Beschluss
1 A 429/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.1A429.20A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch wegen eines Verfahrensmangels (dazu II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der der Kläger nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennt, ohne auch nur eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, nicht im Ansatz. II. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Der Kläger rügt, er werde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG verletzt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er bedroht und angegriffen sowie in Haft genommen werden. Er habe eingehend dargelegt, dass ihm wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sowie seiner damit verbundenen politischen Einstellung Verfolgung drohe. Aufgrund seiner in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge, in denen er sich für die Rechte der Berber einsetze und Kritik am König übe, befürchte er eine Inhaftierung, zumal er bereits in der Vergangenheit inhaftiert gewesen sei. Der Kläger habe sich vom Islam losgesagt. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr sowohl von seiner eigenen Familie als auch von der Öffentlichkeit verfolgt, ausgegrenzt und sanktioniert zu werden. Der Kläger hat hiermit einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den gerügten Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Vortrag des Klägers zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien, seiner Inhaftierung sowie seiner Einstellung zum Islam zur Kenntnis genommen. Es führt im Tatbestand aus, der Kläger habe vorgetragen, er habe ein Video auf facebook hochgeladen, in denen das ärmliche Leben der Berber in den Bergregionen gezeigt worden sei. Deshalb sei er von der Polizei verhaftet und 25 Tage lang inhaftiert worden. Er sei Atheist und befürchte auch deshalb, bei einer Rückkehr mit seiner Familie und der muslimischen Gesellschaft Probleme zu bekommen (Urteilsabdruck, S. 2). Das Verwaltungsgericht würdigt beide Gesichtspunkte auch im Rahmen der Entscheidungsgründe, wenn auch nicht in dem von dem Kläger gewünschten Sinn. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zielt im Kern vielmehr darauf ab, das Verwaltungsgericht den von ihm geschilderten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320/69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Auch mit seiner Rüge zur seiner Ansicht nach fehlerhaft unterbliebenen Protokollierung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung dringt der Kläger nicht durch. Der Kläger trägt vor, es liege ein Verstoß gegen die gemäß § 105 VwGO anwendbaren Vorschriften der ZPO über die Abfassung von Sitzungsprotokollen vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, die für die Verfolgungsfurcht sprechenden Umstände so vollständig wie möglich zu erforschen, wozu auch die Kenntnisnahme der Angaben des Klägers gehöre. Da nicht alle Aussagen des Klägers im Protokoll aufgeführt seien, sei nicht nachvollziehbar, welche der Angaben des Klägers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen habe. Ob der Vortrag des Klägers im Rahmen einer informatorischen Anhörung in Asylverfahren wegen der besonderen Bedeutung des Vortrags zur Darlegung von individuellen Verfolgungsgründen in entsprechender Anwendung von § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zwingend zu protokollieren ist, wird zwar nicht einheitlich beurteilt. Vgl. dafür etwa OVG Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 LA 13/20 –, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. September 2018– 4 A 1110/18.A –, juris, Rn. 7 ff.; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 105 Rn. 54, Brüning, in: BeckOK VwGO, § 105, Rn. 2c; dagegen BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2009– 10 B 50.08 –, juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 3. Februar 2020 – 3 A 60/20.A –, juris, Rn.18 und vom 6. August 2019 – 1 A 658/19.A –, juris, Rn. 15. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Protokollierung der Angaben des Klägers auf Seite 2 des Protokolls („Er erklärt, in Marokko bilden die Berber eine verfolgte Minderheit, bei denen auch die Freiheit der Religionsausübung nicht gewährleistet werde. Er, der Kläger, sei selbst Atheist. In Marokko werde bestraft, wer den Ramadan nicht einhalte und in dieser Zeit nicht faste. Die Verfolgung von Atheisten erfolge sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Familie“) nicht ausreichend sei, so folgt hieraus jedoch nicht unmittelbar das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Eine nach Auffassung des Klägers fehlende oder unzureichende Protokollierung lässt für sich gesehen nicht darauf schließen, dass das Gericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D – , juris, Rn. 65. Aus dem Zulassungsvortrag ergibt sich jedoch nicht, welches für die gerichtliche Entscheidung relevante Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht protokolliert habe. Ohne eine solche Darlegung kann nicht festgestellt werden, ob überhaupt ein Gehörsverstoß vorliegt und ob der weitere Vortrag möglicherweise zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).