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Beschluss

10 B 2058/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10B2058.20.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Aufforderung, eine aktuelle Aufstellung aller Nutzer der Freizeitanlage vorzulegen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Aufforderung, eine aktuelle Aufstellung aller Nutzer der Freizeitanlage vorzulegen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiegt. Nachdem der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung vom 13. Oktober 2020 im Verfahren 10 B 2057/20 wiederhergestellt hat, bedarf es der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2020 nicht mehr. Sie sollte allein der Vorbereitung von Duldungsverfügungen gegenüber den Nutzern der Freizeitanlage der Antragstellerin dienen, um Hindernisse für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung vom 13. Oktober 2020 auszuräumen. Diese Vollstreckung scheidet nunmehr aus. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 B 2057/20 ausgeführt hat, darf die Antragsgegnerin die in der Freizeitanlage bestehenden Mängel angesichts der Menge und des Umfangs der Verstöße gegen die brandschutzrechtlichen Vorgaben der Camping- und Wochenendplatzverordnung nicht weiter tatenlos hinnehmen. Soweit sie insoweit für ein bauaufsichtliches Einschreiten unmittelbar gegen die Nutzer deren Adressdaten benötigt, wird sie hierzu eine aktuelle Aufstellung von der Antragstellerin verlangen dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).