Beschluss
19 A 705/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0311.19A705.20A.00
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es, wie er behauptet, seinen Vortrag missachtet habe, „wonach er persönlich durch die Sicherheitsbehörden gesucht wird“. Damit nimmt er Bezug auf seine Behauptung, nach einer Inhaftierung vom 22. Oktober 2016 bis zum 4. November 2016 kurz vor seiner Ausreise im Juni 2017 die Information bekommen zu haben, dass er erneut aufgrund von Spionage für die Oromo Liberation Front (OLF) habe verhaftet werden sollen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 11, vom 26. November 2020 ‑ 19 A 309/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers zu dem ihm gemachten Vorwurf einer Spionagetätigkeit für die OLF zur Kenntnis genommen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen. Es hat im Tatbestand seines Urteils die Angaben des Klägers beim Bundesamt wiedergegeben, dass er unter diesem Vorwurf vom 22. Oktober 2016 bis zum 4. November 2016 im Gefängnis T. inhaftiert, verhört und geschlagen worden sei (S. 3 des Urteils). Zudem hat es seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, dass er sich anderen Männern angeschlossen und sie unterstützt habe, die er in der Haft kennengelernt habe und die ohne feste Organisationsstruktur, insbesondere ohne Zugehörigkeit zur OLF oder einer Unterorganisation der OLF, die Zustände auf der Staudammbaustelle, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, angeprangert hätten (S. 4 des Protokolls). Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu seinen Gunsten als wahr unterstellt und ein Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG gleichwohl mit der Begründung verneint, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit dem Amtsantritt des Premierministers Dr. Abiy Ahmed am 2. April 2018 nunmehr stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen (möglicherweise stattgefundenen) Verfolgung sprechen (S. 9, 12 des Urteils). Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, verkannt, „dass aktuell heftige innerstaatliche ethnische Konflikte Äthiopien erschüttern“. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr berücksichtigt, dass insbesondere ethnische Konflikte und Separatismusforderungen radikaler Oromo und der Ogaden zu erheblichen gewaltsamen Auseinandersetzungen und Binnenvertreibung führen, die allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien aber keine Befürchtung des Klägers rechtfertigen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur betroffen zu werden (S. 10, 12 des Urteils). Unter diesen Umständen stellt sich die unzutreffende Rüge des Klägers, dem angefochtenen Urteil fehle „eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern rückkehrende Oromo von diesen Konflikten betroffen sind bzw. zwischen die Fronten geraten können“, als der in das Gewand einer Gehörsrüge gekleidete Vorwurf dar, die Vorinstanz habe seine darauf bezogene und als wahr unterstellte Behauptung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich dem materiellen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1396/20.A ‑, juris, Rn. 10 f., vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 15, vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A ‑, juris, Rn. 3 f., vom 25. Juni 2020 ‑ 19 A 17/18.A ‑, juris, Rn. 21, und vom 3. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).