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Beschluss

4 A 3462/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.4A3462.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.11.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.11.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 6.6.2019 über die Schließung der Spielhallen II und III aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Die in Nr. 1 der Bescheide verfügte Schließung der Spielhallen II und III stütze sich auf § 15 Abs. 2 GewO. Den in Rede stehenden Gewerbebetrieben – hier den Spielhallen II und III – fehle es vorliegend seit dem Ablauf der auf sie anwendbaren fünfjährigen Übergangsfrist (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) und dem weiteren Ablauf der jeweils unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen bis zum 31.3.2018 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 24.11.2017 an einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die streitgegenständlichen Schließungsverfügungen seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Betrieb der Spielhallen II und III müsse nicht ohne die erforderliche Erlaubnis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen gestellten Erlaubnisantrag geduldet werden. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Eine Erlaubniserteilung nach den §§ 24 Abs. 1, 25 GlüStV, § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW werde auch künftig jedenfalls an dem Verbot der Mehrfachkonzessionen scheitern, solange die Spielhalle I im gleichen Gebäude betrieben werde und es ‒ wie hier ‒ an dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV fehle. Die Beklagte habe vorliegend auch erkannt, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen liege. Die Erwägungen, wonach die Betriebsschließungen geboten seien, um eine Weiterführung des nicht erlaubten und nicht erlaubnisfähigen Betriebs im Hinblick auf die Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV, insbesondere der Spielsuchtbekämpfung, zu verhindern und damit der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu dienen, seien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Härtefallprüfung eine nicht zureichende Ermessensentscheidung der Beklagten wegen der fehlenden Kündigungsmöglichkeit und Existenzgefährdung der Klägerin vorliegen könnte. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss 4 A 3460/20 gleichen Rubrums vom heutigen Tage darauf verwiesen, dass im Falle der Klägerin bereits keine unbillige Härte dargelegt und nachgewiesen ist, die eine Ermessensentscheidung der Beklagten eröffnet. Der weitere Einwand, im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass durch die Schließung der Spielhallen der Klägerin die Möglichkeit genommen werde, in das durch den im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehene Zertifizierungsverfahren zu gelangen, verfängt ebenfalls nicht. Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits gerechtfertigt, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Zweck der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 GewO ist es gerade, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Wird von dieser Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht, ist dem jeweiligen Antragsteller deshalb zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.3.2020 ‒ 4 B 977/19 ‒, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 40 f., und vom 10.2.2020 ‒ 4 B 1253/18 ‒, NWVBl. 2020, 391 = juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Zwar wird aktuell ausweislich der für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung zur Glücksspielregulierung für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt. Vgl. Antrag der Landesregierung zur Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 3.11.2020, LT-Drs. 17/11683, S. 51, 216 f.; Art. 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages vom 12.3.2021, LT-Drs. 17/12978, S. 37 f. Derartige Planungen des Gesetzgebers für zukünftiges Recht sind aber für den auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Deren Umsetzung ist von der Klägerin abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 81. Diese rechtspolitischen Aussichten waren auch nicht im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, zumal bei ihrem Ergehen noch erhebliche Unsicherheiten über die seinerzeit noch ausstehende Ratifizierung der Neuregelung und darüber bestanden, ob und gegebenenfalls mit welchem genauen Inhalt auch in Nordrhein-Westfalen gegebenenfalls entsprechende Ausführungsbestimmungen tatsächlich in Kraft treten werden. Aktuell ist in Nordrhein-Westfalen im Übrigen gerade nicht geplant, dass von der ausweislich der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dienenden Neuregelung auch solche Spielhallen profitieren sollen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig wird. Deshalb ist unerheblich, dass die Klägerin sich eigenem Bekunden zufolge in Bezug auf die Qualitätsanforderungen als stark aufgestellt ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.