Beschluss
15 E 32/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0211.15E32.21.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Diese Entscheidung steht für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung im Sinne von § 6 VwGO gleich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018- 13 E 737/18 -, juris Rn. 1 f. m. w. N. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg wird mit ihr eine Anhebung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren von 5.000,- Euro auf 10.000,- Euro erstrebt. Die Begründung, mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag seien sowohl die Untersagung der Verbreitung eines Textbeitrags auf der städtischen Internetseite als auch eines Text- und Videobeitrages auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Facebookseite begehrt worden, und diese beiden Anträge hätten selbständige Bedeutung, rechtfertigt keine Anhebung des Streitwerts auf den zweifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Eine Addition der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, kommt hier nicht in Betracht. Die Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen bzw. ideellen Gehalt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 19 E 220/07 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.; Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 31. Edition, Stand: 1. September 2020, § 39 GKG Rn. 19. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Unterlassungsbegehren der Antragstellerin überhaupt mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 39 GKG umfasste. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen jeweils selbständigen ideellen Gehalt der Begehren. Der fragliche Textbeitrag auf der städtischen Internetseite vom 7. Juli 2020 trägt den Titel „Landrat und Bürgermeister zur Eröffnung des ‚Bürger- und Parteibüros‘ der Q. in T. “. Der Facebook-Beitrag vom selben Tag ist überschrieben mit „Landrat B. N. und T1. N1. , Bürgermeister der Stadt T. , haben ein gemeinsames Statement zur Eröffnung des ‚Bürger- und Parteibüros‘ der rechtsextremistischen Q. in der T2. T3.-----------straße veröffentlicht“. In dem dort veröffentlichten Videobeitrag wurde der Artikel von der städtischen Internetseite nach den Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift wortgleich wiedergegeben. Es handelt sich damit in der Sache um inhaltlich identische Äußerungen, die zeitgleich in verschiedenen Online-Medien und Formen (Text bzw. Video) verbreitet wurden. Der ideelle - und ggf. auch wirtschaftliche - Gehalt eines auf eine Äußerung gerichteten Unterlassungsbegehrens ist von diesen Faktoren unabhängig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).