Leitsatz: 1. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung (wie st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4). 2. Notwendige Voraussetzung für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf alle Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (II.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen des behaupteten Aufklärungsmangels (III.) zuzulassen. I. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger zunächst die Frage: „Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2020 droht bei Wehrdienstverweigerung Gefängnis oder ein Umerziehungslageraufenthalt. Sind diese Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung?“ Diese Frage rechtfertigt keine Berufungszulassung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung drohen. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4, vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 15. Oktober 2020 ‑ 19 A 3624/18.A ‑, juris, Rn. 14 f., und – grundlegend ‑ vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 36 ff.; vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 ‑ 4 Bf 205/18.A ‑, juris, Rn. 42; VG Bremen, Urteile vom 4. Mai 2021 ‑ 7 K 1409/19 ‑, juris, Rn. 33 ff., und vom 23. Februar 2021 ‑ 7 K 436/19 ‑, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 ‑ 8 K 517/16.A ‑, juris, Rn. 41 ff. Aus den vom Kläger hierzu zitierten Passagen des Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2020) vom 9. Dezember 2020 ergibt sich zu diesen generalisierenden Tatsachenfeststellungen des Senats kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf. Insbesondere entspricht die dort auf S. 16 enthaltene Mitteilung, dass Wehrdienstverweigerung mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft wird, wörtlich derjenigen auf S. 15 des vorangegangenen Lageberichts vom 27. Januar 2020. Als Inhalt dieses Lageberichts ist sie bereits in die genannte generalisierende Tatsachenwürdigung des Senats im zitierten Grundsatzbeschluss vom 21. September 2020 eingeflossen. Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der weiteren vom Kläger als entscheidungserheblich bezeichneten Grundsatzfrage: „Befindet sich Eritrea in einem bewaffneten internationalen Konflikt im Rahmen des Konfliktes von Tigray?“ Mit dieser Grundsatzrüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich Eritrea derzeit in keinem Konflikt im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU befinde und es sich als bloße Möglichkeit oder Spekulation darstelle, dass Eritrea zukünftig weitergehend in den derzeit bestehenden Konflikt der äthiopischen Zentralregierung mit der Volksbefreiungsfront von Tigray involviert werden könnte (S. 8 f. des Urteils). Mit dieser Feststellung verneint das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU gerade auch am Maßstab der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach welcher bei Verweigerung des Militärdienstes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU eine starke Vermutung für das Vorliegen der Verknüpfung im Sinn jener Vorschriften spricht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, NVwZ 2021, 319, juris, Rn. 57, 61 (EZ gegen BRD); dazu in Bezug auf die Verweigerung des Nationaldienstes in Eritrea bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 11; Hamb. OVG, a. a. O., Rn. 57, 70 ff.; VG Bremen, Urteil vom 4. Mai 2021, a. a. O., Rn. 56 ff. Diese Rechtsprechung begründet keinen erneuten Klärungsbedarf, weil bereits der persönliche Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU nicht eröffnet ist. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Dies setzt jedenfalls seine Einberufung zum Militärdienst voraus. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, NVwZ 2015, 575, juris, Rn. 34 f.; Hamb. OVG, a. a. O., Rn. 72. Hieran fehlt es, da der nach eigenen Angaben bereits im Alter von drei Jahren aus Eritrea ausgereiste Kläger nach der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts den eritreischen Nationaldienst lediglich deshalb nicht abgeleistet hat, weil er im dienstpflichtigen Alter nicht in Eritrea war (S. 9 des Urteils). II. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 18, vom 14. April 2021 ‑ 10 A 1197/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1178/20.A ‑, juris, Rn. 11, vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A -, juris, Rn. 9 f., vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit seiner Antragsbegründung verfehlt der Kläger diese Darlegungsanforderungen in gleich mehrfacher Hinsicht. Zunächst erschöpfen sich seine Ausführungen in einer Bezugnahme auf das bereits zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 und der Behauptung, das angefochtene Urteil „verstoße … gegen die Vorgaben des EuGH, auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW“, weil es den Aspekt, dass Kriegsdienstverweigerern nicht nur die Einberufung, sondern auch Umerziehungslageraufenthalte und Gefängnis drohten, „in den Entscheidungsgründen nicht so berücksichtigt, sondern lediglich an die Wehrdienstverweigerung angeknüpft“ habe. Hierin liegt die Rüge allenfalls eines Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts. Welchen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, lässt sich der Antragsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. Abgesehen davon verfehlt der Kläger die genannten Darlegungsanforderungen auch deshalb, weil der Europäische Gerichtshof nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abschließend aufgezählten übergeordneten Gerichten gehört. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2021, a. a. O., Rn. 20, und vom 16. Januar 2020 ‑ 4 A 2203/19.A ‑, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 ‑ OVG 3 N 80.17 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.; ebenso zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 ‑ 9 B 40.09 ‑, juris, Rn. 2. III. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers drängte sich die von ihm unter diesem Gesichtspunkt für notwendig gehaltene weitere Befragung durch das Verwaltungsgericht zu seinen Befürchtungen wegen einer Verweigerung des Nationaldienstes schon deshalb nicht auf, weil das Verwaltungsgericht ihn in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hierzu befragt hat und er ausreichend Gelegenheit hatte, hierzu auch weitergehende Angaben zu machen (S. 2 des Terminprotokolls). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).