Beschluss
13 B 500/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0401.13B500.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. April 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. März 2021 (6 K 831/21) gegen Ziffer 1 der am 24. März 2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Kreises T. -X. zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierten mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. April 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. März 2021 (6 K 831/21) gegen Ziffer 1 der am 24. März 2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Kreises T. -X. zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierten mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Änderung des mit ihr angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Anordnung der gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. März 2021 (6 K 831/21) gegen Ziffer 1 der am 24. März 2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Kreises T. -X. zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende und in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichtende Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. 1. Die durch den Antragsteller in der Hauptsache angefochtene Bestimmung beschränkt den gemeinsamen Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken – vorbehaltlich eng definierter Ausnahmefälle – über die landesweit geltenden Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab 29. März 2021 geltenden Fassung hinaus. Dieser ist nur gestattet mit a) Angehörigen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, b) mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie c) mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten. Diese Kontaktbeschränkungen erfassen bei gebotener Auslegung auch solche Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, die – wie der durch den Antragsteller ausweislich seines Beschwerdevorbringens anlässlich des anstehenden Osterfestes in seiner Wohnung geplante Bibelkreis – der Religionsausübung dienen. Hiervon ausgehend erweist sich die angefochtene Bestimmung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei der Ausübung des ihm nach §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG zustehenden Ermessens bei Erlass der Allgemeinverfügung Inhalt und Reichweite von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht beachtet und in Folge dessen nicht erwogen hat, ob zum Schutz der Glaubensfreiheit auch unter Berücksichtigung der mit der Allgemeinverfügung verfolgten Zwecke des Infektionsschutzes Ausnahmen zugunsten solcher Zusammenkünfte in Betracht gekommen wären, die der Religionsausübung dienen. a) Anders als das Verwaltungsgericht (wohl) annimmt, erfassen die unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelten Kontaktbeschränkungen für den gemeinsamen Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken bei gebotener und allein am objektiven Empfängerhorizont auszurichtender Auslegung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 –, BVerwGE 155, 261 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 13 A 1680/18 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 23. April 2020 – 13 B 1432/19 –, NWVBl 2020, 473 = juris, Rn. 35, auch solche Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kontaktbeschränkungen auf Zusammenkünfte zu bestimmten Zwecken oder – umgekehrt – zugunsten der Religionsausübung definierte Ausnahmen sind weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der zugehörigen amtlichen Begründung zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht in systematischer Hinsicht aus einem Umkehrschluss aus Ziffer 3 der Allgemeinverfügung. Diese regelt(e) zwar ihrem Wortlaut nach allgemein „Versammlungen zur Religionsausübung“. Ausweislich der amtlichen Begründung dienten die unter Ziffer 3 geregelten Vorgaben jedoch der Verschärfung der nach § 1 Abs. 3 CoronaSchVO landesweit geltenden Vorgaben für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Ziffer 3 der Allgemeinverfügung zielt(e) mithin von vornherein nicht auf Zusammenkünfte aller Art, die der Religionsausübung dienen. b) In dieser Auslegung sind die unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelten Kontaktbeschränkungen für den gemeinsamen Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken voraussichtlich jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner ausweislich der amtlichen Begründung zu den Kontaktbeschränkungen offenbar nicht berücksichtigt hat, dass diese wie im Fall des Antragstellers auch in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreifen. In der Folge hat der Antragsgegner es versäumt, die Verhältnismäßigkeit der verhängten Kontaktbeschränkungen auch am Maßstab von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu messen und ggf. unter Berücksichtigung der mit der Allgemeinverfügung verfolgten Zwecke des Infektionsschutzes Ausnahmeregelungen zugunsten der Religionsausübung zumindest in Erwägung zu ziehen. Die Kontaktbeschränkungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit des Antragstellers dar. Sie gelten uneingeschränkt sowohl für die Nutzung geschlossener Räumlichkeiten als auch für Außenbereiche eines privaten Grundstücks. Ihre einschneidende Wirkung ergibt sich dabei gerade im Zusammenspiel mit den durch § 2 Abs. 1a CoronaSchVO für den öffentlichen Bereich landesweit geltenden Beschränkungen für Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum, die dem Antragsteller die Veranstaltung eines privaten Bibelkreises dort weithin unmöglich machen. § 1 Abs. 3 CoronaSchVO gilt – wie ausgeführt – allein für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Vor diesem Hintergrund hätte dem Antragsgegner vor Erlass der Kontaktbeschränkungen die Prüfung oblegen, ob unter Berücksichtigung der Glaubensfreiheit jedenfalls Ausnahmeregelungen für Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, in die Allgemeinverfügung hätten aufgenommen werden können, ohne dabei die legitimen Belange des Infektionsschutzes zu vernachlässigen. Als Ausnahme käme etwa die Zulassung des Zusammentreffens mehrerer Personen jedenfalls außerhalb geschlossener Räumlichkeiten und unter Beachtung eines Mindestabstands und/oder die Anordnung einer sog. Maskenpflicht in Betracht, wie sie für bestimmte Konstellationen landesweit auch durch die Coronaschutzverordnung vorgeschriebenen wird. Auch wäre eine großzügigere Obergrenze für die Zahl der beteiligten Haushalte denkbar. Die amtliche Begründung zur Allgemeinverfügung lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner derartige Erwägungen überhaupt angestellt hat. Auch sonst ist hierfür auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nichts ersichtlich oder durch den Antragsgegner selbst vorgetragen worden. Diese Säumnis führt zu einem nach § 114 Satz 1 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren beachtlichen Ermessensausfall und bedingt die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Kontaktbeschränkungen. 2. Auch die hiernach lediglich ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung geht unter den gegebenen Umständen zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es dem Antragsgegner frei steht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – ggf. auch kurzfristig – eine Neuregelung zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.