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Beschluss

10 A 733/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10A733.20A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Kläger rügen, sie hätten in der mündlichen Verhandlung „laut dem Protokoll einen Zeitungsbericht aus einer pakistanischen Zeitung, die landesweit erhältlich ist“, vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass auf den Kläger zu 1. geschossen worden sei. Ebenso sei ein Bericht zu den Akten gereicht worden, wonach der Führer der politischen Bewegung, der der Kläger zu 1. angehört habe, verschwunden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich hiermit nicht befasst, obwohl es die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt habe, sie könnten auf die Möglichkeit internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Kläger, auf den Kläger zu 1. sei in Pakistan geschossen worden, zur Kenntnis genommen, denn es hat die diesbezüglichen Angaben des Klägers zu 1., seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., sowie ihres Sohnes, des Klägers in dem Verfahren 10 A 732/20.A (VG Minden 4 K 2263/17.A), die sie jeweils gegenüber dem Bundesamt gemacht haben, im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands hat das Verwaltungsgericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und damit auch auf das darin enthaltene Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass die besagten Unterlagen vorgelegt worden sind. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zudem auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 30. Mai 2017 Bezug genommen, der sich mit dem Vorbringen des Klägers zu 1. zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland und insbesondere auch mit seinem Vorbringen zu den auf ihn abgegebenen Schüssen befasst. In dem Bescheid ist im Einzelnen ausgeführt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zu 1. von pakistanischen Sicherheitskräften beschossen worden sei. Aber selbst wenn sein Vortrag zuträfe, seien der Kläger zu 1. und seine Familie auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Warum es darüber hinaus unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs einer ausdrücklichen Befassung des Verwaltungsgerichts mit den in Rede stehenden Unterlagen bedurft hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger behaupten, die Zeitung, in der ein Bericht über die auf den Kläger zu 1. abgegebenen Schüsse erschienen sein soll, sei „landesweit“ erhältlich, was im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgehalten worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. In das Protokoll wurden keine Angaben zur Verbreitung der Zeitung in Pakistan aufgenommen. Warum es sonst auf den vorgelegten Zeitungsbericht für das Bestehen der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Möglichkeit, sie auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen, entscheidungserheblich hätte ankommen können, erschließt sich nicht. Dies gilt ebenso für einen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht über das Verschwinden des Führers der politischen Bewegung, der der Kläger zu 1. angehört haben will. Ohne Erfolg rügen die Kläger zudem, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, wonach hinsichtlich des Klägers zu 1. besondere Umstände gegeben seien, die es ihm deutlich erschwerten, im Fall der Rückkehr nach Pakistan sich und seiner Familie ein Leben zumindest am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die pakistanische Gesellschaft zu integrieren, nicht berücksichtigt. Es bleibt schon unklar, welche besonderen Umstände, zu denen die Kläger vorgetragen haben wollen, von dem Verwaltungsgericht nicht behandelt worden sein sollen. Ungeachtet dessen enthält der Bescheid des Bundesamts, auf den das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat, Ausführungen dazu, warum es den Klägern zugemutet werden könne, sich im Fall einer Rückkehr nach Pakistan in einen für sie sicheren Landesteil zu begeben. Insbesondere sei der Kläger zu 1. gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine für pakistanische Verhältnisse gute Schulbildung, eine medizinische Ausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Allgemeinmediziner. Die Befürchtung des Klägers zu 1., ihm könne unterstellt werden, er sei zum Christentum konvertiert, sei unbegründet, denn er sei tatsächlich nicht konvertiert und bezeichne sich weiterhin als Muslim. Es gebe somit keinen Grund für Dritte anzunehmen, er sei konvertiert. Welche weitergehende Befassung mit Vorbringen der Kläger in diesem Zusammenhang zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen sein soll, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Soweit die Kläger im Weiteren bemängeln, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Lage in Pakistan insgesamt unsicher sei, wird weder dargetan noch ergibt es sich aus der Gerichtsakte, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hierzu unter Bezugnahme auf die nunmehr mit der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnisse im Einzelnen vorgetragen hätten. Ungeachtet dessen befasst sich der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Bescheid des Bundesamts unter Auswertung einer Mehrzahl vorliegender Erkenntnisse ausführlich mit der Sicherheitslage in Pakistan. Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus den von ihnen in der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung ergeben könnte, die von derjenigen, zu der das Bundesamt und das Verwaltungsgericht gelangt sind, abweicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.