenen Zweifeln am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses Rechnung getragen oder ihnen entgegengetreten werden solle, hat die Klägerin bis heute nicht reagiert. Ihr Geschäftsführer hatte schon am 4.12.2017 gegenüber der Beklagten erklärt, er habe bereits bei Übernahme der Spielhallen in der B. Straße im Jahr 2016 damit gerechnet, diese nach dem 30.11.2017 schließen zu müssen. Nach der unstreitig inzwischen erfolgten Eröffnung oder zumindest baulichen Vorbereitung anderer gewerblicher Nutzungen in den Räumlichkeiten ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung an den angegebenen Standorten wieder Spielhallen eröffnen könnte, woraus allein ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Erlaubnis der Beigeladenen folgen könnte. Zu einer in Betracht kommenden Ablehnung des Zulassungsantrags schon deshalb, weil – unabhängig vom Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO – das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen ist, ist diese angehört worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene ihre Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.