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Beschluss

7 B 1561/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0215.7B1561.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.875,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.875,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 316/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.5.2017 anzuordnen, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antrag sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, die am 27.1.2020 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung sei nicht verwirkt, insbesondere hätten sie durch die in den Jahren 2017 und 2018 stattgefundenen Veranstaltungen keine Beeinträchtigung ihrer Rechtspositionen durch die Baugenehmigung erkennen können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt, die Antragsteller hätten trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe jedenfalls bereits im Laufe des Jahres 2018 sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangen müssen, danach sei es ihnen nach Treu und Glauben versagt, sich darauf zu berufen, dass ihnen die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben worden sei; auf ihre eigene Betroffenheit hätten sie infolge des sichtbaren Baubeginns (Bauschild und Baustelleneinrichtung 2017), der 2017/2018 stattgefundenen Veranstaltungen und der zwischen ihnen und dem Eigentümer/Betreiber erfolgten Gespräche schließen können. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen, durch Lärmbelästigung auffällige Veranstaltungen wie Hochzeiten hätten damals nur sporadisch stattgefunden, außerdem hätten sie infolge der Gespräche damit gerechnet, dass sich die Auswirkungen der neuen Nutzung in einem hinzunehmenden Rahmen halten würden, nicht hinreichend entgegen getreten. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Klage von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2015 - 7 A 823/14 -, BRS 83 Nr. 136, m. w. N. Nach diesen Maßstäben müssen die Antragsteller einen Beginn der Jahresfrist für die Erhebung der Klage gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO spätestens 2018 gegen sich gelten lassen und konnten deshalb im Januar 2020 nicht mehr in zulässiger Weise Klage erheben. Die Antragsteller hätten infolge der von ihnen eingeräumten lärmintensiven Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 und der anschließenden Gespräche hinreichend Veranlassung gehabt, sich durch eine entsprechende Anfrage bei der Baugenehmigungsbehörde über den Genehmigungsstand Klarheit zu verschaffen. Dies haben sie jedoch nicht gemacht. Dass nach dem Betreiberwechsel im April 2019 die Nutzungsintensität zugenommen hat, wie die Antragsteller geltend machen, ist für die Beurteilung aus den obigen Gründen irrelevant. Auch der Einwand der Antragsteller, sie hätten kein Vertrauen dahingehend geweckt, dass sie etwa wöchentliche Hochzeitsfeiern oder diskothekenähnliche Veranstaltungen klaglos hinnehmen würden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eines - wie für die Annahme einer materiellen Verwirkung notwendigen - besonderen Vertrauenstatbestandes bedarf es nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich hier aus den besonderen Anforderungen der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und nicht aus den speziellen Ausprägungen dieser Grundsätze in dem "Rechtsinstitut" der Verwirkung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2015 - 7 A 823/14 -, BRS 83 Nr. 136, m. w. N. Soweit die Antragsteller betriebsbedingte Gesundheitsschäden durch Lärmbelastungen und Schlafentzug geltend machen, kommt es auf diese Einwände mit Blick auf die Unzulässigkeit des Antrags im vorliegenden Verfahren nicht an; abgesehen davon fehlt es aber auch an hinreichend substantiierten Ausführungen dazu, dass bei genehmigungskonformem Betrieb Gesundheitsschäden drohen könnten. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die von den Antragstellern angesprochene Erweiterung der Betriebszeiten gemäß der Baugenehmigung vom 17.7.2020 im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu beurteilen ist, wie die Frage, ob die in der Baugenehmigung vom 17.5.2017 zugrunde gelegten Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet durch das tatsächliche Betriebsgeschehen in der Vergangenheit eingehalten wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.