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Beschluss

10 A 3624/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.10A3624.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargetan. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er, wie von ihm vorgetragen, keine Schule besucht habe. Er verweist insoweit unter anderem auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, aus dem hervorgeht, dass er auf die Frage, aus welchem Grund der pakistanische Geheimdienst Interesse an seiner Person gehabt haben könnte, unter anderem geantwortet hat: „Weil ich das Gedankengut der Partei ANP vertreten habe. Unser Ziel war, dass wir alle Paschtunen, d. h. die Paschtunen aus Pakistan und Afghanistan, vereinen wollten und deren Bildungsmöglichkeiten verbreiten wollten. Auf diese Weise sollten die Paschtunen um ihre Rechte wissen. Da ich selbst Analphabet bin, wollte ich die Bildungsmöglichkeiten erweitern.“ Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil mit diesem Vorbringen des Klägers zu seiner politischen Tätigkeit befasst. Seinen Schilderungen zu der von ihm geltend gemachten, an seine politische Tätigkeit anknüpfenden Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst hat das Verwaltungsgericht ebenfalls gewürdigt, diesen aber keinen Glauben geschenkt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen auch ausdrücklich zu den Behauptungen des Klägers geäußert, das Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt sei insoweit unvollständig und seine Angaben seien konsistent gewesen. Dass beziehungsweise inwieweit darüber hinaus in dem in Rede stehenden Zusammenhang unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs in dem angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers, er sei Analphabet, hätte stattfinden müssen, zeigt er mit dem Zulassungsantrag nicht auf. Nichts anderes gilt, soweit das Verwaltungsgericht den Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG verwiesen und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt hat. Der Kläger meint wohl, das Verwaltungsgericht habe auch in diesem Zusammenhang den Umstand, dass er Analphabet sei und daher in Pakistan nur bedingt Zugang zu einer bezahlten Arbeit hätte, nicht berücksichtigt. Seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt zufolge hat der Kläger jedoch in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Schneider absolviert und bis zu seiner Ausreise aus Pakistan als angestellter Schneider gearbeitet. Sein Analphabetismus stand danach schon in der Vergangenheit einer Existenzsicherung nicht im Weg, so dass sich das Verwaltungsgericht hierzu auch insoweit mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht weiter äußern musste. Von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag im Übrigen erhobene Einwände betreffen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Die diesbezügliche Kritik rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.