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Beschluss

10 A 3451/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0219.10A3451.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. Danach zeigt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr formulierten Fragen, „ob in vergleichbaren Fällen, in Bezug auf zurückkehrende christliche Asylbewerber aus Pakistan, eine zumutbare Rückkehralternative ausscheidet, da sie dort wegen der Ausübung ihrer Religionsfreiheit verfolgt werden und sie dadurch einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden und ihnen daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist“, „ob in vergleichbaren Fällen, in Bezug auf zurückkehrende christliche Asylbewerber aus Pakistan, eine zumutbare Rückkehralternative ausscheidet, da auch dort eine extreme Gefahr für Leib und Leben dieser Rückkehrer im Sinne des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG besteht, aufgrund des Bürgerkriegs, der terroristischen Aktivitäten gegen Christen und auch der Unterversorgung der Bevölkerung durch lebensnotwendige Güter und der Gesundheitsversorgung wegen der Corona-Krise“, und „ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf die Rückkehr von christlichen Asylsuchenden nach Pakistan, die mangelnde Gewährung des Existenzminimums und dem Schutz der Gewissensfreiheit eine Abschiebung rechtmäßig ergehen kann im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG“, nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan nicht anzunehmen sei und zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 30. Mai 2018 – A 5 K 5640/16 –, juris, Rn. 39 ff., und die dortigen Nachweise Bezug genommen. Auch in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2019, auf dessen Inhalt das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ebenfalls verwiesen hat, wird unter ausführlicher Auswertung verschiedener Erkenntnisse das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan verneint. Die Klägerin bezieht sich in ihrem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang allein auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2016, wonach anerkannt sei, dass in Pakistan Christen gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt seien und vielfach Opfer von Übergriffen würden. Dass sich ausgehend vom Anteil der Christen an der pakistanischen Bevölkerung aber „keine entsprechende Verfolgungsdichte, die die Annahme rechtfertigen würde, dass jedes Gruppenmitglied alleine aufgrund der Gruppenzugehörigkeit einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre“, ergebe, räumt die Klägerin selbst ein. Zugleich trägt sie vor, dass allerdings „die Religionsfreiheit der Christen dort unangemessen eingeschränkt“ werde, ohne dass sich erschließt, inwieweit sich hieraus eine andere als die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung ergeben soll. Die Klägerin zeigt demnach einen grundsätzlichen Klärungsbedarf insoweit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Klägerin mit Blick auf die von ihr geltend gemachte individuelle Verfolgung auf die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG zu verweisen sei. In dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheid des Bundesamtes wird unter Auswertung verschiedener Erkenntnisse im Einzelnen begründet, warum die Klägerin insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar internen Schutz finden könne. Erkenntnisse, aus denen eine andere rechtliche Bewertung folgen würde, benennt die Klägerin nicht. Hinsichtlich ihrer individuellen Situation verweist sie auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2015, die Personen betrifft, „die zum christlichen Glauben übertreten und dies auch öffentlich praktizieren“. Dass sie zu diesem Personenkreis gehöre, behauptet die Klägerin zum ersten Mal und zwar mit einem einzigen Satz im Zulassungsantrag ohne jegliche Erläuterung. In einem weiteren Satz heißt es im Widerspruch zu der vorstehenden Behauptung, dass anhand ihres Namens erkennbar sei, „dass sie als Christin geboren wurde“. Etwas anderes hat sie überdies weder gegenüber dem Bundesamt noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Damit ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf auch insoweit nicht dargetan. Erkenntnisse, die entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dafür sprechen würden, dass der Klägerin subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre oder die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in ihrer Person gegeben wären, benennt sie mit ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Sie hält insbesondere der ausführlichen, auf verschiedene Berichte und sonstige Informationen gestützten Darstellung der Sicherheitslage sowie der humanitären Verhältnisse in Pakistan in dem Bescheid des Bundesamtes nichts Konkretes entgegen. Dass mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie grundsätzlicher Klärungsbedarf bestünde, behauptet die Klägerin lediglich, ohne jedoch insoweit irgendwelche Erkenntnisse anzuführen, aus denen sich ein solcher ergeben würde. Soweit sich die Klägerin mit ihrem nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags eingegangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2021 erstmals unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auf einen schlechten psychischen Gesundheitszustand beruft, vermag sie mit diesem Vorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Fragen ebenfalls nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.