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Beschluss

13 A 3634/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0426.13A3634.20A.00
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Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2020 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2020 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte und durch § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn über dessen zulässige Klage nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozessurteil entschieden wird und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht. Vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 2 BvR 367/19 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 – 1 B 79.16 –, InfAuslR 2016, 449 = juris, Rn. 2, und Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119.00 –, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 12 = juris, Rn. 2; BFH, Beschluss vom 23. April 2009 – X B 43/08 –, BFH/NV 2009, 1443 = juris, Rn. 12. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage bei zutreffender Anwendung des geltenden Prozessrechts nicht deshalb als unzulässig abweisen dürfen, weil der Kläger in Folge eines Umzugs in eine andere Wohnung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift zu erreichen war. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, gehört. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise – etwa wegen Obdachlosigkeit – unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – 1 A 2.19 –, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28 = juris, Rn. 14 m.w.N. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zunächst gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Die Aufforderung muss eindeutig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 –, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris, Rn. 41 f.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 82 Rn. 16. Hieran fehlt es. Zwar hat sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter ausweislich der hierüber angefertigten Telefonvermerke anlässlich des Rücklaufs einer an den Kläger persönlich adressierten Ladung zur mündlichen Verhandlung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolglos nach dessen aktueller Anschrift erkundigt. Er hat über das Büro der Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang aber letztendlich nur ausrichten lassen, dass es trotzdem bei dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung bleibe. Abgesehen vom Fehlen einer Fristsetzung hat die Prozessbevollmächtigte allein aufgrund dieser Anfrage nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen können, dass das Verwaltungsgericht auf eine Ergänzung der Klageschrift abzielte und für den Fall des Ausbleibens einer Ergänzung ein Prozessurteil in Erwägung zog. Eine Aufforderung im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO war im Übrigen auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift (auch) dem Gericht unverzüglich anzuzeigen hat. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die aus § 10 Abs. 1 AsylG folgenden Obliegenheiten ist – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – der Eintritt einer Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG. Hiervon bleibt die Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO unberührt.