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Beschluss

10 A 2230/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0209.10A2230.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Ansprüchen insbesondere auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten zur Kenntnis genommen, was sich schon daran zeigt, dass es dieses in dem angefochtenen Urteil umfangreich wiedergegeben hat. Es hat den Vortrag der Klägerin auch erwogen, denn es hat im Einzelnen begründet, warum es auch in Ansehung dieses Vortrags die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht für gegeben erachtet. Der Sache nach wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen insoweit allein gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte die Asylverfahrensakte ihrer Mutter aus J. beiziehen beziehungsweise ihre Mutter zur mündlichen Verhandlung laden sowie aktuelle Informationen zum Verlauf und zu den Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie in Pakistan einholen müssen, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Gehörsverstoß. Sie rügt damit eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht hinreichend dar, dass beziehungsweise inwieweit es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung auf Informationen aus der Asylverfahrensakte der Mutter der Klägerin beziehungsweise auf deren Vorbringen in einer mündlichen Verhandlung sowie auf Erkenntnisse zum Verlauf und zu den Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie in Pakistan überhaupt angekommen wäre. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, „die Angelegenheit ist daher von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der ungeklärten Frage der Behandlungskapazitäten, der völlig unklaren tatsächlichen Verbreitung des Virus, einer Unterstützung für Atheisten sowie den nicht absehbaren Folgen für die Wirtschaft“, nicht. Sie zeigt schon nicht auf, dass sich diese Fragen in solcher Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihr geltend gemachten nationalen Abschiebungsverbote entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gerade auch mit Blick auf ihre besondere individuelle Situation verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.