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Beschluss

12 B 101/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0308.12B101.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der zunächst isoliert erhobene Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß ein dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn eine noch anwaltlich einzulegende Beschwerde böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sowohl die Antragsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung als auch die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO offensichtlich verstrichen sind und dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in diese Frist gewährt werden müsste. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hier nämlich nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich, ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für den Fall, dass einer mittellosen Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden der Partei - und ist ihr grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren -, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und es ist gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristsäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2015- 12 A 2502/15 -, juris Rn. 3 f., m. w. N. Diese Vorgaben sind hier nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist weder eine vollständige formgerechte und aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch hat er rechtzeitig die notwendigen aktuellen Belege eingereicht. Die Antragsfrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den dem Antragsteller am 12. Januar 2021 zugestellten Beschluss war bereits am 26. Januar 2021 abgelaufen, die Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 12. Februar 2021. Zwar ist die Antragsschrift des Antragstellers einschließlich Begründung bereits am 21. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangen, die Prozesskostenhilfeunterlagen sind jedoch erst am 27. Februar 2021, also verspätet, beim erkennenden Gericht eingereicht worden. Ungeachtet dessen erscheint es auch fraglich, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die (fehlende) Bedürftigkeit des Antragstellers überhaupt in Betracht gekommen wäre. … wird ausgeführt … Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe käme dann (auch) mangels Bedürftigkeit nicht in Betracht. Ohne dass dies nach Vorstehendem für das vorliegende Verfahren noch von Relevanz ist, weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten gleichwohl ergänzend auf Folgendes hin: Es trifft auf rechtliche Bedenken, soweit die Antragsgegnerin auf die Verdachtsmeldung wegen Kindeswohlgefährdung mit E-Mail vom 2020 an den Antragsteller schreibt: "Daher sind die Umgänge zwischen Ihnen und ihren Kindern auszusetzen." Auch wenn diese Nachricht nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist, erscheint sie gleichwohl geeignet, den Eindruck zu erwecken, damit sei der Umgang durch verbindliche Regelung der Antragsgegnerin ausgesetzt. Sowohl die Mitteilung im Gesprächstermin mit dem Jugendamt vom 2020, der Antragsteller könne sich an das Gericht wenden, wenn er mit dem Aussetzen der Umgänge nicht einverstanden sei, als auch der Hinweis in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 2020, er müsse sich an das Familiengericht wenden, wenn er der Ausgestaltung der Umgänge als nunmehr nur noch begleitet nicht zustimme, vermitteln ebenfalls den Anschein, das Jugendamt habe den (unbegleiteten) Umgang ausgesetzt und es sei nun Sache des Antragstellers, (dagegen) um Rechtsschutz beim Familiengericht nachzusuchen. In einer weiteren E-Mail der Antragsgegnerin vom 2020 an den Antragsteller wird mitgeteilt, dass "auf der Leitungsebene" des Jugendamtes "entschieden wurde, dass die alleinigen Umgänge zu Ihren Söhnen bis auf Weiteres im Rahmen der Überprüfung der Kindeswohlgefährdungsmeldungen auszusetzen sind". Dadurch kann ebenfalls der Eindruck entstehen, das Jugendamt habe über den Umgang zu entscheiden. Für die Regelung des Umgangsrechts, auch für eine vorübergehende Aussetzung, ist indessen alleine das Familiengericht zuständig (vgl. § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 4 BGB). Vgl. auch Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 05/2015, § 8a Rn. 32. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Familiengericht bereits eine Umgangspflegschaft nach §§ 1684 Abs. 3 Satz 3 und 4, 1685 Abs. 3 BGB eingerichtet hätte. Dies würde den Umgangspfleger im Übrigen aber ebenfalls lediglich dazu berechtigen, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Eigenständige Regelungen des Umgangs, insbesondere dessen Aussetzung oder die Bestimmung eines (nur) begleiteten Umgangs sind davon nicht erfasst. Vgl. ausführlich dazu Döll, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1684 Rn. 14. Aus § 8a SGB VIII folgt ebenfalls keine Ermächtigung zu Regelungen des Umgangsrechts. In Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist lediglich die Inobhutnahme des Kindes nach Maßgabe des § 42 SGB VIII vorgesehen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Auch § 18 Abs. 3 SGB VIII ermächtigt nicht zu Einschränkungen des Umgangs, sondern insbesondere zur Unterstützung des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen und/oder der Umgangsberechtigten bei der Ausübung des Umgangsrechts (Satz 3) und zur Vermittlung oder Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung von Umgangsregelungen (Satz 4). Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.