Beschluss
7 B 184/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.7B184.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 13.1.2020 und 15.1.2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die angefochtenen Bescheide stellten sich voraussichtlich nicht zulasten der Antragstellerin als rechtswidrig da. Eine Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei summarischer Prüfung nach nicht festzustellen. Der Einwand, vor Erlass der Genehmigungen hätte zunächst eine UVP-Vorprüfung nach § 2 Abs. 5 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anl. 1 zum UVPG durchgeführt werden müssen, weil hier mit der vorhandenen Altanlage auf dem Gebiet der Stadt C.zeitgleich insgesamt drei Windenergieanlagen errichtet bzw. betrieben würden, sodann noch weitere vorhandene Windenergieanlagen im Schallgutachten geprüft worden seien, folglich eine Windfarm anzunehmen sei, greife nicht durch. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG seien Windfarmen drei oder mehr Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschnitten und die in einem funktionalen Zusammenhang stünden. Ein solcher Zusammenhang werde insbesondere angenommen, wenn sich die Anlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befänden. Außerhalb dieser hier nicht einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen richte sich die Bewertung nach ähnlichen Kriterien, wie sie in § 10 Abs. 4 UVPG für die Kumulation von Vorhaben aufgestellt worden seien. Danach könne ein funktionaler Zusammenhang zwischen den genehmigten Anlagen und der bereits auf dem Stadtgebiet von C. vorhandenen Anlage nicht festgestellt werden. Mit der Bedingung Ziff. 0.1 der Genehmigung vom 15.1.2020 werde sichergestellt, dass die Beigeladene den Betrieb ihrer Windenergieanlage (WEA) 2 erst aufnehmen könne, wenn die benachbarte Altanlage stillgelegt worden sei. Damit sei bei einer Maximalbetrachtung allenfalls ein zeitweises potentielles Überschneiden der Einwirkungen aus der Errichtung der WEA 2 sowie der Errichtung/dem Betrieb der WEA 1 sowie dem Betrieb der Altanlage anzunehmen. Eine solche, noch dazu nur die Errichtungsphase der WEA 2 betreffende mögliche Überschneidung der Einwirkungsbereiche könne in keinem Fall den erforderlichen funktionalen Zusammenhang für eine Windfarm herstellen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die angesprochenen in der Schallimmissionsprognose vom 11.9.2019 unter dem Aspekt einer etwaigen Vorbelastung in den Blick genommenen vier vorhandenen Anlagen, die sich in westlicher Richtung ca. 3,5 km entfernt befänden. Danach komme es auch nicht auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu negativen Vorhabenwirkungen an, die im Rahmen einer UVP-Vorprüfung zu untersuchen gewesen wären. Jene geltend gemachten Negativwirkungen seien nicht geeignet, die Verpflichtung zu einer UVP-Vorprüfung auszulösen. Ob eine solche erforderlich sei, richte sich allein nach dem aufgezeigten Maßstab des § 2 Abs. 5 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anl. 1 zum UVPG. Eine relevante Rechtswidrigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Genehmigungen stellten nicht ausreichend sicher, dass es nicht zu unzulässigen Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück komme. Ebenso wenig seien bei summarischer Prüfung unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin durch Schattenwurf der insofern maßgeblich in Betracht zu ziehenden WEA 1 festzustellen. Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die genehmigten Anlagen ergebe sich auch nicht, soweit die Antragstellerin in Bezug auf die WEA 1 eine optisch bedrängende Wirkung geltend mache. Soweit sie sich auf Verstöße gegen Landschaftsschutzrecht, Naturschutzrecht und Denkmalrecht berufe, könnten solche Verstöße keine Verletzung subjektiver Rechte begründen, auf die sich die Antragstellerin berufen könne. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg einen unzureichenden Schutz gegenüber Schall-immissionen der nördlich der BAB 2 genehmigten WEA 1. Soweit sie geltend macht, ihr Haus sei in der Schallprognose nicht berücksichtigt, es liege ca. 800 m von der Anlage entfernt, der Punkt C, auf den sich die Beigeladene beziehe, liege etwa 1200 m entfernt, erschüttert dies nicht die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Denn es hat im angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass am Immissionsort E 2 im Sinne der Schallimmissionsprognose (X-Str. 52) die auch für das Grundstück der Antragstellerin keinesfalls zu hoch angesetzten Lärmrichtwerte (tags 60 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A)) eingehalten seien und dass dieser Immissionsort E 2 näher an der Anlage WEA 1 liege als das Grundstück der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Immissionsort E 2 sei nicht aussagekräftig für die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte an ihrem Haus, die Windrichtungen seien ebenso wie die realen Ausrichtungen völlig unterschiedlich, wird dadurch die schlüssige Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Schallprognose geht in Anwendung der maßgeblichen Regelungen, vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris, m. w. N., von günstigen Schallausbreitungsbedingungen aus (Mitwindbedingungen); danach kommt es nicht darauf an, inwieweit am Grundstück der Antragstellerin andere Windverhältnisse vorherrschen als am genannten Immissionsort E 2; mit diesen Aspekten setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ferner aufgezeigt, dass eine Lärmvorbelastung am Immissionsort E 2 durch eine "Hundepension" schon deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Nutzung baurechtlich genehmigt sei. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise auseinander, die von ihr erwähnte "veterinärmedizinische Genehmigung" vermag eine erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht zu ersetzen. Vgl. zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen: OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris sowie zur baurechtlichen Beurteilung von "Hundepensionen" etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2015 - 10 A 1002/14 -, juris. Die pauschale Rüge, es fehle an der Plausibilität des Lärmgutachtens im Hinblick auf die Werte der Logistikzentren, rechtfertigt keine andere Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeit der genehmigten WEA 1, dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme der S. Deutschland GmbH 15.12.2020. Des Weiteren beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg auf § 4 UmwRG und rügt, es sei von einer UVP-Vorprüfung abgesehen worden, obwohl eine Windfarm vorliege, da von sich überschneidenden Einwirkungsbereichen im Hinblick auf Lärmschutz und "Optik" auszugehen sei. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen liegt auf der Grundlage der Leitlinien der zitierten Entscheidung des 8. Senats des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 4256/19 -, juris unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris, eine Windfarm nicht vor. Die Richtigkeit dieser Leitlinien stellt die Antragstellerin ohne nachvollziehbare Begründung in Frage. Da die Voraussetzungen für eine UVP-Vorprüfungspflicht mithin nicht erfüllt sind, gehen auch die daran anknüpfenden Vorwürfe der Antragstellerin ins Leere, eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung sei unterblieben. Ebenso wenig rechtfertigen die pauschalen Rügen eine andere Bewertung der Erfolgsaussichten, die die Antragstellerin unter den Stichworten Klimaschutz, Schutzgebiete, und Denkmalschutz der 2 Wassertürme sowie Schutz von Ausgleichsflächen erhebt. Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der Anlagen. Sie meint, wegen der exponierten Lage und Geländeneigung sei eine solche Wirkung gegeben, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen, nach der ausgehend von den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hierzu entwickelten Grundsätzen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2015- 8 B 390/15 -, BRS 83 Nr. 148 = BauR 2015, 1817, eine optisch bedrängende Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen ist. Die pauschale Rüge, in der Begutachtung der optischen Wirkungen seien große Lüfter von Intensivtierhaltungen nicht in den Blick genommen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn diese hat auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.