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Beschluss

1 A 3724/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0520.1A3724.18.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.888,86 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.888,86 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – mit den beiden Schriftsätzen vom 22. Oktober 2018 fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Dem Kläger stehe der Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung nach A 12 BBesO, der nach Erlass des ursprünglich auch begehrten Widerspruchsbescheides und der entsprechenden übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Beteiligten allein noch Gegenstand der Klage sei, nicht zu. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers durch den rechtswidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei nicht kausal für das Unterbleiben seiner – des Klägers – Ernennung im Jahr 2012 gewesen, weil er nicht rechtmäßig hätte befördert werden können. Er habe nämlich ausweislich der (von der Beklagten herangezogenen) dienstlichen Beurteilungen ein schlechteres Gesamturteil ("C+") als fünf seiner Mitbewerber ("B") um den Dienstposten erzielt, und die Beklagte habe wegen des Statusamtsbezugs der Auswahlentscheidung auch nicht rechtmäßig darauf abstellen dürfen, dass nur der Kläger das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle vollständig erfüllt habe. Der entsprechenden Ansicht der Beklagten liege ein ungeeigneter, weil funktionsbezogener Maßstab zugrunde. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Dienstrechtssenate des OVG NRW das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Das Bewerberfeld dürfe daher in der Regel nicht aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens eingeengt werden. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines bestimmten Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Gemessen hieran seien die Qualifikationserfordernisse, die in der Ausschreibung unter dem dritten bis fünften Spiegelstrich gefordert würden und die die Beklagte als zwingend (konstitutiv) verstanden habe, rechtswidrig. Das Merkmal einer mehrjährigen Erfahrung in der Organisations- und Stabsarbeit (dritter Spiegelstrich) möge zwar ein anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellendes und damit konstitutives Anforderungsmerkmal sein; es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb es erforderlich sei, dass der Beamte über eine solche Erfahrung zwingend schon bei Übertragung des Dienstpostens verfüge. Die weiteren Kriterien (vierter und fünfter Spiegelstrich, "Organisationsvermögen, stark ausgeprägt" und "Eigenständigkeit und Initiative, übertrifft die Leistungserwartungen erheblich") seien subjektive Einzelbewertungen und damit Teil der dienstlichen Beurteilung. Sie seien bereits ihrer Funktion nach nicht geeignet, die Auswahl eines Bewerbers zu rechtfertigen, der im Vergleich zur Konkurrenz eine schlechtere Gesamtnote aufweise. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete bzw. der Sache nach zuzuordnende Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Unter Punkt 2. des zuerst, nämlich noch am 22. Oktober 2018 vorgelegten Schriftsatzes vom 22. Oktober 2018 (im Folgenden: Schriftsatz I) macht der Kläger unter Schilderung des Stellenbesetzungsverfahren bis zu dessen Abbruch, unter Darlegung seiner Bemühungen um dessen Fortführung und unter Hinweis auf die frühzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst geltend: Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG liege in dem rechtswidrigen und auch fürsorgepflichtwidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Zudem sei er der bestgeeignete Bewerber gewesen. Er habe über die besten Beurteilungen verfügt bzw. "jahrelang" hervorragende Beurteilungen erhalten. Er wäre daher "dringend zu befördern gewesen" bzw. habe zumindest hinreichend reelle Beförderungschancen gehabt, zumal er das an den Anforderungen der "speziellen Tätigkeiten im Geo-Informationszentrum der Bundeswehr in F. " und der dort zu leistenden erhöhten Stabsarbeiten ausgerichtete – verbindlich bleibende – Anforderungsprofil genau erfüllt habe. Der bei dessen Aufstellung erfolgte Rückgriff auf konstitutive Einzelmerkmale sei zulässig gewesen. Dies gelte hier selbst dann, wenn ein solcher Rückgriff wegen des grundsätzlich zu wahrenden Statusamtsbezugs der Auswahlentscheidung grundsätzlich auszuscheiden hätte. Die dem Dienstposten zugeordneten Aufgaben hätten nämlich – wie von der Beklagten dargelegt – besondere Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, und die anderen Bewerber wären nicht in der Lage gewesen, sich diese Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Zeit und ohne unmittelbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung zu verschaffen. Mit diesen Ausführungen habe er belegt, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden aus der unterbliebenen Ernennung bestehe. Die Ausführungen, die sich auf den (zwischenzeitlichen, auch in der angefochtenen Entscheidung als rechtswidrig bewerteten) Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die in diesem Zusammenhang gezeigten Bemühungen des Klägers beziehen, sind schon unerheblich. Ihnen fehlt nämlich jeder Bezug zu der allein tragenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die in diesem Abbruch liegende Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG sei für das Unterbleiben der Beförderung des Klägers nicht kausal gewesen. Auch die übrigen Ausführungen greifen nicht durch. Der Vortrag des Klägers, er wäre (schon deshalb) zu befördern gewesen, weil er über die "besten Beurteilungen" verfügt habe, trifft nicht zu. Wie dem "Fachvorschlag" der Beklagten vom 3. April 2013 (Beiakte Heft 4, Blatt 183 ff.) zu entnehmen ist und das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, wiesen fünf der insgesamt acht Bewerber nach den herangezogenen Regelbeurteilungen eine bessere Gesamtbewertung auf als der Kläger. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass es ausnahmsweise zulässig gewesen wäre, die Auswahlentscheidung nicht vorrangig an den erzielten Gesamtnoten zu orientieren, sondern an der Erfüllung des Anforderungsprofils. Der Kläger legt nämlich schon nicht hinreichend dar, dass es hier ausnahmsweise zulässig gewesen sein könnte, von dem Grundsatz – Vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 24 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 21, 25 f., sowie Urteil vom 13. Dezember 2018– 2 A 5.18 –, juris, Rn. 52; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N., und vom 14. November 2016– 6 B 1092/16 –, juris, Rn. 6 ff., Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 3 CE 19.1118 –, juris, Rn. 6 f., und von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, ThürVBl. 2017, 210 ff. (214 f. und 215 ff.) – abzuweichen, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung das (angestrebte) Statusamt und nicht der zu vergebende Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen zu sein hat, dass also das Bewerberfeld grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens eingeengt werden darf. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert. Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 BLV). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); Entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden. Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 31 ff. Dass die Wahrnehmung der Aufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens im Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten vorausgesetzt hat, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, hat der Kläger nur behauptet, aber nicht ansatzweise näher dargelegt. Das gilt auch für seine Behauptung, die Beklagte habe Entsprechendes dargelegt. Der Kläger hat insoweit schon nicht mitgeteilt, wo sich die behaupteten Darlegungen befinden sollen. Unabhängig davon sind solche Darlegungen auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat, wie etwa ihr "Fachvorschlag" vom 3. April 2013 und ihr Vortrag in dem vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren 15 L 921/13 (Schriftsatz vom 9. Juli 2013, Seite 3 = Beiakte Heft 1, Blatt 3) zeigen, vielmehr stets nur zugrunde gelegt, dass sie ihre Auswahlentscheidung anhand der aufgestellten, als zwingend verstandenen Anforderungskriterien treffen darf, diese angenommene Befugnis aber nie begründet. Es ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an den in Rede stehenden Anforderungsmerkmalen (s. o.) nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze zulässig sein könnte. Das gilt zunächst für das als konstitutiv gewollte Merkmal einer mehrjährigen Erfahrung in der Organisations- und Stabsarbeit. Dieses Merkmal bezeichnet aus sich heraus nämlich weder spezielle fachliche Kenntnisse noch solche Anforderungen, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden könnten, sondern eher allgemeine Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Bundeswehrverwaltung. Mit den weiteren Merkmalen (Organisationsvermögen, Eigenständigkeit und Initiative), für die jeweils mindestens die Einzelnote "B" verlangt wird und mit denen sämtlich Einzelmerkmale der zugrunde gelegten Regelbeurteilungen zum Anforderungskriterium erhoben worden sind, werden schon im Ansatz keine besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens benannt, sondern nur gewünschte allgemeine Eigenschaften des Bewerbers. Dass es zulässig sein könnte, eine Auswahlentscheidung anhand solcher Einzelmerkmale der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen zu treffen und damit die Gesamturteile dieser Beurteilungen zu überspielen, ist abwegig. b) Unter dem Gliederungspunkt 3. des zweiten, nämlich erst am 23. Oktober 2018 vorgelegten Schriftsatzes vom 22. Oktober 2018 (im Folgenden: Schriftsatz II) macht der Kläger (als Verfahrensfehler) ferner sinngemäß geltend, die angefochtene Entscheidung hebele "sämtliche frühere(n) Entscheidungen (VG Aachen, VG Köln, OVG Münster) der Verwaltungsgerichte" aus, die alle zu seinen Gunsten ausgefallen und in Rechtskraft erwachsen seien. Namentlich habe das Verwaltungsgericht Aachen die Beklagte mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2012 - 1 K 1275/12 rechtskräftig verpflichtet, das Auswahlverfahren fortzuführen; diese Entscheidung hätte in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls deshalb – offensichtlich – nicht durch, weil mit keiner der angesprochenen Entscheidungen eine Entscheidung über den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils (Klageantrag auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung nebst dem zugrunde gelegten Sachverhalt) getroffen worden ist (vgl. § 121 VwGO). c) Ferner rügt der Kläger, auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sei rechtsfehlerhaft. Es habe nämlich kostenmäßig keine Berücksichtigung gefunden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit nach Ergehen des ursprünglich auch eingeklagten Widerspruchsbescheides übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt hätten und die Beklagte insoweit mit dem Kosten zu belasten sei, weil sie Anlass für die Untätigkeitsklage gegeben habe. Diese Rüge ist schon nicht geeignet, für sich genommen, d. h. ohne Darlegung und Vorliegen zumindest eines Zulassungsgrundes in Bezug auf die Sachentscheidung, zur Zulassung der Berufung zu führen, weil sie auf eine nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässige Berufung abzielt. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 12, und Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 158 Rn. 3, jeweils m. w. N. Unabhängig davon zeigt sie aber auch keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Teilerledigung des Rechtsstreits ist darin nämlich sehr wohl berücksichtigt, wenn auch nicht in dem von dem Kläger gewünschten Sinne. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz, d. h. auch hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits tragen zu lassen, nämlich ausdrücklich auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich des erledigten Teils nur zu einem geringen Teil unterlegen sei (UA Seite 11). Diese Erwägung aber hat es gerechtfertigt, dem Kläger in Anwendung der zuletzt genannten Regelung die Kosten ganz aufzuerlegen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten (Schriftsatz II, Gliederungspunkt 4.) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf, "in welchem Umfang der Dienstherr berechtigt ist, gerade im Geschäftsbereich des Ministeriums der Verteidigung Dienstposten mit konstitutiven Merkmalen festzulegen und auszuschreiben". Mit dieser Frage will der Kläger, soll ein hinreichender Fallbezug gewährleistet sein, sinngemäß geklärt wissen, inwieweit der Dienstherr befugt ist, Auswahlentscheidungen, die die Vergabe von Dienstposten nach Leistungsgrundsätzen betreffen, ausnahmsweise vorrangig anhand als zwingend formulierter dienstpostenbezogener Kriterien vorzunehmen. Die so zu verstehende Frage ist nicht klärungsbedürftig, soweit es um entsprechende allgemeine Vorgaben geht. In welchen Fällen der Dienstherr seine Auswahlentscheidung ausnahmsweise in der genannten Weise ausrichten darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich bereits geklärt. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bereits weiter oben Gesagte und dabei insbesondere auf die Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 31 ff., Bezug genommen. Soweit die aufgeworfene Frage ferner, wie die beigegebene Begründung nahelegt, sinngemäß auf eine Klärung der Frage gerade in Bezug auf zahlreiche "Spezialverwendungen" im Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr abzielen sollte, ist sie so weder entscheidungserheblich gewesen noch klärungsfähig. Sie erfasst nämlich eine Vielzahl (nicht konkret benannter) möglicher "Spezialverwendungen" ganz unterschiedlicher Art und zielte daher in ihrer Allgemeinheit auf eine rechtsgutachterliche Äußerung des Berufungsgerichts ab. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt. a) Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, die von ihm weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu prüfen und auch insoweit eine Entscheidung zu treffen. Er habe sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2018 auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auf eine Ermessensreduzierung "auf Null", auf die Selbstbindung der Verwaltung und auf einen Folgenbeseitigungsanspruch berufen. Die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Gehörsverstoßes greift nicht durch. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus der in Rede stehenden Rüge nicht. Das Verwaltungsgericht musste auf die insoweit angesprochenen Ausführungen des Klägers nicht eingehen, weil diese offensichtlich neben der Sache lagen und daher unerheblich waren. Das gilt zunächst für die Berufung des Klägers auf die Fürsorgepflicht. Es ist nämlich geklärt, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung seine Rechtsgrundlage im Beamtenverhältnis findet und dass es eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht insoweit nicht bedarf. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012– 2 A 7.09 –, juris, Rn. 15, und OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 A 1453/18 –, juris, Rn. 47 f., m. w. N. Der von dem Kläger weiter angeführte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist ersichtlich nicht geeignet, den hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch zu stützen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich seit langem geklärt, dass ein Anspruch auf Ausgleich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Nachteile wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung nicht gegeben ist. Diese Rechtsprechung findet ihren Grund darin, dass der Folgenbeseitigungsanspruch seinem Inhalt nach ein Wiederherstellungsanspruch ist, also nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands abzielt und mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg wie insbesondere einem Ausgleich für Schäden führen kann, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind. Außerdem kann das Unterlassen eines begehrten Verwaltungsakts wie einer Beförderung auch nicht als staatlicher Eingriff qualifiziert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998– 2 B 34.98 –, juris, Rn. 11 bis 13, und Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 –, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.; ferner OVG M.-V., Urteil vom 28. Oktober 2009 – 2 L 209/06 –, juris, Rn. 76, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 74 Fn. 328, auch und m. w. N. zur Frage einer "Folgenbeseitigungslast". Das Verwaltungsgericht musste sich auch nicht zu dem Vortrag des Klägers in dem angeführten Schriftsatz äußern, er stütze das "Begehren auf Zahlung des Schadensersatzes auf eine Ermessensreduzierung auf Null (= Anspruch auf Dienstposteneinweisung und Beförderung)", weil er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei. Zum einen handelt es sich bei dieser Rechtsfigur entgegen der Ansicht des Klägers erkennbar nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage; zum anderen hätte einer Auswahl des Klägers nach der – insoweit maßgeblichen – Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entgegengestanden, dass vorrangig auf die Gesamtnoten der herangezogenen Beurteilungen abzustellen und der Kläger danach gerade nicht der bestgeeignete Bewerber gewesen wäre. Schließlich musste das Verwaltungsgericht sich auch nicht mit dem Vorbringen des Klägers befassen, aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Anspruch, eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung schnellstmöglich nachzuholen. Das gilt schon deshalb, weil der Klageantrag nicht auf eine (alsbaldige, hier im Übrigen bereits vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte) Beförderung des Klägers nach A 12, sondern auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung (für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum Ablauf des 28. Februar 2014) gerichtet war. b) Ferner rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Sache unzureichend aufgeklärt (Schriftsatz II, Gliederungspunkte 1. und 2.). Es hätte – ggf. durch Sachverständigenbeweis – "alle einzelnen Merkmale daraufhin überprüfen müssen, auch (wohl: "ob") es sich hierbei um konstitutive Anforderungsmerkmale" handele. So habe die Beklagte in dem vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren 15 L 921/13 mit Schriftsatz vom 13. September 2013 ausgeführt, dass der Kläger (der dortige Beigeladene) auch praktische Erfahrungen mit meteorologischen Expertensystemen habe; damit handele es sich um ein konstitutives Merkmal. Letzteres gelte (auch) für die in der Bewertungsmatrix unter den Ziffern 2.1 bis 2.6 benannten Merkmale. Das Verwaltungsgericht habe die "Besonderheiten der Verwendung des Klägers" nicht bzw. nicht ausreichend aufgeklärt und geprüft. Der mit diesem Vortrag geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein solcher im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, da der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entspre-chenden Beweisantrag gestellt hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das ist jedoch jedenfalls der Sache nach nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht durfte im Gegenteil ersichtlich von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absehen. Eine weitere Sachaufklärung (bzw. rechtliche Würdigung) war zunächst nicht in Bezug auf das Qualifikationserfordernis "Kenntnisse und Erfahrungen mit meteorologischen Expertensystemen GGS/NinJo und IGS" erforderlich. Dieses in der Bewertungsmatrix unter Ziffer 3.1 erfasste Erfordernis war nämlich eindeutig nicht zwingend zu erfüllen (konstitutiv), weil es in der Ausschreibung den nur "erwünschten" Qualifikationserfordernissen zugeordnet war. Auch hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals "Gute Kenntnisse und Erfahrungen in der Nutzung von PC- und Standardsoftware" (Ziffer 2.6 der Matrix), das die Beklagte als "geforderte Qualifikation" und damit als konstitutives Merkmal verstanden wissen wollte, obwohl sein Vorliegen wegen der Unbestimmtheit der Formulierung nicht anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer feststellbar ist – hierzu und zur Abgrenzung konstitutiver (obligatorischer) Anforderungsmerkmale von nicht konstitutiven (fakultativen) Anforderungsmerkmalen vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018– 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 22 bis 24 –, bedurfte es ersichtlich keiner weiteren Aufklärung oder Bewertung. Dieses Merkmal erfüllten nach der Bewertungsmatrix nämlich alle Bewerber. Der gerügte Aufklärungsmangel liegt auch nicht in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale vor, die in der Bewertungsmatrix unter den Ziffern 2.2 bis 2.5 aufgeführt sind. Hinsichtlich des Merkmals einer mehrjährigen Erfahrung in der Organisations- und Stabsarbeit (Ziffer 2.2) hat das Verwaltungsgericht dessen konstitutiven Charakter, wie der Kläger selbst bemerkt, als gegeben unterstellt. Zudem kam es auf eine Einordnung dieses Merkmals als obligatorisch oder fakultativ aus der maßgeblichen (und nach den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Übrigen auch nicht erfolgreich beanstandeten) Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an, weil es sich bei diesem Merkmal um ein dienstpostenbezogenes und unzulässiges Anforderungskriterium handelt. Letzteres gilt entsprechend auch für die Merkmale zu Ziffer 2.3 bis 2.5, die sich auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens ebenfalls als unzulässige zwingende Anforderungskriterien darstellen. Schließlich war eine weitere Sachaufklärung (bzw. rechtliche Würdigung) auch nicht in Bezug auf das verbleibende zwingende Anforderungsmerkmal einer Vorverwendung als Flugwetterberater/-in auf einer GeoInfoBSt veranlasst. Dieses Merkmal wurde nämlich von mehreren Mitbewerbern des Klägers erfüllt, die mit einer besseren Gesamtnote beurteilt waren als der Kläger und auch sonst alle zulässigen zwingenden Kriterien erfüllten (Regierungsamtmänner B. , H. und T. ). c) Weiterhin rügt der Kläger, das angefochtene Urteil stelle sich "mindestens hinsichtlich der Begründung" als Überraschungsentscheidung dar (Schriftsatz II, Gliederungspunkt 3.). Das Verwaltungsgericht habe "im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auch keinen Hinweis nach § 139 ZPO gegeben, dass es ausschließlich auf die konstitutiven Merkmale bzw. die gewünschten Anforderungen" habe abstellen wollen. Eine Entscheidung stellt sich als "Überraschungsentscheidung" dar und verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 1 A 205/17 –, juris, Rn. 39 f., und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 21 f, jeweils m. w. N. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den von ihm als geboten erachteten Hinweis vor dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung unterlassen hat, nämlich nicht darauf hingewiesen hat, dass die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG u. U. nicht als kausal für das Unterbleiben der Ernennung im Jahr 2012 angesehen werden könne, weil eine Beförderung des Klägers bei dem gebotenen vorrangigen Abstellen auf das jeweils erzielte Gesamturteil und nicht auf die (rechtswidrigen) einzelnen Anforderungsmerkmale nicht möglich gewesen wäre. Er beanstandet nämlich nur, das Verwaltungsgericht habe im Vorfeld der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Hinweis gegeben, behauptet aber schon nicht, dass ein solcher Hinweis auch in der mündlichen Verhandlung unterblieben ist. Dafür, dass der Einzelrichter während der mündlichen Verhandlung auf seine vorläufige, im Urteil sodann als endgültig niedergelegte Einschätzung hingewiesen hat, spricht im Übrigen das protokollierte Geschehen. Danach hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nämlich "um Entscheidung in der Sache" gebeten, nachdem die Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Vertretern der Beteiligten und dem Kläger für acht Minuten unterbrochen worden war. Das deutet darauf hin, dass der Einzelrichter dem Kläger vor dem Hintergrund gegebener rechtlicher Hinweise die Rücknahme der Klage (im noch anhängigen Umfang) empfohlen und der Kläger sich dem verschlossen hat. Unabhängig von dem Vorstehenden hätte ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch rechnen müssen. Ist – wie hier – ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung Streitgegenstand, so gehört zu den von dem Gericht zu prüfenden Gesichtspunkten u. a. auch die Frage, ob die gerügte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kausal für die Nichtbeförderung war. Ohne weiteres zu erwarten ist daher auch die Prüfung des Gerichts, ob der Anspruchsteller überhaupt rechtmäßig hätte befördert werden können. Zudem war dem Kläger aus dem vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren 15 L 921/13 als dortigem Beigeladenen auch schon das Argument des dortigen Antragstellers bekannt, dieser sei schon deswegen auszuwählen, weil er u. a. "auch in der von der Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung eine bessere Note in der Gesamtbeurteilung" habe "als Regierungsamtmann N. " (Schriftsatz vom 19. August 2013, Seite 5 f.). d) Schließlich sieht der Kläger einen Verfahrensfehler noch in dem Umstand, dass ihm das vollständig abgefasste Urteil bereits nach etwas mehr als vier Stunden nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist (Schriftsatz I, Gliederungspunkt 1.) Aus diesem Umstand folgert er, das Urteil sei bereits "vorgefertigt" gewesen, weshalb für ihn eine einem fairen Verfahren nicht entsprechende "Vorverurteilung" vorgelegen habe. Nur dann, wenn zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung des Urteils eine geraume Zeit liege, sei sichergestellt, dass die Argumente, die sich in einer mündlichen Verhandlung ergäben, vom erkennenden Gericht bedacht und berücksichtigt werden könnten. Das sei hier wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs aber nicht sichergestellt gewesen. Mit diesem – die Tatsachen korrekt wiedergebenden – Vortrag ist ein insoweit nur in Betracht kommender Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Kläger legt weder dar, dass überhaupt Vortrag, den er in der mündlichen Verhandlung geleistet hat, im Urteil unberücksichtigt geblieben ist, noch benennt er solchen Vortrag. Der bloße Umstand, dass das vollständige Urteil gut vier Stunden nach der mündlichen Verhandlung abgefasst war und übermittelt werden konnte, lässt ohne weitere – hier aber fehlende – Darlegungen nicht den Schluss zu, es könne ein Gehörsverstoß vorliegen. Ein solcher Schluss wäre grundsätzlich nicht einmal dann gerechtfertigt, wenn ein Gericht das von ihm zu fällende Urteil – wie § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO das als Regelfall vorsieht – bereits in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Erst recht verbietet sich eine solche Annahme, wenn das Gericht stattdessen – wie hier – beschließt, die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle zu übergeben, sich also noch eine Bedenkzeit zubilligt. Aus dem dargestellten zeitlichen Ablauf nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kann für sich genommen auch nicht abgeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit aufgrund einer vorgefassten Meinung entschieden und sei für (hier schon nicht behaupteten) Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr offen gewesen. Das Verwaltungsgericht war vielmehr nicht gehindert, die mündliche Verhandlung – wie offenbar geschehen – durch Erstellung eines vollständigen Entscheidungsentwurfs vorzubereiten und sich darauf einzustellen, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung etwa gebotene Änderungen des Entwurfs im Nachgang vorzunehmen. Das gilt hier umso mehr, als der vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt übersichtlich war und die rechtliche Bewertung keine schwierigen Rechtsfragen aufwarf. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten (Schriftsatz II, Gliederungspunkt 2.) tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in entsprechender Anwendung (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Zur Anwendbarkeit der die Verleihung eines anderen Amtes betreffenden Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung vgl. den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (hier: Stellung des Zulassungsantrags am 24. September 2018) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag 2018 beläuft sich hier bei Berücksichtigung des Besoldungsrechts, das vor der zum 1. März 2018 erfolgten, aber erst am 13. November 2018 bekanntgemachten rückwirkenden Besoldungserhöhung gegolten hat, mit Blick auf das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 57.777,72 Euro; der hälftige Betrag hiervon ist der festgesetzte Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.