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Beschluss

12 B 547/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.12B547.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung die beantragte (weitere) Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach dem bisherigen Vorbringen bestehe nicht der zu fordernde hohe Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch habe. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Anhaltspunkte seien jedenfalls vor dem Hintergrund des Kindeswohls so hoch zu bewerten, dass ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts über den Vorwurf sexueller Handlungen die erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers nicht zu bejahen sei. Die Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts stehe der Annahme seiner fehlenden persönlichen Eignung nicht entgegen, da für die Frage der Kindeswohlgefährdung die Maßstäbe des Gefahrenabwehrrechts maßgeblich seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die den Antragsteller entlastenden Angaben seiner Mutter nicht stringent seien und auch die Angabe der betroffenen Kinder, ein Nachbar der Mutter des Antragstellers habe sie unsittlich berührt, der Begehung dieser Handlungen durch den Antragsteller nicht entgegen stehe. So sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht im Haushalt seiner Mutter gelebt habe und keine der befragten Personen eine weitere Person mit dem - von den Kindern genannten - Namen Maurice zu kennen angegeben habe. Die nähere Aufklärung, könne nur einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes stehe entgegen, dass der Antragsteller nach Ablauf der vorherigen Pflegeerlaubnis fast fünf Monate bis zur Einleitung gerichtlichen Rechtsschutzes gewartet und dann trotz Gerichtskostenfreiheit zunächst nur einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe. Zudem ergäben sich aus den nur unvollständig vorgelegten Kontoauszügen für November und Dezember 2020 jeweils Zahlungseingänge aus einem Dauerauftrag in Höhe von 1.000,00 Euro vom Konto "N. C. N1. X. ". Fehlende Erträge aus der Kindertagesbetreuung könne der Antragsteller für den Fall, dass sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch ergeben sollte, im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen in Anbetracht der Ausgestaltung der Kindertagespflege als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und angesichts des hohen Schutzgutes des Kindeswohls die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Kindertagespflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 12 B 333/17 -, juris Rn. 6 ff., und vom 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris 2 f., bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. Grundsätzlich kann unter der Berücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen auch durch einstweilige Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch begründen. Vgl. Smessaert/Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 32; unter Hinweis auf einen vorgeschalteten Prüfvorgang verneinend: Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 36. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren Feststellungen zur persönlichen und fachlichen Eignung der betreffenden Person getroffen hat. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller in Bezug auf den Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass für das Bestehen des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 12 B 333/17 -, a. a. O. Rn. 11; und vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Hiervon ausgehend hat die Beschwerde allein schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller sich mit den selbständig entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und warum er keinen Anordnungsgrund in der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat, nicht auseinandersetzt. Sein Beschwerdevorbringen verhält sich ausdrücklich nur zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, also zu den Voraussetzungen der mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgelehnten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu den Beschluss des Senats von heutigen Tage im zugehörigen Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren 12 E 323/21) sowie zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Soweit er mit den Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen - z. B. dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II - auch zum Anordnungsgrund vortragen will, geht er auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die gegen eine Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache angeführt worden sind, nicht ansatzweise ein. Auch wenn es danach vorliegend nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdevorbringen auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung sei das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der begehrten Tagespflegeerlaubnis in der Hauptsache jedenfalls nicht mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, keine durchgreifenden Einwände vorträgt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, seine Sachkompetenz werde durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht berührt, geht dieser Ansatz bereits an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht auf die Sachkompetenz des Antragstellers, also seine fachliche Qualifikation, sondern auf die Zweifeln unterliegende persönliche Eignung abgestellt. Mit seinen weiteren Erwägungen dazu, dass strafrechtliche Einstellungsverfügungen für einen Beschuldigten grundsätzlich insoweit misslich seien, als sie nicht zu seiner vollständigen Entlastung führen könnten, verkennt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht eine eigenständige Würdigung der dokumentierten und bislang vorliegenden Erkenntnisse vorgenommen haben. Darauf geht die Beschwerde nicht ansatzweise ein, sondern behauptet - ohne jegliche Auseinandersetzung - lediglich, dass ein "ursprünglich in Gestalt des Aktenvermerks des Zeugen W. X1. zu Lasten des Antragstellers bestehendes Indiz […] im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vollständig widerlegt worden" sei. Ungeachtet dessen, dass das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt, teilt der Senat auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis im Hinblick auf die persönliche Eignung des Antragstellers ohne weitere Klärung der Vorwürfe jedenfalls nicht hochgradig wahrscheinlich ist. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die betroffenen Kinder sowohl gegenüber dem Zeugen X1. als auch bei der polizeilichen Anhörung im Zusammenhang mit einer Übernachtung bei der Mutter des Antragstellers von einem N. berichtet haben, der sie ohne erkennbaren Anlass für einige Sekunden im Schambereich angefasst habe, und dass der einzige den in diesem Zusammenhang befragten Personen bekannte N. der Antragsteller ist, der sich überdies während der Aufenthalte der betreffenden Kinder bei seiner Mutter mitunter ebenfalls dort aufhielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kinder ein solches Geschehen ausgedacht haben könnten oder ein solches Erlebnis irrtümlich in Zusammenhang mit einem Aufenthalt bei der Mutter des Antragstellers gebracht haben könnten, sind nach Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.