Beschluss
7 B 1885/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.7B1885.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Versiegelung der Räumlichkeiten in dem Gebäude X.-----------straße 46 in E. anzuordnen, als unbegründet abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߧ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung. Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Versiegelung der im Erdgeschoss des Gebäudes liegenden Zahnarztpraxis und Kanzleiräume sei wegen fehlender objektiver Gesichtspunkte für das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben rechtswidrig, bei der Zahnarztpraxis handele es sich um einen selbständigen Gebäudeteil, es lägen keine brandschutztechnischen Mängel vor, vielmehr entspreche das Erdgeschoss dem zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 25.4.2008 gewordenen Brandschutzkonzept, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW bejaht und festgestellt, dass im Brandfall insbesondere die fehlenden brandschutztechnischen Abtrennungen sowie die zugebauten und vermüllten Rettungswege und deren fehlende Beleuchtung eine erhebliche Gefahr für die Bewohner und Nutzer des Hauses darstellten. Dabei hat es sich auf den den baulichen Zustand des Gebäudes am 4.11.2020 beschreibenden und im angegriffenen Beschluss zitierten Vermerk des Bezirksleiters der Bauaufsicht Innenstadt und Stellvertretenden Leiters der Bauaufsicht der Antragsgegnerin vom 6.11.2020 bezogen. Das Vorliegen der damit aufgezeigten aktuellen brandschutztechnischen Mängel wird durch die Stellungnahme des von den Antragstellern beauftragten Dipl. Ing. Ing. (grad.) N. C. vom 23.11.2020 der Sache nach bestätigt, indem er ausführt, im Treppenraum und dem Flur, die an die Eingangshalle grenzen, könnten brandschutztechnische Abschlüsse (Türen, aber auch Aufzugsschächte) erstellt werden, die im Erdgeschoss lagernden Abfalltonnen, Baumaterialien und Baugeräte seien ohne weiteres entfernbar, der Einbau einer brandschutztechnischen Abtrennung zum Treppenraum (T30-RS), dem sogenannten Mittelflur (mindestens RS) sowie im Bereich des Zugangs der Zahnarztpraxis (Windfang, Eingangshalle) sei bereits geplant, die Arbeiten könnten voraussichtlich binnen 5 Werktagen vollendet werden. Das Erdgeschoss entspricht somit auch nicht dem Brandschutzkonzept vom 13.12.2007. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei der Versiegelung des Gebäudes im Jahr 2012 zugunsten der Antragsteller den Zugang zum damals von ihnen bewohnten Gebäude X.-----------straße 46a offen gelassen hat, kann nicht geschlussfolgert werden, dass keine gegenwärtige Gefahrenlage besteht. Es ist auch irrelevant, wann die Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Gebäude begangen haben. Das Vorbringen der Antragsteller, die Zahnarztpraxis habe bis zum Tag der Versiegelung am 4.11.2020 über eine Versorgung mit Leitungswasser, Strom und Gas verfügt, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant. Der weitere Einwand der Antragsteller, der Antragsteller zu 2. sei nie Adressat einer Nutzungsuntersagung oder Aufforderung zur Mängelbeseitigung geworden, das Verwaltungsgericht unterstelle einfach den fehlenden Umsetzungswillen, obwohl sie zwischenzeitlich die Beseitigung der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Mängel beauftragt hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs damit begründet, dass der Zustand des Gebäudes bereits in der Vergangenheit von der Bauaufsichtsbehörde bemängelt und das Gebäude auch bereits teilweise versiegelt worden sei, der Eigentümer aber die Sicherheitsmängel in den vergangenen Jahren dennoch nicht behoben habe und deshalb nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass die Antragsteller einer im gestreckten Verfahren ergangenen behördlichen Anordnung (zeitnah) nachkommen würden. Die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Dass sie die für die Versiegelung des Gebäudes im Jahr 2012 maßgeblichen Brandschutzmängel (vgl. Senatsbeschluss vom 19.3.2013 - 7 B 221/13 -) behoben hätten, ist nicht aufgezeigt. Anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, es sei eine unterschiedliche brandschutztechnische Betrachtung des Erdgeschosses und der übrigen Geschosse des Gebäudes vorzunehmen. Dies scheidet schon wegen der gemeinsamen Eingangssituation und der damit das gesamte Gebäude erfassenden Brand- und Verrauchungsgefahr aus. Sollte die Baugenehmigung vom 25.4.2008 - wie die Antragteller geltend machen - nicht erloschen sein, wäre die Antragsgegnerin im Übrigen angesichts der aufgezeigten Gefahr für Leib und Leben der Nutzer des Gebäudes im Brandfall zum Erlass einer Nutzungsuntersagung auch bei formeller Legalität befugt gewesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 - 2 B 666/14 -, juris. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern geltend gemachte aktive Duldung der baurechtswidrigen Zustände sind nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.10.2012 keine Erklärung zu entnehmen, dass sie sich mit den brandschutzwidrigen Zuständen im Gebäude X.-----------straße 46 abgefunden hätte und diese nunmehr dulde. Im Gegenteil hat sie bereits 2012 das Gebäude (teilweise) versiegelt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den baurechtswidrigen Zustand nicht zu dulden bereit ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, es liege ein Ermessensausfall vor, ein milderes Mittel sei es gewesen, sie über die Mängel zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu geben, führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebührt nicht etwa ausnahmsweise deshalb der Vorrang, weil sie an der Verwirklichung legaler Nutzungen gehindert wären. Will der Bauherr an einem versiegelten Bauvorhaben Baumaßnahmen ausführen, um auf diese Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen, bedarf es nicht nur einer nach Stellung eines ordnungsgemäßen Bauantrags erteilten Baugenehmigung; der Bauherr hat auch einen Antrag auf Aufhebung der Versiegelung nach § 22 OBG NRW zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.3.2016 - 7 B 1385/15 -, juris und vom 27.12.1999 - 7 B 2016/99 -, BRS 63 Nr. 215 = BauR 2000, 1859. Diese Voraussetzungen sind bisher - soweit ersichtlich - nicht erfüllt. Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen. Soweit die Antragsteller einen Eingriff in ihr Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung geltend machen, ist ein solcher schon nicht dargelegt. Der mit der Versiegelung bezweckte Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Nutzer des Gebäudes würde einen eventuellen Eingriff in das Berufsausübungsrecht rechtfertigen. Die Freiheit der Berufswahl ist offensichtlich nicht tangiert. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es die Entscheidung auf falschen Sachvortrag und Vermerke der Antragsgegnerin gestützt habe, ohne ihnen diese - trotz entsprechenden Antrags - zuvor zuzuleiten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Das folgt schon daraus, dass die Antragsteller im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Ob die Versiegelung des Gebäudes X.-----------straße 46 zu einem Versorgungsdefizit der Bevölkerung mit zahnärztlichen Notdiensten in E. führt, kann offen bleiben. Aufgrund der aufgezeigten massiven Brandschutzmängel war eine sofortige Schließung des Gebäudes hier geboten; die Sicherstellung der zahnärztlichen Notdienstversorgung ist Aufgabe der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und rechtfertigt kein Absehen von den aufgezeigten baurechtlichen Umständen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt für das Hauptsacheverfahren einen geschätzten Jahresnutzwert in Höhe von 36.000 Euro zugrunde. Dieser Betrag war wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.