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Beschluss

1 A 140/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0607.1A140.20A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. ob die Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind; 2. ob für Personen wie die Kläger bei Rückkehr nach Marokko aufgrund der allgemeinen Not- und Gefahrenlage Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen; 3. ob innerhalb Marokkos Fluchtalternativen für die Kläger insbesondere im Hinblick auf die familiäre Problematik bestehen; 4. ob für Personen wie die Kläger mit alleinerziehender Mutter und drei Kleinkindern aufgrund der bestehenden Lage ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Marokko besteht, und 5. ob für Personen wie die Kläger mit drei Kleinkindern bei Rückkehr nach Marokko eine Existenzgrundlage besteht, die Zulassung der Berufung nicht. Die Frage zu 1) zielt bereits nach ihrer Formulierung allein auf die konkrete Bewertung der individuellen Situation der Kläger. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ist insoweit nicht erkennbar. Die Fragen zu 2) bis 5) sind einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt ersichtlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. In Bezug auf die Frage zu 3) legen die Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1) zu ihrem Verfolgungsschicksal und insbesondere zu der behaupteten „familiären Problematik“ gewonnen. Mit dieser einzelfallbezogenen Würdigung setzen sich die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht auseinander. Im Übrigen greifen die Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass den Klägern auch unter der Hypothese einer Rückkehr ohne den Ehemann bzw. Vater, unter Berücksichtigung einer Unterstützung von Seiten der in Marokko lebenden Familie nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche existenzielle Notlage drohe, (Urteilsabdruck, S. 14 ff.) nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. Letztlich wenden sich die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nur gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und machen demnach nur (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen benennt schon keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz eines divergenzfähigen Gerichts – hier: des Bundesverfassungsgerichts –, von dem das Verwaltungsgericht in einem ebensolchen Satz abgewichen wäre. In der Sache rügen die Kläger vielmehr, die erste Instanz habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflicht zu einer gleichsam „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage im einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –) nicht beachtet. Das Aufzeigeneiner – angeblich – fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – 10 B 10/13 –, juris, Rn. 15 und vom 16. März 2021 – 8 B 54/20 –, juris, Rn. 6. Tatsächlich rügen die Kläger auch mit dem Zulassungsvorbringen zu der Divergenz die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses festgestellt hat, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht vorliegen, weil nicht zu befürchten sei, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko ihr Existenzminimum nicht werden sichern können, und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Dies stellt – wie dargelegt – keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).