Beschluss
19 E 59/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0312.19E59.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. I. Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG) eine Anhebung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes für das mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erstinstanzlich abgeschlossene Klageverfahren auf 15.000,00 Euro. Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klageanträge zu 1. bis 3. als unzulässig abgewiesen, die auf die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung an die M. schule N. für die Klägerin (Klageantrag zu 1.), ihre Zulassung zur Pädagogischen Einführung (Klageantrag zu 2.) und ihre Zulassung zu einem erneuten Feststellungsverfahren im Sinne der § 104 Abs. 6 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 1 bis 8 ESchVO NRW (entspricht dem vom Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten § 5 Abs. 1 bis 7 ESchVO NRW in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung) (Klageantrag zu 3.) gerichtet waren. Auch die hilfsweise gestellten Klageanträge zu 4. und 5. hat es abgewiesen, die auf die Verpflichtung zur Neubewertung der bisherigen Prüfungen im Feststellungsverfahren (Klageantrag zu 4.) sowie die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit (Klageantrag zu 5.) gerichtet waren. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 GKG einen einheitlichen Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit ihrer Streitwertbeschwerde treten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Festsetzung entgegen und machen geltend, die Klageanträge zu 1. („befristete Unterrichtsgenehmigung“) und 3. („erneutes Feststellungsverfahren“) seien wertmäßig jeweils gesondert zu bemessen. Gleiches gelte für die Hilfsanträge zu 4. und 5. („Neubewertung der Prüfungen im Feststellungsverfahren“ bzw. „Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen“). Insgesamt solle der Streitwert daher auf 15.000,00 Euro festgesetzt werden. II. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für die Klägerin in Anlehnung an Nr. 1.1.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro). Für eine gesonderte Bewertung und Zusammenrechnung der genannten Klageanträge zu 1., 3. sowie 4. und 5. ist hier kein Raum. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Streitgegenstände in diesem Sinne liegen vor, wenn die Klageanträge jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Dies ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. nicht der Fall. Die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung kommt im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 6 Abs. 1 ESchVO NRW nur für den Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis im Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 47. Dieser begrenzte Zweck wird bereits durch den Klageantrag zu 3. erschöpfend behandelt, ein weitergehender oder hiervon unabhängiger materieller Gehalt kommt dem Genehmigungsbegehren nicht zu. Auch die hilfsweise gestellten Klageanträge zu 4. und 5. rechtfertigen keine Heraufsetzung des Streitwerts. Nach § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (vgl. Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs). Die auf eine Neubewertung im bisherigen Feststellungsverfahren bzw. eine entsprechende Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichteten Anträge zielen wie der mit dem Antrag zu 3. bereits erfolglos geltend gemachte weitergehende Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines erneuten Feststellungsverfahrens darauf, der Klägerin die Möglichkeit zum erfolgreichen Abschluss des Feststellungsverfahrens zu eröffnen. Einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Wert oder materiellen Gehalt haben die Begehren der Anträge zu 4. und 5. nicht. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).