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Beschluss

19 A 1111/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.19A1111.19.00
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Leitsätze

Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser beiden Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Verfahrensmängel (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ihm das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die mit seinem ersten Klageantrag zunächst begehrte erneute Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG fehlt (S. 5 f. des Urteils). Dieses Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 ‑ 19 A 422/20 ‑, juris, Rn. 3 ff., vom 10. Februar 2021 ‑ 19 A 532/20 ‑, juris, Rn. 10, und vom 16. Juli 2020 ‑ 19 A 2812/19 ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 12 S 476/20 ‑, juris, Rn. 8. Es setzt objektive Zweifel am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers voraus, insbesondere wenn beim Bürgeramt anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Ausweisdokuments für deutsche Staatsangehörige (Personalausweis, Reisepass) objektive Anhaltspunkte für das zwischenzeitliche Eintreten eines Verlustgrunds entstanden sind und das Bürgeramt daher die Ausstellung von deren verbindlicher Klärung durch die hierfür zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde abhängig machen muss. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020, a. a. O., Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 12 S 476/20 ‑, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 5 ZB 18.844 ‑, juris, Rn. 10; VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Januar 2020 ‑ 4 K 1469/19 ‑, juris, Rn. 16. Nach diesem Maßstab hatte der Kläger weder 2015 ein Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG noch besteht ein solches heute. Objektive Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden weder am 23. Oktober 2015, als die Beklagte dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellte, noch bestehen sie heute. Vielmehr stammt der Kläger unstreitig von deutschen Eltern ab und hat die Beklagte dem Kläger dementsprechend am 18. März 2015 und am 11. Januar 2016 Reisepässe ausgestellt, zuletzt gültig bis zum 10. Januar 2026, und dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit im jeweiligen Ausstellungszeitpunkt dokumentiert. Zudem bestehen seit März 2015 ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und sein Vater die Staatsangehörigkeitsbehörden der Beklagten und des Bundesverwaltungsamtes (BVA) missbräuchlich in Anspruch nehmen oder genommen haben. Ihre Angaben in ihren Formblattanträgen vom 23. Februar 2015, 30. März 2015 und vom 27. Juni 2016 deuten auf eine ideologische Hinwendung von Vater und Sohn zu den sog. Reichsbürgern hin. So hat der am XX. Juli 1954 in X. geborene und heute in G. im französischen Département N. wohnhafte Vater des Klägers als seinen Geburtsstaat „Großherzogtum Hessen“ und als Staatsangehörigkeit „Preußen“ eingetragen und auch seine jeweiligen Aufenthaltsorte den Staaten „Großherzogtum Hessen“, „Preußen“, „Sachsen“ und „Elsaß-Lothringen“ zugeordnet. Ganz ähnlich hat der am XX. August 1977 in C. geborene Kläger in seinen beiden Formblattanträgen als Geburtsstaat einmal „Königreich Sachsen [Deutschland als Ganzes]“ und zum Anderen „Königreich Preußen [Deutschland als Ganzes]“ eingetragen und seine Aufenthaltsorte seit November 1989 ebenfalls dem Staat „Preußen“ zugeordnet. In seiner Mail an die Beklagte vom 30. Juni 2015 hat er schließlich den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis als „Schein“ bezeichnet, was ebenfalls auf seine ideologische Hinwendung zu den sog. Reichsbürgern hindeutet. Bei diesem Personenkreis ist verbreitet, den Staatsangehörigkeitsausweis als „gelben Schein“ zu bezeichnen und dessen Beantragung zur gezielten Blockierung der öffentlichen Verwaltung, hier insbesondere der Tätigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden einzusetzen. Zu diesem Missbrauch vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 ‑ 19 A 422/20 ‑, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 20. Juli 2020 ‑ 10 B 20.459 ‑, juris, Rn. 29. In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung räumt der Kläger in seiner Antragsbegründung auch selbst im Ergebnis ausdrücklich ein, dass „ein Feststellungs- und Sachbescheidungsinteresse des Klägers ‑ isoliert betrachtet - auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des bereits mit und durch Bescheid vom 23. Oktober 2015 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis[es] nicht bestehen dürfte“. Fehlt dem Kläger danach das Sachbescheidungsinteresse für die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt, so gilt dasselbe auch für die Feststellung des Erwerbsgrunds und des Erwerbszeitpunkts sowie ‑ in den Worten des Klägers ‑ seiner „Abstammungslinie väterlicherseits bis in das Jahr 1907“. Insoweit kann dahinstehen, ob § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG überhaupt eine nach Abs. 1 Satz 2 verbindliche Feststellung zu in der Vergangenheit liegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen ermöglicht. Denn jedenfalls ist eine Feststellung der Beklagten zu den genannten Punkten für den Kläger ebenfalls ohne ersichtlichen Nutzen. Insbesondere kann sie keiner Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsstellung von Abkömmlingen dienen (abgesehen davon, dass dann gegebenenfalls den Abkömmlingen ein Sachbescheidungsinteresse für einen eigenen Antrag zustünde). Seinem am XX. März 2008 ehelich geborenen Sohn Z. hat die Beklagte unter dem 16. November 2015 gleichfalls einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, obwohl objektiv klärungsbedürftige Zweifel auch an dessen deutscher Staatsangehörigkeit nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt bestanden haben. Aus den vorgenannten Gründen fehlt dem Kläger zugleich ein Sachbescheidungsinteresse für die mit seinem zweiten Klageantrag begehrte Löschung des Registereintrags zum Erwerbsgrund im EStA-Register. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass der bloße Wunsch eines Antragstellers, einen bestimmten Eintrag zu seiner Person in diesem Register herbeizuführen, als solcher kein Sachbescheidungsinteresse für eine erstmalige oder erneute Statusfeststellung begründet. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020, a. a. O., Rn. 15 m. w. N. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Registereintrag sei nicht unrichtig, soweit er der zugrundeliegenden Statusfeststellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde entspreche, wird durch den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Berichtigung der Statusfeststellung bestehe, dementsprechend nicht in Zweifel gezogen. Denn auf das Bestehen des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs gegenüber der Beklagten kommt es nicht an, da es nach den vorstehenden Ausführungen an einem dahingehenden Sachbescheidungsinteresse fehlt. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Verfahrensfehler zuzulassen. Die Rügen des Klägers, die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil es von ihm vorgelegte und näher bezeichnete Unterlagen „nicht näher hinterfragt und unberücksichtigt“ gelassen, „die angebotenen erheblichen Beweisanträge oder Beweismittel“ abgelehnt „und widersprüchlich, unter Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen“ gewürdigt habe, genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere lassen sie keine konkreten Gehörsverstöße im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO erkennen. Unzutreffend ist seine Rechtsauffassung, das Verwaltungsgericht habe eine „Verletzung von Denkgesetzen“ begangen, indem es ein Sachbescheidungsinteresse verneint habe, obwohl „der bestandskräftige rechtswidrige Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine rechtmäßige Entscheidung zu ersetzen“ sei. Hierin liegt jedenfalls schon deshalb kein denklogischer Fehler, weil das Sachbescheidungsinteresse nach dem oben Ausgeführten gerade auch dann fehlen kann, wenn dem Antragsteller der materielle Anspruch zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Rechtstreit ist auch ein von diesen Vorschriften erfasster Statusrechtsstreit um die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger möchte den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis als Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit und ihres Erwerbsgrundes verwenden, um damit die aus seiner Sicht korrekte Eintragung im EStA-Register zu erreichen. Dadurch unterscheidet sich seine Klage von solchen um eine frei erfundene Zugehörigkeit zu einem „reichsverfassungsrechtlichen Staat Deutsches Reich“ oder zu einem anderen rechtlich inexistenten Staatsverband, welche der Senat mit dem einfachen Auffangwert bewertet. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2021, a. a. O., Rn. 16, und vom 22. November 2016 ‑ 19 A 1457/16 ‑, NJW 2017, 424, juris, Rn. 15. Der zweite, rein registerrechtliche Klageantrag bleibt nach dem Rechtsgedanken des § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertbemessung unberücksichtigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).