Beschluss
2 A 3233/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0204.2A3233.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [2.]. 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 ersatzlos aufzuheben, abgewiesen. Unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. -, jeweils juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 -, juris) und des beschließenden Gerichts (Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2423/14 -, juris) hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich für die Erstwohnung (um die es hier allein geht) sei auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers (Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, fehlende Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten, unzureichende Programminhalte usw.) verfassungsgemäß. Die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags sei in § 7 Abs. 3 RBStV entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt geregelt. Zwar werde in dieser Bestimmung kein festes Datum für die Fälligkeit genannt. Doch sei die Mitte eines Dreimonatszeitraumes, auf die die Norm für die Entrichtung und die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags abstelle, hinreichend bestimmbar, auch wenn die Monate eine unterschiedliche Dauer zwischen 28 und 31 Tagen hätten. Um die Berechnung von Zeiträumen zu vereinfachen, hätten sich in der Geschäftswelt allgemein die Grundsätze durchgesetzt, dass bei der Bestimmung eines Zeitraums, wenn er sich nach Monaten oder nach Jahren bestimme, der halbe Monat zu 15, der Monat zu 30 und das Jahr zu 365 Tagen gerechnet werde und als Monatsmitte stets der 15. des Monats anzusehen sei. Diese Grundsätze, die seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 auch in §§ 189, 191 und 192 BGB kodifiziert seien, seien nach allgemeiner Auffassung auch analog auf vergleichbare Konstellationen anzuwenden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die Normen des BGB - als zentraler Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts - seien im Öffentlichen Recht nicht unmittelbar anwendbar bzw. nicht "unmittelbar geeignet, verbindliche Aussagen über öffentliche Beiträge zu treffen". Deshalb benötigten Rechtsnormen des Öffentlichen Rechts für den Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Bestimmungen direkte Verweise, wie z. B. in § 31 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthalte derartige Verweise im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 aber nicht, während in § 7 Abs. 4 sowie in § 10 Abs. 3 RBStV "aus gutem Grund" ausdrücklich auf die Verjährungsvorschriften des BGB verwiesen werde. Dieses Vorbringen geht schon im Ansatz ins Leere, weil das Verwaltungsgericht nicht die Normen des BGB – hier §§ 189, 191, 192 BGB – als solche unmittelbar angewendet bzw. ihnen unmittelbar verbindliche Aussagen zum Rundfunkbeitrag entnommen hat. Es hat vielmehr zur Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV auf allgemeine, in der Geschäftswelt (und im Rechtsverkehr) ausgehend vom gregorianischen Kalender entwickelte Grundsätze zur Fristbestimmung abgestellt, die dann später auch Eingang in das BGB gefunden hätten. Vgl. auch Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Auflage 2020, § 186 BGB, Rn. 1 und 5. Unabhängig davon ist die "Zulässigkeit der Heranziehung der §§ 187 ff. BGB für die Berechnung von Fristen auch im Rahmen des Öffentlichen Rechts … allgemein anerkannt". So ausdrücklich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 - Gms-OGB 2/71 -, BGHZ 59, 396 (397) m. w. N.; vgl. auch Frensch/Kessler, in Prütting/ Wegen Weinreich, BGB-Kommentar, 8. Auflage 2013, § 186 Rn. 2 unter Berufung auf RGZ, 161, 125. Dass bei - wie hier - fehlender spezialgesetzlicher Regelung allgemeine Rechtsgrundsätze - wie hier die Anwendung der §§ 187 ff. BGB für die Berechnung von Fristen – oder zumindest allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze wie § 31 VwVfG - auch im Rundfunkbeitragsrecht zur Anwendung kommen können, hat im Übrigen auch der Senat bereits entschieden. Vgl OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2017 – 2 B 86/17 -, NWVBl 2017, 402 = juris Rn. 20. Der Verweis in § 10 Abs. 3 RBStV auf die Verjährungsvorschriften des BGB ist – wie der Zulassungsantrag insoweit zutreffend hervorhebt – mit "gutem Grund" erfolgt: Denn mit dem Verweis wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z. B. § 232 AO der Eintritt der Verjährung kein Erlöschen des Erstattungsanspruchs zur Folge hat. Vgl. hierzu im Einzelnen Tucholke, in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 10 RBStV Rn. 21 ff. Deshalb lässt sich daraus nicht folgern, dass in anderen – nicht spezialgesetzlich geregelten – Zusammenhängen allgemeine Rechtsgrundsätze nicht heranzuziehen sind. Entsprechendes gilt für den von Zulassungsantrag angesprochenen Verweis auf die §§ 194 ff. BGB in § 7 Abs. 4 RBStV. Vgl. hierzu Gall, in: Binder/Vesting, Beck`sche Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 7 Rn. 56 ff. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche Relevanz es haben soll, dass nach Meinung des Klägers das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem "unbestimmten Rechtsbegriff" ausgegangen sein soll. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn des Drei-Monatszeitraums "weiterhin" unklar sei. Er meint insoweit, die "pragmatische Lesart" des Verwaltungsgerichts, wonach der Beginn des Dreimonatszeitraums mit dem Beginn des Zeitraums der Beitragspflicht zusammenfalle, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatvertrages. "Beitragspflicht" und "Beitragsfälligkeit" bedürften einer jeweils eigenständigen Regelung. Hierbei wird übersehen, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Beitragsfestsetzungsbescheides erforderlich wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 -, juris Rn. 8, sowie BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 -, juris Rn. 53 m. w. N. Die Annahme, es sei "ebenso naheliegend, den Beginn eines Kalenderjahres als `Beginn des Dreimonatszeitraumes`" anzusehen, ist abwegig. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Zulassungsantrag keine Frage ausformuliert. Dass es um die "Rechtmäßigkeit der Form der Erhebung der Rundfunkbeiträge geht und in der Bevölkerung … ein wachsender Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag festzustellen ist", reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen bestünde insoweit auch keine Klärungsbedürftigkeit, da die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts höchstrichterlich geklärt ist. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).