Beschluss
12 E 132/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.12E132.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Die Erfolgschancen der Klage sind als nur entfernt einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht hat - auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs - zutreffend darauf abgestellt, dass mit der im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden Eigentumswohnung in der O.---------straße 14b in 32312 M. vorrangig einzusetzendes, die Wertgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW (erheblich) übersteigendes Vermögen vorliegen dürfte, das als nicht mehr angemessene Wohnimmobilie nicht dem Schutz des § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfallen und dessen vorrangige Verwertung keine Härte bedeuten dürfte. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht insoweit hervor, dass die Wohnung den bei einer Person grundsätzlich anzuerkennenden Wohnflächenbedarf von 80 qm um beinahe ein Viertel überschreitet und dass mit Blick auf Aufenthalte des Klägers in der Wohnung seiner Ehefrau keine besonderen Umstände erkennbar sind, die die Wohnung trotz erheblicher Überschreitung des grundsätzlich anzuerkennenden Wohnflächenbedarfs als angemessen erscheinen ließe. Mit der Beschwerde werden keine bisher unberücksichtigt gebliebenen Aspekte benannt, die zu einem anderen Ergebnis der Angemessenheitsprüfung führen könnten. Solche sind auch sonst - insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten überdies angenommene Überschreitung eines angemessenen Verkehrswertes - nicht erkennbar. Der überzeugend begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegen dürfte, setzt die Beschwerde ebenfalls nichts durchgreifende entgegen. Soweit die Beschwerde auf die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Klageerhebung verweist, war die Sachlage zu diesem Zeitpunkt keine andere als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung oder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Dementsprechend ergibt sich daraus auch keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten. Schließlich führt der Hinweis der Klägerseite auf eine Prozesskostenhilfebewilligung durch das Sozialgericht Detmold in dem parallel geführten sozialhilferechtlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.