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Beschluss

4 A 4501/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0602.4A4501.19.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.2.2018 zu verpflichten, der Klägerin für die Spielhalle 2 in dem Gebäude auf dem Grundstück I. Straße 128 in I1. die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen, als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre im Verbund mit der (erlaubten) Spielhalle 1 betriebene Spielhalle 2. Sie habe auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV lägen nicht vor. Die Klägerin mache im Wesentlichen nur Umstände geltend, die keinen atypischen Einzelfall beschrieben, sondern sich allgemein als Konsequenz des Verbots der Mehrfachspielhallen darstellten. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs genutzt habe. Diese Einschätzung ist richtig und nicht ernstlich zweifelhaft. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 unberücksichtigt gelassen, dass die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die mit Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 und 14 GG in Einklang stehende gesetzliche (weil der Staatsvertrag in Landesrecht überführt worden ist) Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Diese Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuerrecht, die im Wege der Auslegung dem Begriff der (Un‑)Billigkeit, der auch in der Härtefallregelung des Glücksspielstaatsvertrags verwendet worden ist, hinreichende Konturen verliehen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2020 ‒ 4 B 265/19 ‒, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 47 ff., m. w. N. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N. Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich bereits nicht aus dem mit weiterem Einwand vorgetragenen Bestehen eines Mietvertrags für den Spielhallenstandort mit einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrags für die Spielhallen am 18.4.2011 noch ein schutzwürdiges Vertrauen in einen unbegrenzten Weiterbetrieb zuzubilligen war, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 190 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2021 – 4 A 3289/18 –, juris, Rn. 12 ff., hat das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Recht vorgehalten, dass sie keine Bemühungen dargelegt hat, die sie unternommen habe, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auch aus den weiteren Einwänden hinsichtlich einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für gesetzeskonforme Glücksspielgeräte sowie von bilanz- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Schließung einer der beiden Spielhallen ergibt sich nicht, dass die Klägerin die Übergangsfrist zu einer gesetzeskonformen Ausgestaltung ihres Spielhallenbetriebs genutzt hat. Spätestens nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren – von Härtefällen abgesehen – ein Verbot von Mehrfachkonzessionen bestimmt hatte, oblag es der Klägerin, die Übergangsfrist zu nutzen, um die voraussehbare Schließung einer ihrer beiden Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dazu hätte gehört, möglichst frühzeitig im Wege der üblichen Fluktuation die Gelegenheit zur Personalreduktion zu nutzen und Geräteverträge nach und nach auslaufen zu lassen, um die Betriebskosten frühzeitig zu reduzieren und Abfindungen zu vermeiden. Auch hätte sie Möglichkeiten nutzen können, ihre Investitionskosten in kürzerer Zeit zu amortisieren als ursprünglich im Wege der Abschreibung geplant. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 93 ff., m. w. N., und Beschluss vom 24.2.2021 – 4 B 932/19 –, juris, Rn. 15 ff., m. w. N. Aus den von der Klägerin zum Beleg eines Härtefalls angeführten Gesichtspunkten ergibt sich, dass sie keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um eine etwa notwendig werdende Schließung möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass ihre Vermieterin einer Aufhebung des Mietvertrags oder Nutzungsänderung nicht zustimmen würde. Dass die Klägerin vergeblich entsprechende Anfragen an die Vermieterin gestellt haben könnte, ist ebenfalls schon nicht vorgetragen. Dass sich die Klägerin um einen alternativen Standort für ein neues Ladenlokal bemüht haben will, genügt als zumutbares Bemühen, sich mit ihrem bisherigen Standort rechtzeitig auf einen wirtschaftlichen Übergang zur neuen Rechtslage einzustellen, schon angesichts der geltend gemachten Laufzeit des alten Mietvertrags nicht ansatzweise. Die von der Klägerin in der Begründung ihres Härtefallantrags weiterhin zum Ausdruck gebrachte Annahme, dass im Fall der Schließung der Spielhalle 2 wirtschaftliche Einbußen bis hin zur möglichen Insolvenz entstehen würden, kann für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen, die sich nicht durch eine Übergangsregelung abmildern lassen, sind grundsätzlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Behauptung der Klägerin, sie könne die Spielhalle 1 allein nicht kostendeckend betreiben, stellt die Wirtschaftlichkeit ihrer Geschäftsführung generell in Frage, ist aber kein Argument für die Einräumung einer über die Übergangsfrist hinausgehenden Abwicklungsfrist. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, vgl. Art. 29 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, GV. NRW. S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, ihren in den Jahren 1961 bzw. 1962 geborenen Geschäftsführern sei es angesichts ihres Alters nicht mehr möglich, den Geschäftszweck der Gesellschaft komplett umzuwandeln, entband sie von Umstellungsbemühungen bis 2017 zur Vermeidung der befürchteten Insolvenz schon deshalb nicht, weil die damit sinngemäß in den Blick genommene zeitliche Perspektive sogar noch über den Zeitraum hinausreicht, für den im Einzelfall im Härtewege von der Einhaltung des geltenden Rechts abgesehen werden kann. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darstellung von außergewöhnlichen tatsächlichen Umständen, aus denen sich ausnahmsweise eine unbillige Härte ergeben könnte. Das auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhende Bestreben, beide Spielhallen im Interesse ungeschmälerter Einkünfte, auch wegen des in einigen Jahren anstehenden Renteneintritts der Geschäftsführer der Klägerin, möglichst lange erhalten zu wollen, genügt dazu offensichtlich nicht, zumal der Mietvertrag schon regulär am 1.5.2021 abgelaufen ist. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 – 4 A 3435/20 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Rechtssache hat schließlich auch nicht die von der Klägerin zumindest sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV grundsätzlich ergänzungsbedürftig ist oder ob diese Ergänzungsbedürftigkeit nur dann zu bejahen ist, wenn die landesrechtlichen Regelungen keine Kriterien für ein Auswahlverfahren enthalten, ist in der Rechtsprechung des Senats, wie oben dargelegt, geklärt. Abgesehen davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bezogen auf die streitgegenständliche Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, die ohnehin in Kürze geändert werden soll, nicht in Betracht, weil Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.