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Beschluss

19 A 2888/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.19A2888.20A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach der auch im Berufungszulassungsverfahren anwendbaren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO hat der Kläger und Rechtsmittelführer regelmäßig eine ladungsfähige Anschrift, d. h. (Wohnungs‑)Anschrift anzugeben, unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

  • 2.

    Ergänzt der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb einer ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist um eine ladungsfähige Anschrift, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der auch im Berufungszulassungsverfahren anwendbaren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO hat der Kläger und Rechtsmittelführer regelmäßig eine ladungsfähige Anschrift, d. h. (Wohnungs‑)Anschrift anzugeben, unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. 2. Ergänzt der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb einer ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist um eine ladungsfähige Anschrift, ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Er erfüllt nicht die insoweit auch für das Berufungszulassungsverfahren anwendbare, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 82 Rn. 16 (Jan. 2020); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 125 Rn. 18, Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 125 Abs. 1 VwGO. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der (Wohnungs‑) Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 ‑ 1 A 2.19 ‑, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28, juris, Rn. 14 m. w. N. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb der ihm durch gerichtliche Verfügung vom 13. April 2021 gesetzten Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Die seitens des Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. April 2021 übermittelte „ladungsfähige Anschrift des Klägers“ in der H.-----straße 71 in I. ist nicht die aktuelle Wohnungsanschrift des Klägers. Von dieser Anschrift hatte ihn die Meldebehörde unter dem 22. Oktober 2020 von Amts wegen ins Ausland abgemeldet, nachdem ihm die Bundespolizeiinspektion L. am 21. Oktober 2020 die Einreise aus Österreich verweigert hatte, weil er im Besitz einer bis zum 2. März 2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis für Italien war, und nachdem die Ausländerbehörde ihn daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben hatte. Eine am 3. Mai 2021 vom Senat eingeholte Melderegisterauskunft hat die Abmeldung des Klägers von dieser Wohnung zum 22. Oktober 2020 bestätigt. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat die Ausländerbehörde I. bestätigt, dass ihr kein Aufenthalt des Klägers in Deutschland bekannt sei und die Ausschreibung zur Fahndung fortbestehe. Auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO war der Kläger durch das Gericht mit der Verfügung vom 13. April 2021 hingewiesen worden. Der Kläger hat dem Gericht keine Erklärung dafür gegeben, weshalb er dieser Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat auch nicht dargetan, dass ihm die Angabe seiner aktuellen Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die Nennung der ladungsfähigen Anschrift kann nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist nicht mehr wirksam vorgenommen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 60 VwGO liegen vor. Das ist hier indes nicht der Fall. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Weder hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt noch kann diese von Amts wegen erfolgen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).