Beschluss
14 A 1529/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.14A1529.20A.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die 1972 geborene Klägerin, eine syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, verließ 2011 Syrien und hielt sich mit ihren Kindern drei Jahre in der Türkei auf. Ihr Mann hielt sich dort ebenfalls 2013 und 2014 auf und reiste 2014 über die Balkanroute nach Deutschland. Entsprechend der damaligen Entscheidungspraxis wurde ihm mit Bescheid vom 4.5.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 18.10.2015 reiste die Klägerin mit ihren Kindern im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland und beantragte am 5.6.2018 Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte sie zu ihren Ausreisegründen geltend: Ihr Bruder sei 2011 von der Regierung verhaftet worden. Ihr sei anonym über Telefon mitgeteilt worden, dass ihr Name bei der Regierung als Person mit Kontakten zur Freien Syrischen Armee stehe und sie deshalb Syrien verlassen solle. Ihr Haus sei durch einen Raketenangriff von Regierungstruppen zerstört worden. Soldaten hätten im ganzen Dorf und auch bei ihnen zuhause nach Terroristen gesucht. Sie wisse nicht, warum die Regierung sie beschuldige. Sie sei zwar gegen die Regierung, aber politisch nicht engagiert. Mit Bescheid vom 17.7.2019 gewährte das Bundesamt der Klägerin subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Den drei damals minderjährigen Kindern, die heute 19, 16 und 13 Jahre alt sind, wurde durch Bescheid vom 18.12.2019 die Flüchtlingseigenschaft im Wege des von ihrem Vater abgeleiteten Familienasyls gewährt. Die Klägerin hat gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie habe unabhängig von einer Vorverfolgung Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da ihr wegen Asylantragstellung und Aufenthalts im Ausland vom syrischen Staat eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werde und ihr in Anknüpfung daran bei Rückkehr Verfolgungshandlungen drohten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.7.2019 zu verpflichten, die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats könne ein Elternteil keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung im Wege des Familienasyls von den Kindern ableiten, wenn die Kinder selbst im Wege des Familienasyl als Flüchtlinge in Ableitung vom anderen Elternteil anerkannt seien. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und führt aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Klägerin ihren Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung auf Familienasyl in Ableitung von den Kindern stützen. § 26 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) schließe nämlich eine Ableitungskette lediglich für Kinder eines Ausländers aus, der im Wege des Familienasyl anerkannt worden sei, also nicht für Eltern in Ableitung von Kindern. Auch aus der Richtlinie 2011/95/EU ergebe sich, dass die geforderte Ableitung möglich sein müsse, denn Ziel der Richtlinie sei die Wahrung des Familienverbandes und die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten. Aus demselben Gesichtspunkt sei es auch unzulässig, anders als bei der Ableitung des Anspruchs für Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylG für Ehegatten eine unverzügliche Antragstellung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG zu verlangen. Die Gleichbehandlung hinsichtlich der nach Unionsrecht gewährten Rechte für Familienangehörige müsse hier durch Familienasylgewährung an die Klägerin in Ableitung von ihrem Ehemann ohne Erfordernis unverzüglicher Antragstellung hergestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich zum einen, dass sie aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Zum anderen macht sie geltend, sie werde vom syrischen Staat der Kollaboration mit der oppositionellen Freien Syrischen Armee beschuldigt und die Regierung halte seit Jahren ihren Bruder in Haft. Dies sind zwar Umstände, die vom Ansatz her geeignet sein könnten, eine Gefahr politischer Verfolgung zu begründen. Indes sind die Informationen, über die die Klägerin verfügt, zu vage, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit ihrer politischen Verfolgung durch den syrischen Staat bejahen zu können. So hat ‑ wie die Klägerin ausgeführt hat ‑ die Annahme einer Unterstützung der Freien Syrischen Armee durch sie keine tatsächliche Grundlage. Die Information über den angeblichen Regierungsverdacht stammt von einer anonymen Quelle und kann daher in ihrem Wahrheitsgehalt nicht beurteilt werden. Jedenfalls kann es sich nicht um einen schon länger bestehenden Verdacht handeln, denn bei der Suche nach Gegnern im Dorf der Klägerin durch Regierungssoldaten, die sich auch auf ihr Haus erstreckte, wurde ein derartiger Verdacht nicht geäußert. Die Soldaten beschränkten sich darauf, die Familie aufzufordern, Meldung zu erstatten, wenn die Freie Syrische Armee Kontakt aufnehme. Auch die bereits Jahre zuvor erfolgte Verhaftung des Bruders der Klägerin hatte keine Konsequenzen für sie und ihre Familie. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff., vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff., vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A ‑, NRWE, Rn. 35 ff. und juris, Rn. 33 ff. und vom 22.3.2021 ‑ 14 A 3439/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. = juris, Rn. 41 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von der Flüchtlingsanerkennung ihrer minderjährigen Kinder aus § 26 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Hiernach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des international Schutzberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den international Schutzberechtigten innehaben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die drei Kinder der Klägerin ‑ von denen heute nur noch zwei minderjährig sind ‑ auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Auf dieser Grundlage kann weiteren Familienangehörigen die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2020 ‑ 14 A 4681/19.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. = juris, Rn. 41 ff. So im Ergebnis auch: Epple in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 26, Rn. 77; BayVGH, Urteile vom 5.9.2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rn. 22 f. und vom 26.4.2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 21.3.2019 - 2 A 7/18 -, juris, Leitsatz 1, Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2019 - 4 LA 217/19 -, juris, Leitsatz. Dies ergibt sich für die Eltern eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach muss die Familie schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtige oder international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Ebenso wie bei dem Familienasyl bzw. der Familienschutzberechtigung zugunsten des Ehegatten (dort: § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) muss bei dem Stammberechtigen eine eigene politische Verfolgung festgestellt, er also selbst als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs.1 GG oder als Flüchtling nach § 3 AsylG anerkannt worden sein. Dieses Verständnis ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Systematik des § 26 AsylG. Denn in § 26 Abs. 2 AsylG, der Ableitungsvorschrift für minderjährige ledige Kinder eines Asyl- oder Schutzberechtigten, wird das Erfordernis einer eigenen politischen Verfolgung des Stammberechtigten nicht genannt, weil das Familienasyl bzw. die Familienschutzberechtigung dem Minderjährigen unabhängig von dem Bestehen der familiären Gemeinschaft mit dem Stammberechtigten im Verfolgerstaat gewährt werden soll. Da auf eine festgestellte politische Verfolgung des Stammberechtigten jedoch nicht verzichtet werden soll, ist in § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG klargestellt, dass von einem (nur) nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG Schutzberechtigten kein Familienasyl bzw. kein Familienflüchtlingsschutz abgeleitet werden kann. Diese Regelung wurde erstmalig mit § 26 Abs. 3 AsylVfG in der Fassung vom 26.6.1992 eingeführt. Sie wurde erforderlich, weil mit Abs. 2 dieser Vorschrift das Familienasyl für minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten entsprechend den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen geregelt wurde. Verzichtet wurde allerdings auf die entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, so dass es keiner familiären Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem politisch verfolgten Stammberechtigten im Verfolgerstaat bedurfte. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504; Urteil vom 7.3.1995 - 9 C 389.94 -, juris, Rn. 6. Dieser Zweck greift also bei einer Ableitung des Schutzes von einem bloß Familienasyl- bzw. Familienschutzberechtigten, der ohne eigene politische Verfolgung anerkannt wird, nicht ein. Durch die Einführung des Familienasyls für Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten in § 26 Abs. 3 AsylG musste die Regelung in Abs. 4 AsylG verschoben werden, sollte aber weiterhin Ableitungsketten ausschließen. Vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21; BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 22; Die ohne Rücksicht auf eine eigene Verfolgungsgefahr nach den Absätzen 2 und 3 des § 26 AsylG erlangte Asyl- bzw. Schutzberechtigung soll nicht unbegrenzt weitergegeben werden können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5.9.2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rn. 23. Dass der Klägerin ebenso wie ihren Kindern eine Familienschutzberechtigung als anerkannter Flüchtling gewährt werden muss, ergibt sich auch nicht aus den Vorgaben von Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU zur Wahrung des Familienverbands. Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss (Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Weiter besteht nach Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU ein Anspruch auf einen Reiseausweis ‑ wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen ‑ für Reisen außerhalb Deutschlands. Nach Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU besteht ein näher geregelter Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, nach Art. 27 auf Zugang zu Bildung, nach Art. 28 auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, nach Art. 29 auf Sozialleistungen, nach Art. 30 auf medizinische Versorgung, nach Art. 32 auf Zugang zu Wohnraum und nach Art. 34 auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen. Nach Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU wird Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats gewährt, und nach Art. 35 kann Personen, die zurückkehren möchten, Unterstützung gewährt werden. Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten nicht etwa, zur Wahrung des Familienverbands den abgeleitet Berechtigten ebenfalls den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sondern lediglich, ihnen nach nationalem Verfahrensrecht näher bezeichnete Rechte einzuräumen, wie sie auch anerkannte Flüchtlinge genießen. Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 5.9.2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rn. 24, so auch in OVG NRW, Urteil vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A -, juris, Rn. 63. Die Klägerin führt zwar auf, welche Unterschiede in den Rechten bei subsidiär Schutzberechtigten einerseits und anerkannten Flüchtlingen andererseits bestehen, ohne allerdings darzulegen, welches konkrete Recht ihr mit Rücksicht auf ihren nur subsidiären Schutzstatus nicht gewährt wurde. Selbst wenn es aber ein solches Recht gäbe, wäre die Beklagte zwar nach der Richtlinie verpflichtet, ihr diese einzuräumen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt. Zur Erfüllung des eingeklagten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, der sie nach den obigen Ausführungen nicht ist, verpflichtet die Richtlinie 2011/95/EU aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach. Die Richtlinie bezweckt nur die Gewährung näher bezeichneter Rechtspositionen. Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG. Nach diesen Vorschriften wird auf Antrag dem Ehegatten eines international Schutzberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Schutzberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Klägerin ist am 18.10.2015 und damit nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit Bescheid vom 4.5.2015 eingereist. Sie hat ihren Asylantrag auch nicht unverzüglich nach ihrer Einreise, sondern erst am 5.6.2018 gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Unverzüglichkeitserfordernis mit Unionsrecht vereinbar. Aus dem Umstand, dass für minderjährige Kinder in Ableitung von einem Elternteil kein solches Erfordernis aufgestellt wird, kann nicht ein ebensolcher Verzicht für den anderen Elternteil gefordert werden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rechtsstellung von Ehegatten und minderjährigen Kindern eines anerkannten Flüchtlings im Hinblick auf eine Rechtsableitung von diesem gleich zu regeln und erst recht nicht auf dem günstigsten Niveau. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten ist vielmehr eine günstigere Regelung für die erstgenannte Kategorie zulässig. Das Unionsrecht schreibt insoweit - wie bereits ausgeführt ‑ ohnehin nur die Gewährung einzelner Rechtspositionen vor, nicht die Gewährung des Flüchtlingsstatus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.