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Beschluss

7 B 1708/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0215.7B1708.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung des Gartengerätehauses der Antragstellerin gemäß Nr. 7 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.7.2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung sei summarischer Prüfung zufolge rechtmäßig. Das Gartengerätehaus widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da die erforderliche Baugenehmigung fehle. Ein Fall der Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a) BauO NRW 2018 liege nicht vor. Das im Außenbereich errichtete Gartengerätehaus diene keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzungsuntersagung sei hinreichend bestimmt. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Das Gartengerätehaus sei auch nicht etwa materiell genehmigungsfähig, da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB ausscheide und das sonstige Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nrn. 1., 5. sowie 7. BauGB beeinträchtige. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin meint, die Verfügung sei unbestimmt, weil es sich bei dem angesprochenen Objekt nicht um e i n Gartengerätehaus, sondern um z w e i - durch eine Wand getrennte - Gebäude handele. Ob es sich um zwei Gebäude handelt, mag dahin stehen, denn in Ziffer 7 der Verfügung vom 16.7.2020 kommt unabhängig davon - schon durch die darauf bezogene Erläuterung in der Begründung der Verfügung - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Nutzung des gesamten angesprochenen Baubestands mit einer Grundfläche von 16,50 qm (3 x 5,50 m) und 53,06 m³ umbauten Raums auf dem Flurstück 294 an der Grenze zum Flurstück 266 untersagt wird. Die Antragstellerin meint des Weiteren, die Gartenhausnutzung sei im Rahmen eines von ihr fortgeführten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs privilegiert und macht damit eine materielle Legalität der Nutzung geltend. Darauf kommt es hier indes angesichts der selbständig tragend auf die formelle Illegalität (d. h. das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung) gestützten Untersagung der Nutzung nicht an. Ungeachtet dessen sind summarischer Prüfung zufolge die Voraussetzungen für einen solchen Betrieb der Antragstellerin nach den maßgeblichen Grundsätzen, vgl. zum landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb etwa BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, BRS 79 Nr. 111 = BauR 2013, 207, m. w. N., - auch mit Blick auf die an den Antragsgegner übersandte Gewerbeanmeldung vom 25.11.2019 und das Schreiben der Antragstellerin vom 23.1.2020 an den Leiter des Bauamts des Antragsgegners - ohnehin nicht hinreichend aufgezeigt. Ebenso wenig könnte sich die Antragstellerin danach auf einen Bestandsschutz in Anknüpfung an eine frühere landwirtschaftliche Nutzung des nach ihrer Vorstellung vor etwa 25 Jahren errichteten Gartenhauses berufen. Sollte die Gartenhausnutzung in der Vergangenheit vor diesem Hintergrund für einen nennenswerten Zeitraum materiell legal gewesen sein, wäre ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls erloschen. Eine durchgehende Nutzung, die eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauGB rechtfertigen könnte, ist weder aus den Akten ersichtlich noch von der Antragstellerin hinreichend aufgezeigt. Ein baurechtlicher Bestandsschutz erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2020 - 7 B 912/20 -, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.