Beschluss
1 A 3922/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.1A3922.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägern allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Die Kläger tragen vor, die Abweisung der Klage vornehmlich mit dem Argument, dass ein offizieller Grenzübertritt gegen eine Verfolgung spreche, lasse erkennen, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Ausreise von missionierenden Gläubigen, die als Bedrohung angesehen würden, gegebenenfalls erwünscht sein möge. Sofern das Gericht darauf abstelle, dass die Kläger in der Anhörung kaum Glaubensinhalte hätten preisgeben können, fehle es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO an einer mündlichen Nachfrage oder einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung. Der Eindruck, sie hätten nur unzureichende Kenntnis der Glaubensinhalte, gehe auf die Tatsache zurück, dass die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung unfair behandelt worden sei. Als der Anhörer erfahren habe, dass sie eine Christin von der Kirche des Allmächtigen Gottes sei, sei er plötzlich jähzornig geworden und habe angefangen, ihren Glauben zu beleidigen. Die Klägerin zu 1. habe versucht, dem Anhörer die Entstehung und Entwicklung der Kirche des Allmächtigen Gottes darzulegen. Ihre Ausführungen seien in dem Protokoll jedoch auf „Ja, die Kirche des Allmächtigen Gottes verkündet, dass Jesus als Frau auf die Erde zurückgekehrt ist. Es handelt sich nicht um eine Sekte.“ reduziert worden. Der Anhörer sei der Kirche des Allmächtigen Gottes gegenüber feindlich eingestellt gewesen und habe abgelehnt, dass die Klägerin zu 1. ihm die Webseite und Information zur Kirche des Allmächtigen Gottes gebe. Stattdessen habe er die Anhörung von seiner Seite aus abgebrochen. Auch in der mündlichen Verhandlung seien keine Nachfragen zu den Glaubensinhalten erfolgt. Ein Hinweis sei ebenfalls unterblieben, obwohl sich das Gericht maßgeblich auf die vermeintlich mangelhafte Glaubensfestigkeit gestützt habe, aufgrund derer es die Missionarstätigkeit der Klägerin zu 1. als unglaubhaft eingestuft habe. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1. sich als evangelische Christin sowie als Angehörige der Kirche des Allmächtigen Gottes sehe, beruhe auf der Tatsache, dass sie in Deutschland nicht nur in dieser aktiv sei, sondern sich auch in einer evangelischen Gemeinde in Düsseldorf engagiere, und stelle nur einen vermeintlichen Widerspruch dar, zu dem ebenfalls jegliche Nachfrage unterblieben sei. Die Nachfrage ihrer Vorgesetzten im Kindergarten, ob sie an Gott glaube, habe der Klägerin zu 1. die Möglichkeit geben sollen, ihren Glauben zu widerrufen. Die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Scheidung der Klägerin zu 1. sei ebenfalls unzulänglich. Auch die Behandlung der ersten Verhaftung durch das Verwaltungsgericht lasse erkennen, dass das klägerische Vorbringen nur unzureichend gewürdigt worden sei. Die Behauptung, die Kläger zu 1. und 2. hätten sich nur aus asyltaktischen Gründen der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt, bleibe gänzlich unbegründet. Den Klägern zu 1. und 2. seien keine Fragen nach ihrem Glauben gestellt worden. Die Mitgliedbescheinigungen sowohl aus China als auch aus Deutschland seien nicht gewürdigt worden. Auch die Tatsache, dass sich die Kläger zu 1. und 2. offline wie online bei der Kirche des Allmächtigen Gottes engagieren würden, finde keine Erwähnung. Die Kläger haben hiermit einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen der von den Klägern benannten Umstände bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. 1. Soweit die Kläger die Würdigung der Umstände ihrer Ausreise durch das Verwaltungsgericht rügen, zeigen sie keinen Gehörsverstoß auf, sondern beanstanden lediglich die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320/69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 2. Das weitere Zulassungsvorbringen, es liege mangels entsprechender Nachfragen zu Inhalten des Glaubens der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Aufklärungsmangel vor, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dies gilt auch, soweit die Kläger diesen Einwand unter dem Aspekt einer Gehörsrüge erheben. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer – aus ihrer Sicht erforderlich – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Die Kläger können dem nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte Nachfragen stellen müssen, um den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und so zu einer für sie günstigen Entscheidung zu gelangen. Es obliegt vielmehr den Klägern, umfassend und substantiiert zu ihren Fluchtgründen vorzutragen. Davon ausgehend kann von den Klägern auch verlangt werden, dass sie ihre Hinwendung zum Glauben bzw. eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung von sich aus schildern und insoweit einen schlüssigen Sachvortrag liefern. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2020 – A 2 S 873/19 –, juris, Rn. 30. Ein solcher Vortrag hätte auch vor dem Hintergrund nahegelegen, dass bereits der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2017 darauf abstellte, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage gewesen sei, wesentliche Glaubensinhalte in nachvollziehbarer Form darzulegen. Soweit die Klägerin zu 1. der Auffassung ist, dass sie bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine ausreichende Gelegenheit hatte, zu ihren Glaubensinhalten vorzutragen, vermag der damit behauptete Anhörungsmangel im Verwaltungsverfahren einen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. 3. Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe den Widerspruch, dass die Klägerin zu 1. sich als evangelische Christin sowie als Angehörige der Kirche des Allmächtigen Gottes sehe, nicht aufgeklärt, sowie den Vorfall mit ihrer Vorgesetzen im Kindergarten, die Scheidung der Klägerin zu 1. sowie deren erste Verhaftung nur unzureichend gewürdigt, betreffen ebenfalls allein die Tatsachenwürdigung durch das Gericht und begründen keinen Gehörsverstoß. 4. Die vorgelegten Bescheinigungen sowie das religiöse Engagement der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. wurden entgegen der Rügen der Kläger durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich zur Kenntnis genommen und – wenn auch nicht in ihrem Sinne – gewürdigt. Das Verwaltungsgericht erwähnt im Tatbestand den entsprechenden Vortrag der Kläger (Urteilsabdruck, S. 2: „Hierüber habe sie eine „Mitgliedsbescheinigung“; S. 4: „Mit der am 10. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger – unter Vorlage von Fotografien und Verweisen auf Videos sowie einer auf den 10. August 2019 datierten „Bescheinigung“ einer T. X. – ihr Begehren weiter.“ „Auch nähmen die Kläger zu 1. und 2. in Deutschland an Veranstaltungen mit Bezug zum Christentum teil.“). Es weist weiter auf zum Protokoll genommene Fotos des Menschenrechtsfestivals vom 30. Juni 2018 in L. und des L. Festivals der Religionen vom 9. Juni 2019, auf denen die Kläger zu 1. und 2. deutlich zu erkennen seien, hin (Urteilsabdruck, S. 4). Unter Würdigung des Vortrags der Kläger kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin zu 1. habe eine Zuwendung zur Kirche des Allmächtigen Gottes in China nicht glaubhaft gemacht. Aus der Behauptung der Klägerin, sie sei in Deutschland Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes bzw. entfalte christliche Aktivitäten folge keine staatliche Verfolgung, da nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass sich chinesische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr eines Chinesen, der sich in Deutschland aus asyltaktischen Gründen dem Christentum oder der Kirche des Allmächtigen Gottes „zugewandt“ habe, ernstlich für diesen interessieren sollten (Urteilsabdruck, S. 10). Auch für den Kläger zu 2. stelle sich seine Hinwendung zum christlichen Glauben im Bundesgebiet als asyltaktisch dar (Urteilsabdruck, S. 11). Es habe gerade für die angeblich erlangte Glaubensüberzeugung mehr als die gelegentliche, aber öffentlichkeitswirksame Teilnahme an Veranstaltungen gebraucht (Urteilsabdruck, S. 11). Die Rügen der Kläger richten sich in der Sache auch insoweit allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und zeigen keine Gehörsverletzung auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).