Beschluss
19 A 831/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0323.19A831.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs (II.) zuzulassen. I. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5 f., vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 7 f., vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, „ob somalische Staatsangehörige in jedem Falle in das Heimatland zurückkehren können ohne Prüfung der Clanzugehörigkeit“, und „ob jeder alleinstehende, gesunde junge Mann ohne weitere Prüfung nach Somalia abgeschoben werden kann, ohne nähere Feststellungen zu seiner Clanzugehörigkeit zu treffen.“ Weder beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesen generalisierenden Annahmen noch würden sich diese – nach Inhalt und Zielrichtung identischen – Fragen im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 AsylG unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 3. Juni 2019 festgestellt, dass für den Kläger keine individuell gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. Der Kläger legt nicht dar, zu welchen generellen Erkenntnissen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Widerspruch stehen, sondern benennt lediglich zwei Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen der jeweiligen einzelfallbezogenen Würdigung zu anderen Ergebnissen gekommen sind. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. II. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Der Kläger legt bereits nicht dar, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten unberücksichtigt gelassen hat. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die „konkrete Gefahrensituation in Somalia“ „nicht mit einem Wort wiedergegeben“, verkennt, dass das Verwaltungsgericht insoweit zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen hat. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu seiner Clanzugehörigkeit getroffen habe, rügt er in der Sache eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).