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Beschluss

9 B 146/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0316.9B146.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.913,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.913,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. September 2020 gegen den Bescheid des C. für H. vom 24. August 2020 anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Es hat angenommen, im Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags sei weder das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren abgeschlossen gewesen noch habe eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorgelegen, die die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag des Antragstellers gerechtfertigt hätte. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 1. Entgegen der in der Beschwerdebegründung wie schon im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsteller vertretenen Auffassung hatte das C1. für H. , wie das Verwaltungsgericht auf Seite 3 f. des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, über den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 7. September 2020, wiederholt mit Schreiben vom 1. Oktober 2020, im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 16. November 2020 noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Schreiben des C. für H. vom 15. September 2020, mit dem es den Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 7. September 2020 (Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. August 2020 sowie Aussetzungsantrag) bestätigt und über die von ihm vorgemerkte Frist für die angekündigte Begründung des Widerspruchs informiert hat, keine Ablehnung des Aussetzungsantrags enthält. Dass der Wortlaut der Eingangsbestätigung „eindeutig“ und „unmissverständlich“ für eine Ablehnungsentscheidung spreche, trifft nicht zu. Einen eindeutigen Tenor, wonach der Aussetzungsantrag abgelehnt werde, sowie eine diesbezügliche Begründung enthält die Eingangsbestätigung nicht. Sie enthält in diesem Zusammenhang nur die Mitteilung des C. für H. , dass aus seiner Sicht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. August 2020 bestehen, sowie das Angebot, die Vollziehung gegen Sicherheit auszusetzen, und Hinweise dazu, wie eine solche Sicherheit zu leisten wäre, damit die Vollziehung ausgesetzt wird. Auf diese Passage in der Eingangsbestätigung ist das Verwaltungsgericht, anders als mit der Beschwerde behauptet, im Rahmen seiner Ausführungen zum Inhalt des Schreibens vom 15. September 2020 auch eingegangen. Dabei ist es mit zutreffender Begründung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des konkreten Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot des C. für H. , die Vollziehung gegen Sicherheit auszusetzen, noch keine (ablehnende) Entscheidung über den Aussetzungsantrag darstellt. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass auch in der ‑ im automatisierten Verfahren erstellten ‑ Mahnung vom 4. November 2020 keine Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das C1. für H. zu sehen ist. Der Inhalt der Mahnung beschränkt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mahnung vor einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Antragstellers erfolgt ist, auf eine bloße Zahlungsaufforderung. Die Mahnung enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine ablehnende Entscheidung über den Aussetzungsantrag. 2. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO normierten Ausnahmen im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegen hätte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine angemessene Frist im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag sei im Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags am 16. November 2020 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls noch nicht abgelaufen gewesen, ist nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist vorliegend insbesondere sowohl der Zeitpunkt als auch der Umfang der ‑ im Schreiben vom 7. September 2020 vorab angekündigten ‑ Begründung des Widerspruchs und des Aussetzungsantrags zu berücksichtigen. Die Begründung ist erst am 8. Oktober 2020 beim C1. für H. eingegangen und umfasst ‑ mit Anlagen ‑ über 100 Seiten. Entgegen der sinngemäßen Behauptung in der Beschwerdeschrift sind die Anlagen auch nicht offensichtlich ohne größeren Zeitaufwand zu sichten und zu prüfen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Dokumente bzw. Rechnungen in polnischer Sprache sowie die „Buchungsunterlagen“. Wesentlich erleichtert wird die Durchsicht und Prüfung der Unterlagen auch nicht dadurch, dass in den Buchungsunterlagen zwei Buchungen „extra markiert“ worden sind (gemeint sind möglicherweise zwei handschriftliche Kreuze in der Tabelle der „Analyse 99er Konten“, vgl. Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs des C. für H. ). In der Widerspruchsbegründung ist auf diese Markierung und deren Bedeutung im Übrigen auch nicht hingewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO lagen ebenfalls nicht vor. Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Schritte für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder bereits eingeleitet hat. Eine bloße Mahnung ‑ wie vorliegend diejenige vom 4. November 2020 ‑ ist allerdings noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 ‑ 9 B 818/12 ‑, NVwZ-RR 2012, 748 = juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 181. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus dem in der Mahnung enthaltenen Hinweis, dass durch die Überweisung des geforderten Betrags innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens vermieden werde, nicht, dass konkrete Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar nach Fristablauf ergriffen werden oder gar eine Vollstreckung schon eingeleitet worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Viertel der Gebührenforderung in Höhe von 11.652,62 Euro anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).