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Beschluss

10 B 13/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10B13.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die der Beigeladenen zu 1 unter dem 15. September 2000 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die „Nutzungsänderung Scheune in Wohnen (geänderte Ausführung) mit Carport und Gewächshaus“ auf dem Grundstück in X., Gemarkung S., Flur 25, Flurstück 1136 (im Folgenden: Vorhaben) verstoße nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben betreffe ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1, das den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Abstand von 3 m zum Grundstück des Antragstellers einhalte. Die von ihm befürchteten Geländeveränderungen auf dem Vorhabengrundstück seien ebenso wenig Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung wie die Absenkung des Grundwasserspiegels, die, wie er meine, die Standsicherheit seiner eigenen Gebäude (im Folgenden: Burg), die als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beigeladenen zu 2 eingetragen sind (im Folgenden: Eintragung), gefährde. Dass das Vorhaben gegen drittschützende Vorschriften des Denkmalrechts verstoßen könnte, sei nicht ersichtlich. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dies gilt zunächst für den umfangreichen Vortrag des Antragstellers zu vermeintlichen Fehlern und Versäumnissen im Baugenehmigungsverfahren sowie bei der Eintragung der Burg und bei der Pflege der Denkmalliste bezüglich dieser Eintragung. Denn hieraus ergibt sich allein keine Verletzung in eigenen Rechten, auf die sich der Antragsteller berufen könnte. Die Baugenehmigung ist nicht zu Lasten des Antragstellers hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter, insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts maßgeblicher Umstände unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Antragsteller meint, eine Verletzung in eigenen Rechten ergebe sich aus der „manipulativ (falschen)“ Darstellung der Geländeoberfläche in der zu den mit der Baugenehmigung eingereichten Bauzeichnungen gehörenden „Ansicht Norden“ (im Folgenden: Bauzeichnung). Die Bauzeichnung sei nicht eindeutig. Die natürliche Geländeoberfläche sei als „schwarze breite Linie“ ohne Höhenangaben eingezeichnet. Diese Einzeichnung fuße nicht auf einer Vermessung, sondern sei das Ergebnis „täuschender Willkür“ des Architekten, der den Verlauf der Geländeoberfläche anders als tatsächlich gegeben dargestellt habe. Auf der Nordseite sei nach der Bauzeichnung eine Terrassentür und mithin eine Terrasse vorgesehen. Da keine Treppe eingezeichnet sei, müsste das Gelände eigentlich bis auf das Niveau des Türaustritts aufgeschüttet werden. Diese Aufschüttung sei aber bereits als vermeintlich schon vorhandene Geländeoberfläche dargestellt. Dies gelte für die gesamte Nordseite des Vorhabengrundstücks. Durch die „manipulativ falschen Höhenangaben“ werde fälschlich eine seit langer Zeit bestehende Aufschüttung suggeriert. Dies diene dazu, Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Bauvorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Bauvorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris, Rn. 26, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Grundsätzen ist der Baugenehmigung hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Vorgaben des Abstandsflächenrechts mit Blick auf die Grenzen zum Grundstück des Antragstellers hinreichend vollständig, klar und unzweideutig zu entnehmen, welche Regelungen sie trifft. Die Baugenehmigung lässt die für die Berechnung der Tiefe der vor den nach Norden ausgerichteten Außenwänden des genehmigten Wohngebäudes erforderlichen Abstandsflächen notwendigen Parameter nicht in einer Weise ungeregelt, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu Lasten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann. Aus dem zur Baugenehmigung gehörenden amtlichen Lageplan (im Folgenden: Lageplan) ergeben sich ein Abstand zwischen den besagten Außenwänden und der nördlichen beziehungsweise der nordöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks, soweit diese mit den Grenzen des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks identisch sind, von mindestens 3,0 m, die Dachneigung des mit einem Satteldach genehmigten Wohngebäudes von 45°, die Höhe der Fußpunkte der Außenwände an den Gebäudeecken über NN und die Ausmaße der Terrasse. Als Referenzpunkt für die Bestimmung der Höhen über NN ist der Wasserschieber mit der Höhe 133,29 m über NN angegeben. In der Bauzeichnung sind die Firsthöhe des genehmigten Wohngebäudes, die Schnittlinie der nördlichen Außenwand mit der Dachhaut, die Höhe des Erdgeschossfußbodens und die Höhe der Terrasse jeweils mit Werten über NN eingetragen. Aus der Bauzeichnung „Ansicht Osten“ ergibt sich die Schnittlinie der nördlichen Außenwand mit der Dachhaut für denjenigen Teil dieser Außenwand, der auf einer Länge von 1,285 m um 1,49 m zurückspringt, um einen Abstand von 3,01 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Aus den Bauvorlagen ablesbare Aufschüttungen von bis zu 1,04 m im Bereich der Terrasse sind hier nicht relevant, weil die insoweit möglicherweise erforderlichen Abstandsflächen auf jeden Fall auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen. Dass darüber hinaus Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück genehmigt wären, die eigene Rechte des Antragstellers verletzen könnten, ergibt sich aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen nicht. Vielmehr bleibt es insoweit bei den Höhen über NN, die an verschiedenen Stellen im nördlichen und nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks im Lageplan festgestellt sind. Die „breite schwarze Linie“ in der Bauzeichnung, die der Antragsteller beanstandet, hat, da die Höhe ihres Verlaufs nicht bestimmt ist, auf den Inhalt der Baugenehmigung keine Auswirkungen. Der Antragsteller zeigt ausgehend von den vorstehenden Ausführungen auch nicht auf, dass das genehmigte Wohngebäude nebst der zugehörigen baulichen Erweiterungen zu seinen Lasten gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt. Ob seine Behauptung zutrifft, wonach die Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück vor Erteilung der Baugenehmigung durch Aufschüttungen wesentlich verändert worden sei und die Eintragungen der Geländehöhen in dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan zum Teil auf diesen nicht genehmigten Aufschüttungen beruhten, lässt sich auf der Grundlage seiner laienhaften, aus sich heraus nicht verständlichen Berechnungen und Zeichnungen nicht verlässlich feststellen. Selbst wenn die Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück verändert worden wäre, ist die Baugenehmigung jedenfalls nicht die Grundlage dafür. Überdies bleibt der Antragsteller nachvollziehbare beziehungsweise präzise Angaben für Ort, Ausmaß und Höhe der vorgeblichen Aufschüttungen ebenso schuldig wie Ausführungen dazu, weshalb ihn diese Aufschüttungen in eigenen Rechten verletzen. Sollte es für den Ausgang des Rechtsstreits gleichwohl entscheidend auf etwaig vorgenommene Veränderungen der Geländehöhen auf dem Vorhabengrundstück ankommen, ist es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, zumutbar, eine Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Durch die Fertigstellung des Vorhabens und die Aufnahme der Nutzung des genehmigten Wohngebäudes sind keine Beeinträchtigungen des Antragstellers zu erwarten, die eine Aussetzung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebieten würden. Demgegenüber würde die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beigeladene zu 1 führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 1 das Vorhaben insoweit auf eigenes Risiko realisiert. Die Absenkung des Grundwasserspiegels, die der Antragsteller gestützt auf Vermutungen, Spekulationen und Unterstellungen als aus seiner Sicht nahezu zwingende Folge der Verwirklichung des Vorhabens darstellt, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – in keiner Weise Gegenstand der Baugenehmigung, um deren Auswirkungen auf die rechtlich geschützten Positionen des Antragstellers es hier allein geht. Weshalb es sich dem Antragsgegner vor diesem Hintergrund, wie der Antragsteller meint, gleichwohl hätte aufdrängen müssen, vor Erteilung der Baugenehmigung ein hydro-geologisches Gutachten einzuholen, erschließt sich dem Senat nicht. Das Vorhaben verletzt auch keine denkmalrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Es lässt insbesondere die Substanz der Burg unberührt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, auch die Flächen, auf denen die ehemaligen Burggräben angelegt waren, hätten Denkmalwert und gehörten zur Substanz der Burg, verkennt er, abgesehen davon, dass er gar nicht Eigentümer desjenigen Teils der ehemaligen Burggräben ist, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, das System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen. Erst mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegt ein Denkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Das Vorhabengrundstück ist, was der Antragsteller selbst einräumt, nicht Gegenstand der Eintragung. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass die Baugenehmigung zu versagen wäre, weil dem Umbau und der Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäudes zu dem genehmigten Wohngebäude etwa wegen eines gebotenen Umgebungsschutzes (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW) Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Ein Anspruch auf Umgebungsschutz würde voraussetzen, dass das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würde. Hierzu trägt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Belastbares vor. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein Anfechtungsrecht eines Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch die angegriffene bauliche Maßnahme erheblich beeinträchtigt wird. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist in diesem Zusammenhang als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt werden soll, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Dass diese Voraussetzungen hier im Hinblick auf die Burg und das in ihrer unmittelbaren Nähe genehmigte Vorhaben erfüllt sein könnten, legt der Antragsteller nicht dar. Dabei ist wesentlich, dass das Gebäude, das Gegenstand des Vorhabens ist, bereits seit langer Zeit auf dem Vorhabengrundstück steht und in seiner gegebenen Kubatur nicht maßgeblich verändert werden soll. Dass die geplanten Umbauten an dem vorhandenen Gebäude und/oder die ihm nach Ausmaß und Höhe deutlich untergeordneten Erweiterungen (Carport, Gewächshaus und Terrasse) die Ablesbarkeit des der Burg innewohnenden Denkmalwertes wesentlich erschweren könnten, zeigt der Antragsteller mit seinem Vorbringen, das Gebäude „im geschützten Burggraben“ beeinträchtige das Erscheinungsbild des Denkmals „sehr erheblich, was ein unvoreingenommener, hierfür wissenschaftlich ausgewiesener Burgenkundler uneingeschränkt bestätigen werde“, nicht ansatzweise auf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben zu Lasten des Antragstellers gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen könnte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die pauschalen Verweise „insbesondere auf Ziffer 3 seines Antrags vom 20. Oktober 2020“ und auf seine Klageschrift vom 14. Oktober 2020 und „dort namentlich auf IV. (= Seiten 11-15)“ genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Davon abgesehen finden sich in den Ausführungen, auf die der Antragsteller verweist, keine konkreten Aussagen zu vermeintlichen bauplanungsrechtlichen Mängeln des Vorhabens, auf die er sich mit Erfolg berufen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).