Beschluss
19 A 764/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A764.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Kläger rügt zum einen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihm wahrgenommene Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung seinen Verfolgungsvortrag zusammenhängend und berichtigend darzustellen, zum Anlass genommen, hierauf gestützt Widersprüche und gesteigerten Vortrag zu konstatieren. Auch der Zeitdruck und die schlechte Qualität der Übersetzungen der Anhörungen vor dem Bundesamt seien zu berücksichtigen, wenn er im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend und widerspruchsfrei vortrage. Entscheidend müsse nach europa- und verfassungsrechtlichen Maßgaben der persönliche Eindruck eines Klägers in der gerichtlichen Verhandlung sein. Hier habe er detailliert und zusammenhängend vorgetragen. Der Kläger rügt darüber hinaus, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht durch entsprechende Vorhalte Gelegenheit gegeben, vermeintliche Widersprüche auszuräumen. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu seinem Nachteil von Beweislastregeln abgewichen, weil es Tatsachenvortrag für unschlüssig halte, für den der Kläger nicht beweisbelastet sei. Dies betreffe insbesondere die gerichtliche Prüfung der Glaubhaftigkeit seines auf die Rekrutierung durch die Kultgruppe bezogenen Verfolgungsvorbringens. Die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts verstoße ferner gegen Denkgesetze. Insoweit fehlt es bereits an Darlegungen dazu, weshalb diese vom Verwaltungsgericht angeblich fehlerhaft gewürdigte Frage der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags des Klägers für die Entscheidungsfindung relevant gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die Tatsache der Verfolgung durch die Kultgruppe an sich für unglaubhaft erachtet, sondern selbstständig tragend für den Kläger die Möglichkeit bejaht, in Nigeria internen Schutz (§ 3e AsylG) zu finden („unabhängig davon“). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Gegen die genannte weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes greift – wie unter II. näher ausgeführt – kein Zulassungsgrund durch. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage: „Kann eine Person, die in Nigeria in der eigenen Heimatregion von einem der mächtigen Geheimbünde verfolgt wird, sich der Verfolgung wirksam durch einen Umzug in einen anderen Landesteil oder in eine Großstadt entziehen?“ Diese vom Kläger für in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge. Diese erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn der Kläger – wie hier – lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige Erkenntnisquellen sowie die gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend herangezogenen Feststellungen des Bundesamts im Bescheid vom 24. April 2017 festgestellt, dass Kulte und Geheimgesellschaften grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen und aufzuspüren. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermögliche es in den allermeisten Fällen sogar, bereits in der näheren Umgebung „unterzutauchen“. Mit diesen auf spezifische Erkenntnisquellen gestützten generalisierenden Tatsachenfeststellungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).