Beschluss
1 A 1290/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.1A1290.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) zuzulassen. I. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Das gilt sowohl, soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen bezüglich ihrer Verfolgungssituation ignoriert (dazu 1.) als auch, soweit sie vorträgt, ihre persönliche Rückkehrsituation sei nicht berücksichtigt worden (dazu 2.). 1. Die Klägerin macht geltend: Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie als ehemaliges Mitglied der Entourage der herrschenden MPLA-Clique Gewährsperson für die Wahrheit der Behauptung, der heutige Präsident Angolas, João Lourenço, sei Kongolese, gewesen sei. Soweit das Gericht ausgeführt habe, sie habe keine „selbst erfahrene Verfolgung lebensnah schildern" können, sei nicht berücksichtigt worden, dass nach den erhaltenen Warnungen eine ernsthafte Verfolgung bevor gestanden habe, was nach der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine relevante Verfolgungsgefahr begründe. Soweit weiter hierzu ausgeführt werde, es sei nicht glaubhaft, dass ein Leibwächter des Präsidenten die Klägerin vor einer etwaigen Verfolgung gewarnt habe, werde ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung „Ich traf den Leibwächter E. von dos T. . Er sagte, ich solle aufpassen, weil Lourenço schlecht über mich gesprochen habe." nicht beachtet. Dies vor dem unbeachtet gebliebenen Hintergrund, dass sie aufgrund ihrer Verbindung zu den Führern des herrschenden MPLA-Apparats einen solchen Kontakt gehabt und den Leibwächter des früheren Präsidenten und weitere Parteichefs dos T. deshalb persönlich gekannt habe und seine Warnung habe ernst nehmen müssen. Entsprechendes gelte auch für die fluchtauslösende Warnung, soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Zeitangabe moniere. Die Klägerin habe die Zeit genau fixiert (OP: 2. Mai 2017; Rückreise eine Woche später; zwei Wochen Ruhe, dann Weiterverhandeln mit der Bank; Auszahlung des Barvermögens und Treffen mit E. Ende Mai). Hätte das Gericht die vorgetragenen Tatsachen hierzu festgestellt, hätte es die Bewertung zum Treffen mit dem Leibwächter „des Präsidenten" nicht treffen können, weil eine solche nicht stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht habe auch zwei möglicherweise wesentliche, jedenfalls bei etwas Empathie existenzielle Tatsachen, außer Acht gelassen. Zum einen die Tatsache, dass die Klägerin als wohlhabende Geschäftsfrau Hals über Kopf sämtliche Lebensgrundlagen zurückgelassen habe. Zum anderen, dass sie ihre sehr alte, seit vielen Jahren von ihr mitversorgte Mutter zunächst in der Obhut ihrer mittlerweile auch geflohenen Cousine habe zurücklassen müssen. Schließlich habe das Gericht die Tatsache nicht beachtet, dass angesichts der für angolanische Verhältnisse komfortablen Lebenssituation der Klägerin kein Fluchtmotiv unter Hinnahme derart gravierender Konsequenzen außer einer zumindest subjektiv erlebten Bedrohung erkennbar sei. Aus alldem ergebe sich, dass das Gericht bei Kenntnisnahme der dieser Tatsachen möglicherweise zu der Würdigung gekommen wäre, dass die beachtliche Verfolgungsgefahr schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei. Dieses Vorbringen zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Es greift schon deshalb nicht durch, weil nicht dargelegt ist, dass es sich entscheidungserheblich ausgewirkt hat, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin als unglaubhaft bewertet hat, ihr drohe in Angola Verfolgung, weil sie das Gerücht verbreitet habe, dass João Lourenço Neffe eines Rebellen aus dem Kongo sei. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt (UA, S. 10 f.), dass selbst wenn zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt würde, dass sie aufgrund ihrer Äußerungen über die kongolesische Abstammung Lourenços zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Angola tatsächlich unmittelbar von Verfolgung bedroht gewesen wäre, stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – am 13. Februar 2019 – (erneut) von einer solchen Verfolgung bedroht sein würde. Etwaige kongolesische Verwandtschaftsbeziehungen hätten der politischen Karriere Lourenços offenkundig weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart geschadet. João Lourenço habe den beigezogenen Erkenntnismitteln zufolge stets das volle Vertrauen des Staatsapparates genossen und seit den 1980er Jahren ununterbrochen hohe Ämter in Angola bekleidet. Das Gerücht, er sei Neffe des kongolesischen Rebellen Tschombe Kapenda, sei bereits während des Wahlkampfes im Jahr 2016 u. a. über das Internet verbreitet worden. Bei diesem Gerücht handele es sich daher zumindest im Jahr 2019 um kein „Geheimnis“ mehr, welches ausschließlich mit der Klägerin in Verbindung gebracht werde. Nachdem João Lourenço im Jahr 2017 trotz dieses inzwischen landesweit bekannten Gerüchts Staatspräsident der Republik Angola geworden sei, sei jedenfalls bei einer Rückkehr der Klägerin nach Angola nicht im Ansatz erkennbar, weshalb sie aus diesem Grund noch mit Repressalien zu rechnen hätte. Diesen selbständig tragenden Begründungsansatz hat das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. 2. Einen Gehörsverstoß hat die Klägerin auch nicht mit der Rüge dargelegt, das Verwaltungsgericht hätte (jedenfalls) die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots festgestellt, wenn es die Erkenntnislage hinsichtlich der Versorgungs- und der tropenmedizinischen Situation in Angola unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Rückkehrsituation zur Kenntnis genommen hätte. a. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Hätte das Verwaltungsgericht die von ihr in der Zulassungsschrift benannte obergerichtliche Rechtsprechung und die zahlreichen zitierten Erkenntnisse pflichtgemäß in seine Würdigung einbezogen, so wäre bei ihr das Vorliegen einer extremen Gefährdung – und damit eines Abschiebungsverbotes – festgestellt worden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei als ehemalige Geschäftsfrau auch gesundheitlich in der Lage, beispielsweise in der Landwirtschaft und auf dem Bausektor zu arbeiten, lasse sich nur damit erklären, dass das Gericht ihr Alter, ihre sichtbare gesundheitliche Situation (sie gehe am Stock), die Tatsache, dass sie vor ihrer Flucht wohlhabend gewesen und deshalb nicht an den Überlebenskampf durch Arbeit im informellen Bereich angepasst sei und dass das Vorhandensein versorgungsfähiger Verwandter zweifelhaft sei, nicht berücksichtigt habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien jedenfalls dem Alter des Betroffenen, einem nicht ausreichenden familiären Hintergrund, dem Nichtvorhandensein finanzieller Mittel und der Unvertrautheit mit den Gegebenheiten des Überlebenskampfes in Angola im Rahmen der Würdigung wesentliche Bedeutung beizumessen, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, wenn eine Würdigung dieser Umstände nicht erfolge. Die Klägerin sei eine an die rudimentären Bedingungen in Luanda nicht angepasste 58-jährige Frau, die im Abschiebungsfall keine würdige, die seelische und körperliche Integrität wahrende, materielle Überlebensmöglichkeit hätte. Auch eine gesundheitliche Überlebensmöglichkeit sei nicht gegeben. Es sei unter Berücksichtigung der tropenmedizinischen Erkenntnislage, auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei, im Falle ihrer Rückkehr von einer schweren Malaria-Erkrankung und jedenfalls kumulativ gefährlichen „Durchfallerkrankungen“ und weiteren lebensgefährlichen mit der Wohn- und Trinkwassersituation zusammenhängenden Erkrankungen (Hepatitis, Typhus usw.) auszugehen, wovon die infektanfällige Klägerin verstärkt bedroht sei. Neben der extremen Gefährdung infolge des Verlustes der Semi-Immunität gegen Malaria seien für die Klägerin zusammenfassend folgende kumulativ zu würdigende, vom Verwaltungsgericht nicht beachtete, Kriterien und Tatsachen wesentlich: die auch durch (problematische Moskitonetze nicht zu verhindernde) Sicherheit des Eintritts einer schweren Malaria-Erkrankung, die faktische Unmöglichkeit, eine an den bisherigen Lebensbedingungen orientierte Arbeit zu bekommen und den Unterhalt geschweige denn eine Gesundheitsversorgung im Krankheitsfall zu finanzieren, die zu keinem Zeitpunkt vorhandene Anpassung an die allgemeinen Überlebensbedingungen unterhalb der Armutsgrenze, die Notwendigkeit, die Erkrankung zwecks Vermeidung eines lebensbedrohlichen Verlaufs und der Vermeidung schwerster gesundheitlicher Schäden oder des Todes binnen zwölf bis 24 Stunden fachgerecht zu behandeln, was bei der Klägerin nicht gewährleistet sei, das Nichtvorhandensein ausreichender Diagnose- und Therapiemöglichkeiten, der weitgehende Ausschluss der Behandlungsmöglichkeit für große Teile der Bevölkerung, das Sterberisiko von 20 bis 30 Prozent bei Erwachsenen bei nicht rechtzeitiger oder nicht fachgerechter Behandlung, der (nochmalige) Ausbruch einer Malaria-Epidemie bei Nicht-Semi-Immunen im Rahmen einer Bürgerkriegssituation, die Hepatitis- und HIV-Infektionsgefährdung durch Blutübertragung und/oder Spritzeneinsatz bei der Malaria-Behandlung, die kumulativen Risiken durch Darmerkrankungen, Typhus, Hepatitis E, Mangelernährung, das malariabedingte Folgeerkrankungsrisiko von zehn bis 20 Prozent bei der Behandlung Erwachsener. b. Das greift nicht durch. aa. Das Zulassungsvorbringen zeigt zu großen Teilen schon deshalb keinen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör auf, weil es sich bei dem angeblich nicht beachteten Vorbringen der Klägerin nicht um solches handelt. Die Klägerin hat weder die in der Zulassungsschrift angeführte Rechtsprechung noch die benannten Erkenntnismittel oder (größtenteils) den tatsächlichen Vortrag in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt, sondern hat all dies erstmalig im Berufungszulassungsverfahren vorgebracht. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach schon überhaupt nicht möglich gewesen, der Klägerin insoweit rechtliches Gehör zu schenken. Der Klagebegründung vom 2. Februar 2018 und den diese ergänzenden Schriftsätzen vom 14. September 2018 und 1. Oktober 2018 lässt sich bezogen auf das hier relevante Zulassungsvorbringen allein das tatsächliche Vorbringen entnehmen, die Klägerin sei eine „relativ wohlhabende Handelsfrau“. Das hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt (UA, S. 15: „als Geschäftsfrau international erfolgreich tätig gewesen und verfügt über gute Arbeitserfahrungen“). In der mündlichen Verhandlung hat die – anwaltlich vertretene – Klägerin (abschiebungsrelevant) nur noch weiter ausgeführt, ihr sei es gesundheitlich nach der Ankunft in der Bundesrepublik nicht gut gegangen (Sitzungsprotokoll, S. 3). Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie noch Verwandte in M. habe, hat die Klägerin zudem erklärt, sie habe Cousinen, zu denen sie keinen Kontakt habe. Zu ihrem Sohn – so die Klägerin auf die weitere Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten – habe sie keinen Kontakt, weil dieser „weg“ gewesen sei, als sie aus M. zurückgekommen sei (Sitzungsprotokoll, S. 4). Dafür, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen bei seiner Urteilsfindung nicht beachtet haben könnte, ist nichts ersichtlich, zumal es in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lebten noch weitere Verwandte der Klägerin im Heimatland, so dass sie bei Bedarf auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne (UA, S. 15). Anderweitige – insbesondere gesundheitliche – Aspekte, die einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen (UA, S. 16). Auch mit dem Zulassungsvorbringen, sie habe in der mündlichen Verhandlung auf die (ohnehin gerichtsbekannten) zitierten tropenmedizinischen Erkenntnisse hingewiesen, hat die Klägerin keinen Gehörsverstoß dargelegt. Ein derartiger Hinweis lässt sich dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung schon nicht entnehmen. Selbst wenn ein solcher unterstellt würde und es sich demnach um erstinstanzliches Vorbringen der Klägerin gehandelt hätte, hätte die Klägerin keinen Gehörsverstoß aufgezeigt. Die Klägerin hat nämlich schon nicht dargelegt dass es sich bei dem – nach ihrem Vortrag – alleinigen Hinweis auf die benannten tropenmedizinischen Erkenntnisse um wesentliches Kernvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gehandelt hätte. Solches ist auch nicht erkennbar, zumal sich ihr erstinstanzliches Vorbringen deutlich auf ihr Verfolgungsschicksal konzentriert hat und die benannten Erkenntnismittel – soweit erkennbar – aus den Jahren 2001 und 2002 stammen und danach auch nicht geeignet erscheinen, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Februar 2019 – also mehr als 15 Jahre später – die Situation in Angola darzustellen. bb. Mit ihrer Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Erkenntnislage, die Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung und ihre persönliche Situation nicht (bzw. nicht zutreffend) berücksichtigt, bemängelt die Klägerin tatsächlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat und macht demnach in der Sache (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. cc. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich danach allenfalls noch die Rüge entnehmen, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die (persönliche) Rückkehrsituation der Klägerin gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen benennt schon keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz eines divergenzfähigen Gerichts – hier: des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen –, von dem das Verwaltungsgericht in einem ebensolchen Satz abgewichen wäre. Um einen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz handelt es sich bei dem von der Klägerin angeführten Zitat aus dem Senatsurteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 65 („Unabhängig davon könnte die Klägerin als alleinstehende Frau ohne Unterstützung einer Familie ihren Lebensunterhalt nicht in zumutbarer Weise sichern. Der größere Teil der angolanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze.“), das erkennbar konkret auf die dortige Klägerin bezogen ist, worauf der Senat im o. g. Senatsurteil auch ausdrücklich hingewiesen hat („in ihrem besonderen Einzelfall“, Rn. 69) nicht. Zu einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz wird dieses Zitat – anders als die Klägerin meint – auch nicht durch die weitere Urteilsbegründung in den nachfolgenden Randnummern 66 bis 68. Selbst wenn man das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu ihren Gunsten dahingehend verstünde, dass die von ihr angeführten Randnummern 65 bis 68 des Senatsurteils vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – einen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz dahingehend enthielten, dass alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Angola ohne familiären Rückhalt nur ausnahmsweise (abhängig von den persönlichen Fähigkeiten/Verhältnissen) ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Weise sichern können, wäre das Verwaltungsgericht von diesem nicht abgewichen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zum einen mit Blick auf die persönlichen Fähigkeiten/Verhältnisse der Klägerin davon ausgegangen, dass diese als vormalige international erfolgreiche und erfahrene Geschäftsfrau bei einer Rückkehr voraussichtlich an diese Berufserfahrung anknüpfen können werde. Auch ihre frühere wirtschaftliche Situation habe sie als sehr gut beschrieben. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht angenommen, es lebten noch Verwandte der Klägerin in Angola, sodass sie bei Bedarf auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne (UA, S. 15). Tatsächlich rügt die Klägerin auch mit dem Zulassungsvorbringen zu der Divergenz die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses festgestellt hat, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht vorliegen, weil nicht zu befürchten sei, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Angola ihr Existenzminimum nicht werde sichern können, und damit die – wie ausgeführt: nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht relevante – inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).