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Beschluss

4 A 1025/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.4A1025.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsschuldnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor der Verbindung für die Verfahren 3 K 18477/17, 3 K 18478/17, 3 K 18483/17 und 3 K 18484/17 auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert für das verbundene und unter dem Aktenzeichen 3 K 18477/17 fortgeführte Verfahren sowohl erst- als auch zweitinstanzlich auf jeweils 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsschuldnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor der Verbindung für die Verfahren 3 K 18477/17, 3 K 18478/17, 3 K 18483/17 und 3 K 18484/17 auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert für das verbundene und unter dem Aktenzeichen 3 K 18477/17 fortgeführte Verfahren sowohl erst- als auch zweitinstanzlich auf jeweils 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen für deren vier auf der Q. 00 in X. im Verbund stehenden Spielhallen erteilten glücksspielrechtlichen Härtefallerlaubnisse. Die Spielhalle der Klägerin befindet sich 198 m Luftlinie entfernt in der T.--------straße 00. Der Beigeladenen wurden unter dem 30.3.2010 jeweils unbefristete Erlaubnisse nach § 33i GewO, der Klägerin unter dem 23.8.2016 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt. Zum Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV beantragten die Klägerin und die Beigeladene bei der Beklagten jeweils die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhallen. Der Beigeladenen erteilte die Beklagte mit Bescheiden vom 10.10.2017 für ihre vier Spielhallen jeweils bis zum 1.11.2019 befristete glückspielrechtliche Erlaubnisse. In der Begründung heißt es unter anderem, dass die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung der Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen erteilt werde, weil dies angesichts der vorgelegten Nachweise zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Die Beklagte übersandte die Bescheide an die Klägerin und teilte ihr mit, sie als Beteiligte gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zu den Erlaubnisverfahren der Beigeladenen hinzuzuziehen, weil die Entscheidungen ihre rechtlichen Interessen berühren könnten. Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.10.2017 mit der Begründung ab, dass die Spielhalle der Klägerin den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m zu den Spielhallen der Beigeladenen sowie von weiteren Konkurrenten nicht einhalte. Auf Grund der länger bestehenden Erlaubnisse und der anzuerkennenden Härtefallgründe sei die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen und drei weiterer Konkurrenten ausgefallen. Die Klägerin hat gegen die der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse Klage erhoben. Sie könne geltend machen, durch die angegriffenen Dritterlaubnisse in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Entscheidungen zugunsten der Beigeladenen seien ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, ohne Berücksichtigung sachlicher Auswahlkriterien im Sinne des § 1 GlüStV und damit rechtswidrig erfolgt. Darüber hinaus habe die Beklagte das Verbundverbot nicht beachtet. Die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse hätte zur Folge, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin ausgehe. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse vom 10.10.2017 betreffend die Halle 1, 2, 3 und 4 am Standort Q. 00 in X. aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Die nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilten Erlaubnisse seien von der Beklagten bei der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen den übrigen Bewerbern um eine Spielhallenerlaubnis nicht zu berücksichtigen. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Härtefallerlaubnis der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne, von Gerichten in Baden-Württemberg nicht geteilt werde. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und die der Beigeladenen am 10.10.2017 erteilten Erlaubnisse aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen geltend, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil die Klägerin ihre weitere Klage gegen den ihr erteilten Versagungsbescheid für eine Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle in der T.--------straße 00 zurückgenommen habe. Die Beklagte trägt zudem vor, dass die Klägerin ihren Spielhallenstandort zwischenzeitlich veräußert habe, jedenfalls ihr Gewerbe insoweit zum 12.6.2019 abgemeldet habe. Überdies habe sich das Verfahren schon auf Grund des zeitlichen Ablaufs der an die Beigeladenen erteilten Erlaubnisse erledigt. Die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage erklärt, sie werde der Klägerin die der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse jedenfalls nicht entgegenhalten, falls über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis neu entschieden werden müsste. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu einer möglichen Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO Stellung zu nehmen. Sie haben gegen eine Entscheidung im Beschlussweg keine Einwände erhoben. Neben der vorliegenden Klage hat die Klägerin auch Klage gegen den an sie gerichteten Versagungsbescheid vom 10.10.2017 erhoben (VG Düsseldorf, 3 K 18482/17). Diese Klage hat sie im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band sowie seit dem 1.11.2019 elektronisch fortgeführt), der vor der Verbindung für die Klageverfahren 3 K 18478/17, 18483/17 und 3 K 18484/17 geführten Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. II. Nach Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage hat unabhängig davon keinen Erfolg, ob der Klägerin angesichts der von der Beklagten abgegebenen Erklärung sowie ihres offenbar eingestellten Spielhallenbetriebs, der zurückgenommenen Klage in eigener Sache und/oder des zeitlichen Ablaufs der angefochtenen Dritterlaubnisse bereits das Rechtsschutzinteresse an der mit der Klage begehrten Aufhebung der Erlaubnisse der Beigeladenen fehlt. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bezogen auf die mit der Klage aufgeworfene landesrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage ist letztinstanzlich geklärt, dass durch eine Erlaubnis, die nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot erteilt wird, keine subjektiven Rechte der am Auswahlverfahren noch zu beteiligenden Konkurrentin verletzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.10.2019 – 4 A 665/19 –, GewArch 2020, 104 = juris, Rn. 55 ff., und – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 57 ff., 69, 73 ff. Da solche Erlaubnisse im Streit stehen, ist die Klägerin durch die angegriffenen Erlaubnisse der Beigeladenen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Mit Rücksicht auf diese obergerichtliche Klärung hat die Beklagte im Berufungsverfahren zudem ausdrücklich bestätigt, sie werde die der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse der Klägerin nicht entgegenhalten, falls über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihren Spielhallenstandort neu entschieden werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Da Gegenstand der vorliegenden Klage aber nur die Anfechtung von Erlaubnissen ist, die einem Konkurrenten der Klägerin erteilt worden sind, und die Klägerin nur ihren in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, hält der Senat die Bedeutung des Begehrens der Klägerin für diese mit der Hälfte des vorgenannten Betrages für angemessen bewertet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Der Streitwert ist getrennt für die Zeit vor der Verbindung und die Zeit nach der Verbindung festzusetzen. Daraus folgen für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit vor der Verbindung der Verfahren 3 K 18477/17, 3 K 18478/17, 3 K 18483/17 und 3 K 18484/17 Einzelstreitwerte in Höhe von 7.500,00 Euro. Für die Zeit nach der Verbindung und ebenso für das Berufungsverfahren ist in Addition dieser Einzelstreitwerte ein einheitlicher Streitwert in Höhe von 30.000,00 Euro festzusetzen.