Beschluss
5 A 1900/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.5A1900.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16, m.w.N. „Darlegen“ i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i.d.R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, 124a Rn. 194, m.w.N. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid des Polizeipräsidiums Mönchengladbach vom 11. September 2018 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 81b 2. Alt. StPO. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides sei der Kläger jedenfalls Beschuldigter in mindestens zwei Strafverfahren gewesen. Darüber hinaus biete der festgestellte Sachverhalt auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermittlungsfördernd sein. Der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe auch nicht entgegen, dass die Identität des Klägers in den bisherigen Strafverfahren zweifelsfrei gewesen sei. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setze nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremdem Namen aufgetreten sei bzw. seine Identität verschleiert habe. Denn auch wenn dies bislang nicht der Fall gewesen sei, sei nicht ausgeschlossen, dass er sich zukünftig dem Verdacht einer einschlägigen Tat aussetze, der eine Ermittlung und Identifizierung mithilfe der erkennungsdienstlichen Unterlagen erfordere. Das Zulassungsvorbringen weckt an diesen Ausführungen keine durchgreifenden Zweifel. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es spreche kein konkreter Umstand dafür, dass er sich in der Zukunft einer völlig anders gelagerten Straftat als bisher verdächtig mache, bei der es hilfreich sein könnte, seine Identität mithilfe erkennungsdienstlicher Unterlagen zu bestätigen oder auszuschließen. Die Verdachtsfälle und Verurteilungen lägen vor allen Dingen in dem Bereich der anlässlich seiner geschäftlichen Tätigkeit veranlassten Insolvenzstraftaten, Insolvenzverschleppung, Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben, Betrug, Urkundenfälschung usw., in denen es nie um seine Identität gegangen sei. Damit weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei notwendig, auch wenn die Identität des Klägers in den bisherigen Strafverfahren zweifelsfrei gewesen sei. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist allenfalls dann nicht notwendig und damit nicht erforderlich, wenn Gewissheit besteht, dass der Betroffene in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren betroffen sein wird, bei denen seine Tatbegehung nicht verschleiert wird; dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handeln würde, bei dem – wie etwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht – notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 A 565/11 –, juris, Rn. 10. Eine derartige Gewissheit besteht bei dem Kläger aber nicht. Er war in der Vergangenheit nicht nur solcher Straftaten verdächtig bzw. hat nicht nur solche Straftaten begangen, bei denen die Identität des Verdächtigen von vornherein feststeht. Insbesondere wurde gegen ihn auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung ermittelt. Bei diesen Delikten steht nicht notwendigerweise der Täter von vornherein fest; vielmehr können bei ungeklärter Identität erkennungsdienstliche Unterlagen die Ermittlungen fördern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.