Beschluss
1 A 4505/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.1A4505.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 17. Dezember 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Rückübersiedlungspauschale. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Grenzen der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst – ZfA-RL – vom 1. Januar 2016 überschritten oder eine dem Zweck der Richtlinie widersprechende Entscheidung getroffen habe, indem sie dem Kläger keine Zuwendungen für dessen Rückübersiedlung infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung gewährt habe. Nach Ziffer 6.2.1 ZfA-RL seien Zuwendungen für die Reisekosten und den Rückumzug ausgeschlossen, wenn die Auslandsdienstlehrkraft vor Ablauf von drei Vertragsjahren in das Inland zurückkehre. Diese Regelung finde nach Ziffer 6.2.3 ZfA-RL keine Anwendung, wenn die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen der vorzeitigen Rückkehr vor der Rückreise ausdrücklich zugestimmt habe. An einer solchen ausdrücklichen Zustimmung fehle es. Vielmehr ergebe sich aus der E-Mail des Regionalbeauftragten vom 4. Mai 2016 gerade, dass eine vorzeitige Vertragsauflösung und die Rückkehr in deren Folge finanzielle Konsequenzen haben würden. Nur aus Kulanzgründen würden entgegen den Bestimmungen der Richtlinie bereits übernommene Kosten nicht zurückgefordert. Auch werde der Rückflug bezahlt. Eine Zustimmung mit der Folge, dass dem Kläger sämtliche Ansprüche erhalten blieben, sei darin gerade nicht zu sehen. Die Nichterteilung einer Zustimmung sei auch nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Zustimmung im Sinne von Ziffer 6.2.3 Satz 2 ZfA-RL insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erteilt werde, die im Fall des Klägers nicht vorlägen. Diese Praxis, die auf dem Bestreben beruhe, die der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen obliegende Aufgabe, nämlich die Förderung des Auslandsschulwesens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen, halte sich im Rahmen des Förderzwecks und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass auch ohne eine solche Zustimmung der Kläger nicht gezwungen sei, gegen seinen Willen bis zum Ende der Laufzeit seines Dienstvertrages am Auslandsschulort zu verbleiben. Vielmehr habe die Versagung der Zustimmung ausschließlich finanzielle Folgen. Der in diesem Zusammenhang vorgesehene völlige Ausschluss der Gewährung von Zuwendungen für die Rückübersiedlung im Gegensatz zu der nur anteilig nach der Vertragsdauer gestaffelten Rückforderung von gewährten Zuwendungen für die Ausreise stelle zwar eine nicht unerhebliche einseitige Belastung des Betroffenen dar. Mit Rücksicht auf den hohen Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten, die bei jeder vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Suche nach einer Ersatzlehrkraft anfielen, sei aber nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit dieser in den Richtlinien getroffenen Regelung in Widerspruch zu dem Förderzweck gesetzt hätte. Im Übrigen seien alle Auslandsdienstlehrkräfte der vor Vertragsschluss ausdrücklich gerade auf diese Regelungen der Richtlinie hingewiesen worden. Ein Anspruch auf Zustimmung ergebe sich schließlich auch nicht wegen der Mehrbelastung des Klägers durch seine Steuerpflicht in Brasilien. Dass die Richtlinien der Beklagten keine vollständige Übernahme der in Brasilien gezahlten Steuern vorsähen, sei nicht zu beanstanden. Der Förderzweck, der neben der Förderung deutscher Schulen im Ausland darin bestehe, den Lehrkräften mit der Gewährung von Zuwendungen eine angemessene Lebensführung im Gastland zu ermöglichen, gebiete es nicht, unvorhergesehene Mehrbelastungen, die Auslandsdienstlehrkräften im Verlauf des Vertragszeitraums entstünden, stets in voller Höhe auszugleichen. Dies folge aus dem Umstand, dass die Richtlinie auch sonst Pauschal- und Höchstbeträge bei Zuwendungen vorsehe, die im Einzelfall – etwa bei Reisekosten- und Mietzuwendungen – hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben könnten. Darüber hinaus könne auch nicht festgestellt werden, dass der Lebensunterhalt der betroffenen Auslandsdienstlehrkräfte wegen der nicht ausgeglichenen Belastungen infolge der Steuerzahlungen in Brasilien nicht mehr sichergestellt und daher die Gewährung weiterer Zuwendungen zwingend geboten sei. Der Kläger könne sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm eine umfassende Steuerfreiheit in Brasilien zugesichert worden sei. Soweit er auf das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen und den Ausgleich finanzieller Nachteile hingewiesen worden sei, handele es sich zum einen um bloße Informationen über die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage. Zum anderen beziehe sich diese Zusage ersichtlich auf die von der Beklagten gewährten Zuwendungen, hinsichtlich derer die Auslandsdienstlehrkräfte nicht durch die in Brasilien bestehende Steuerpflicht schlechter gestellt werden sollten. Darin sei keine Zusicherung zu sehen, die Auslandsdienstlehrkräfte auch von weiteren Steuern auf etwaige sonstige private Einkünfte freizustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der pauschalierten Rückübersiedlungskosten ergebe sich schließlich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Der Kläger stehe zu der Beklagten nicht in einem Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnis. Das Zuwendungsverhältnis sei auch nicht mit einem Beamten- oder anderweitigen Dienstverhältnis vergleichbar. Die Beklagte habe daher gegenüber dem Kläger eine im Vergleich zum Beamtenverhältnis verminderte Fürsorgepflicht. Diese sei durch die Entscheidung, dem Kläger keine Zuwendungen für die Rückübersiedlungskosten zu gewähren, nicht verletzt, da Leistungen dieser Art selbst bei einem Beamten lediglich im Randbereich der Besoldung lägen und nicht zum Kern-, sondern allenfalls zum Randbereich der Alimentation zählten. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage. Mit seinem Vorbringen greift der Kläger in erster Linie die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, es fehle an einer Zustimmung der Beklagten zu seiner vorzeitigen Rückkehr. Er, der Kläger, habe sich mit Herrn Dr. O. , Regionalbeauftragter des Bundesverwaltungsamtes, telefonisch dahingehend geeinigt, dass er vorzeitig seinen Dienst aufgeben könne. Herr Dr. O. habe in diesem Telefonat mitgeteilt, dass eine abschließende Entscheidung der Schule mitgeteilt werde. Daraufhin habe der Kläger auf Nachfrage bei der Direktorin der Schule erfahren, dass gegenüber der Schule bekundet worden sei, dass er vorzeitig aus dem Schuldienst ausscheiden und nach Deutschland zurückkehren könne. Dies habe er als Einvernehmen zur vorzeitigen Beendigung aufgefasst. Nur unter der Prämisse, dass die Beklagte der vorzeitigen Rückkehr des Klägers zugestimmt habe, sei die Auflösung des Dienstvertrages mit der Schule erfolgt. Dieses Vorbringen lässt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Zustimmung im Sinne von Ziffer 6.2.3 ZfA-RL nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. In der E-Mail vom 4. Mai 2016 hat Herr Dr. O. unter Nummer 4 klargestellt, dass Kosten für eine Rückübersiedlung nicht übernommen würden. Daraus wird deutlich, dass dieser E-Mail eine Zustimmung im Sinne der vorgenannten Richtlinie nicht entnommen werden kann, zumal die vorzeitige Rückkehr des Klägers noch nicht einmal ausdrücklich durch die Beklagte gebilligt wird. Dass mit der E-Mail vom 4. Mai 2016 keine Zustimmung im Sinne von Ziffer 6.2.3 ZfA-RL erklärt werden sollte, folgt auch aus der E-Mail unbekannten Datums von Herrn Dr. O. an den Kläger, die letzterer unter dem 6. Juli 2016 an Frau F. weiterleitete. Dort führte Dr. O. ausdrücklich aus, es handele sich nicht um eine „uneingeschränkte Zustimmung im Sinne der Regelung in der Richtlinie“. Dass Herr Dr. O. in einem Telefonat vor der Mail vom 4. Mai 2016 eine Zustimmung im Sinne von Ziffer 6.2.3 ZfA-RL erteilt hat, legt der Kläger nicht hinreichend dar und erscheint auch sonst fernliegend, da mit der E-Mail vom 4. Mai 2016 lediglich die vorangegangenen Absprachen zusammengefasst werden sollten („nachfolgend noch einmal eine Zusammenfassung der für Sie relevanten finanziellen Fragen und Konsequenzen …“). Mit seiner Argumentation, es liege keine Zustimmung im Sinne von Ziffer 6.2.3 ZfA-RL vor, folgt das Verwaltungsgericht in der Sache der von der Beklagten vorgenommenen Differenzierung zwischen der Zustimmung zur Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Auslandsdienstlehrkraft und dem Schulträgerverein einerseits und der Zustimmung zur vorzeitigen Rückkehr nach Ziffer 6.2.3 ZfA-RL andererseits, bei der – wie Ziffer 6.2.3 Unterabs. 1 Satz 2 ZfA-RL zeigt – auch das Motiv der Auslandsdienstlehrkraft für die Beendigung ihrer Tätigkeit von Bedeutung ist. Diese Differenzierung liegt auch Ziffer 7.2 Unterabsatz 1 Satz 3 des Dienstvertrages zugrunde, nach der die Abstimmung des Vertragsendes des Dienstvertrages mit der Zentralstelle keine Zustimmung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie darstellt. Auch aufgrund dieser Regelung durfte der Kläger die E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten nicht als Zustimmung im Sinne der Richtlinie auffassen. Dass diese Differenzierung zwischen der Zustimmung zur Vertragsauflösung und der Zustimmung im Sinne von Ziffer 6.2.3 ZfA-RL mit Sinn und Zweck der Förderung nicht vereinbar ist, legt der Kläger nicht dar. Ebenso wenig legt er andere Umstände dar, aus denen sich eine Zustimmung im Sinne der Richtlinie ergeben könnte. Auch der Vortrag des Klägers, die von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1990 – 12 A 1512/88 – und Beschluss vom 28. Mai 2010 – 1 A 1694/08 –, seien in der Sache nicht hinreichend passend für den hier vorliegenden Sachverhalt, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Zitat lediglich belegen wollen, dass für an die Beklagte vermittelte Auslandsdienstlehrkräfte nur eine verminderte Fürsorgepflicht bestehe. Diese Aussage hat es zutreffend dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2010 – 1 A 1694/08 – entnommen, in dem wörtlich ausgeführt wird: „Eine derartige (Fürsorgepflicht) kann daher, wie der Entscheidung erster Instanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früher für die Materie zuständig gewesenen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, allenfalls im Sinne einer auf das nach den ZfA-Richtlinien bestehende spezielle Zuwendungsverhältnis bezogenen Fürsorge – und insofern eingeschränkt – anerkannt werden.“ OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 – 1 A 1694/08 –, juris, Rn. 12. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht er mit seinen Ausführungen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. 3. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Weder wirft der Kläger eine Rechts- oder Tatsachenfrage auf, noch legt er dar, dass eine solche über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.